Satzung für den Förderverein der Fachakademie für Wirtschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Fachakademie für Wirtschaft (e.V.)"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister beim zuständigen Gericht in Nürnberg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Fachakademie für Wirtschaft der Stadt Nürnberg.
  2. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft sowie ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Weiterbildung an der Fachakademie für Wirtschaft der Stadt Nürnberg.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse, und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder oder Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein und / oder der Fachakademie für Wirtschaft verdient gemacht haben.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem /der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu erklären.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederbeiträge setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Für Vollmitglieder ( Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben) einen Jahresbeitrag von € 30,-.
  2. Für Studenten und Schüler (Vorlage eines Schüler- bzw. Studentenausweises erforderlich) einen Jahresbeitrag von € 20,-.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn der Mitgliedschaft (Zustimmung des Vorstandes) fällig und vom Schatzmeister per Lastschrift eingezogen.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist ab dem Halbjahr des Beitritts im jeweils anteiligen Umfang fällig. (Beitritt ab 01.07. des Jahres halber Jahresbeitrag)
  6. Die Mitglieder sind ab dem Beitritt zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet. Anderenfalls wird gemäß § 4 der Satzung über geeignete Maßnahmen entschieden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: - Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr -Entlastung des Vorstandes - (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen - über Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen - die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail Adresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: - Bericht des Vorstandes - Bericht des Kassenprüfers - Entlastung des Vorstandes - Wahl des Vorstands (im Wahljahr) - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr - Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zugestimmt haben.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  6. Die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied aus der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: - Ein/e Vorsitzende/r - Ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r - Ein/e Schatzmeister/in Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach der Wahl bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die /der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke, ist das Vereinsvermögen auf die in § 2 der Satzung genannte steuerbegünstigte Körperschaft/Einrichtung zu überführen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
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