Zweitwohnungssteuer

Steuerpflichtig ist jede Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Es ist unerheblich, aus welchem Grund - Ausbildung, Berufstätigkeit, Erholung - die Zweitwohnung genutzt wird. Lediglich verheiratete Berufspendler unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Zweitwohnungssteuer.

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