Steuerpflichtig ist jede Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Es ist unerheblich, aus welchem Grund - Ausbildung, Berufstätigkeit, Erholung - die Zweitwohnung genutzt wird. Lediglich verheiratete Berufspendler unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Zweitwohnungssteuer.
Ablauf
Nach Anmeldung einer Nebenwohnung beim Einwohneramt wird im Regelfall vom Kassen- und Steueramt eine Steuererklärung per Post zugesandt. Diese ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Wer noch nicht gemeldet ist oder innerhalb von 6 Monaten keine Steuererklärung zugesandt bekommen hat, muss die Steuererklärung unaufgefordert abgeben.
Die Steuer wird mit einem Zweitwohnungssteuerbescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 15. Februar eines jeden Jahres und ohne neue Aufforderung weiter zu entrichten. Sollten sich Änderungen bei der für die Steuer maßgeblichen Verhältnisse ergeben, zum Beispiel Änderung der Miete, ist der Inhaber der Zweitwohnung verpflichtet, dies unverzüglich dem Kassen- und Steueramt schriftlich mitzuteilen.
Die Zweitwohnungssteuer beträgt jährlich zehn Prozent der Jahresnettokaltmiete (Miete ohne Nebenkosten und Heizung). Sofern im Mietvertrag keine Nettokaltmiete vereinbart wurde, wird dies bei der Steuerberechnung vom Kassen- und Steueramt durch pauschalierte Abzüge berücksichtigt.
Wenn keine Miete oder keine ortsübliche Miete gezahlt wird, zum Beispiel bei selbstgenutztem Wohneigentum, setzt die Stadt Nürnberg in Anlehnung an die Nettokaltmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung gezahlt wird, die Jahresnettokaltmiete fest.
Sofern die Einkommensgrenzen von Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz nicht überschritten werden, können Geringverdiener auf Antrag von der Zweitwohnungssteuer ganz oder teilweise befreit werden. Der entsprechende Antrag muss bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das zu befreiende Steuerjahr folgt, gestellt werden.