Waffenbesitzkarte beantragen

Wer eine erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition erwerben und besitzen möchte oder erbt, benötigt eine Waffenbesitzkarte. Die Waffenbesitzkarte berechtigt lediglich zum Erwerb und Besitz der darin eingetragenen Waffen. Sie berechtigt nicht zum Führen einer Waffe.  Mit der Waffenbesitzkarte dürfen Schusswaffen ungeladen in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden (z. B. zum Schießstand oder Büchsenmacher). Zum Mitführen einer geladenen Waffe benötigen Sie einen Waffenschein. Den Link zum Kleinen Waffenschein finden Sie unter weiterführende Informationen.

Erlaubnispflichtig nach dem Waffengesetz sind sowohl Schuss- als auch Hieb- und Stoßwaffen. Als Schusswaffen gelten auch Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen sowie Luftdruckwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag, Wurf oder anders verwendet Verletzungen verursachen. Darunter fallen zum Beispiel Säbel, Schwerter, Degen und Elektroimpulsgeräte. 

Ablauf

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Bearbeitungsdauer

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Rechtliche Grundlagen

Ordnungsamt

Fischerei, Jagd, Sprengstoff, Waffen

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