Unterbau, Überbau, Leitungen über und in öffentlichen Flächen

Über-/Unterbauungen/Leitungen

Die Überbauung oder der Unterbau von Verkehrsflächen mit Balkonen, Erkern, mit Kellern, Schächten oder Leitungen kann mit Vertrag zugunsten des Gebäudeeigentümers erlaubt werden. Als Ausgleich ist eine Entschädigung zu bezahlen.

Trittstufen / Lichtschächte

Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen (z. B. Bodenhülsen) sowie Treppenanlagen in/auf öffentlichen Verkehrsflächen sind grundsätzlich genehmigungspflichtige Sondernutzungen. Bei Treppenanlagen, die mit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinragen, bedarf es hingegen keiner Sondernutzungserlaubnis.
Der Antrag ist grundsätzlich vom Bauherrn oder Gebäudeeigentümer zu stellen. Als Ausgleich ist eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten.

Erforderliche Unterlagen

Bearbeitungsdauer

Gebühren

Zusammenarbeit / Kooperationspartner

Alle zuständigen Einrichtungen

Liegenschaftsamt

Bürgeramt Ost

Bürgeramt Süd

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