Heiz- und Stromkosten im Leistungsbezug
Heizkosten im SGB II und SGB XII
Für Leistungsempfangende für SGB II und SGB XII Leistungen gibt es für die Heizkosten finanzielle Unterstützung vom Jobcenter und dem Sozialamt. Im Rahmen der kosten der Unterkunft und Heizung werden die Heizkosten bis zu einem bestimmten Betrag anerkannt. Wenn Ihr Verbrauch höher ist als dieser Grenzbetrag, aufgrund von baulichen Gegebenheiten Ihrer Wohnung, der Lage der Wohnung oder aber der Heiztechnik, können Sie die Angemessenheit Ihrer Heizkosten durch die Energieberater und Energieberaterinnen individuell bestimmen lassen. Dazu formuliert der Energieberater/die Energieberaterin eine fachliche Stellungnahme auf Grundlage Ihrer Abrechnung und der Situation vor Ort. So können Sie für die Heizkosten einen höheren Betrag anerkannt bekommen. Fragen Sie bei den Energieberatern nach ob eine Stellungnahme für Sie in Frage kommt. Gerade bei Direktheizgeräten mit Strom oder Nachtspeicheröfen kann diese Stellungnahme eine große finanzielle Entlastung bedeuten.
Warmwasserkosten im SGB II und SGB XI
Auch für Aufbereitung von Warmwasser wird Energie (Gas oder Strom) benötigt. In vielen Fällen ist Warmwasser Teil der Gasrechnung – dies vor allem bei Gaszentralheizungen – in manchen Fällen wird das Wasser aber über einen elektrischen Untertischboiler erwärmt.
Das erkennen Sie auch daran, dass es eine direkte Verbindung zur Steckdose gibt. Hier ist es sehr wichtig auf die Voreinstellung am Gerät selbst zu achten. Die Temperatur für das Wasser regeln Sie bitte nicht über den Wasserhahn an sich, sondern über den Regler am Boiler selbst. Denn dann können Sie tatsächlich Kosten einsparen. Wichtig ist auch bewusst Warmwasser zu verbrauchen denn die elektrische Warmwasserbe
reitung gehört zu den größten Kostenfaktoren im Energieverbrauch.
Mehrbedarf Warmwasser bei dezentraler Warmwasseraufbereitung
Sollte in Ihrer Wohnung eine dezentrale Warmwasserbereitung vorherrschen d.h. Sie haben unter dem Waschbecken und der Spüle einen elektrischen Durchlauferhitzer, dann können Sie als Leistungsempfangender nach dem SGB II und SGB XII einen Mehrbedarf Warmwasser bei Ihrem Leistungsträger beantragen. Sprechen Sie dazu mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter
Strom im Regelbedarf
Der Haushaltstrom für Elektrogeräte und Kochbedarf ist in Ihrem Regelbedarf enthalten. Der Regelbedarf wird jährlich angepasst. Prozentual macht der Anteil für Strom dabei 8,48% vom Regelbedarf aus. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es ausschließlich für Haushaltsstrom ist und nicht für Heizstrom. Das heißt, wenn Ihre Heizung ein Direktheizgerät oder ein Nachtspeicherofen ist, muss der Anteil von Haushaltsstrom und Heizstrom genau selektiert werden. Dabei unterstützen Sie die Energieberater und Energieberaterinnen gerne.