Inhalte und Ziele einer saP

Blick auf einen Baum an dem Rundhöhlen angebracht sind.

In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wird ermittelt, ob:

  • Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 für entsprechend geschützte Arten einschlägig sind. Diese sogenannten Verbotstatbestände beinhalten bei den Tieren ein Tötungs- und Verletzungsverbot, ein Störungsverbot für bestimmte Zeiten (z.B. Brutzeiten oder Winterruhe) und ein Verbot der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Bäumen und Baumhöhlen). Bei den Pflanzen besteht ein Verbot zur Entnahme, Beschädigung und Zerstörung.
  • sich der Erhaltungszustand einer geschützten Art durch ein Vorhaben trotz Kompensationsmaßnahmen verschlechtert.
  • ggf. vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen) und / oder Vermeidungsmaßnahmen notwendig sind; diese werden in der saP direkt vorgeschlagen und ausgearbeitet.
  • naturschutzfachliche Voraussetzungen für eine Ausnahme von Verbotstatbeständen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.

Hinweise zu den Grundlagen einer speziellenartenschutzrechtlichen Prüfung und den Anforderungen in Nürnberg finden Sie unter Mehr zum Thema

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