Wer eine erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition erwerben und besitzen möchte oder erbt, benötigt eine Waffenbesitzkarte. Die Waffenbesitzkarte berechtigt lediglich zum Erwerb und Besitz der darin eingetragenen Waffen. Sie berechtigt nicht zum Führen einer Waffe. Mit der Waffenbesitzkarte dürfen Schusswaffen ungeladen in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden (z. B. zum Schießstand oder Büchsenmacher). Zum Mitführen einer geladenen Waffe benötigen Sie einen Waffenschein. Den Link zum Kleinen Waffenschein finden Sie unter weiterführende Informationen.
Erlaubnispflichtig nach dem Waffengesetz sind sowohl Schuss- als auch Hieb- und Stoßwaffen. Als Schusswaffen gelten auch Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen sowie Luftdruckwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag, Wurf oder anders verwendet Verletzungen verursachen. Darunter fallen zum Beispiel Säbel, Schwerter, Degen und Elektroimpulsgeräte.
Ablauf
Sie können die Waffenbesitzkarte online oder persönlich vor Ort beantragen. Für die Antragstellung vor Ort ist eine Terminvereinbarung nötig. Den Termin können Sie online buchen.
Erforderliche Unterlagen
amtliches Ausweisdokument
Sportschützen: Nachweis einer mindestens 12-monatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, durch Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung des anerkannten Dachverbandes, dem der Verein angehört.
Jäger: Gültiger Jagdschein
Erben: Erbnachweis (Erbschein oder Testament), gegebenenfalls Verzichtserklärung der übrigen Erben. (Hinweis: Soweit sich Munition im Nachlass befindet, ist diese an Berechtigte zu überlassen, kann aber auch bei der Waffenbehörde abgeliefert werden).
Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische oder waffentechnische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes
Die Bearbeitungsdauer beträgt meist mehrere Wochen. Die Erteilung der Waffenbesitzkarte ist abhängig von Auskünften mehrerer weiterer Stellen (s. Voraussetzungen).