Bestimmungen für Anträge auf Aufgrabung in den Wintermonaten vom 1. November 2024 bis 31. März 2025
Für (Sondernutzungs-) Anträge auf Aufgrabungen einer öffentlichen Verkehrsfläche gem. Art. 18 bzw. Art. 22 BayStrWG bzw. gem. §8 FStrG gilt bei SÖR für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis 31.03.2025 folgende Regelung:
Generell darf gefrorenes Aushubmaterial nicht mehr verfüllt werden. Stattdessen ist sandiges, frostunempfindliches Material einzubauen. Bei Frost ist die Aufgrabung nur provisorisch nach Vorgabe des zuständigen Straßenunterhaltsbezirkes verkehrssicher mit Asphalt zu schließen.
Bei plötzlich eintretendem Frost dürfen bereits genehmigte Aufgrabungen nicht mehr begonnen werden. Angefangene Aufgrabungsarbeiten sind zügig zu beenden, die geöffneten Befestigungen provisorisch mit Asphalt verkehrssicher zu schließen.
Die Fertigstellung des Provisoriums ist dem zuständigen Straßenunterhaltsbezirk unverzüglich zu melden, um eine gemeinsame Abnahme der Verkehrssicherheit vornehmen zu können.
Die endgültige Wiederherstellung der Verkehrsflächen (einschließlich Frostschutzschicht und darauf aufbauende Trag- und Deckschichten bzw. Pflaster-/Plattenbeläge) ab mindestens Oberkante Erdplanum erfolgt nach Ende der Frostperiode zu Lasten des Bau-herrn bzw. Veranlassers. Hierzu ist ein gesonderter Sondernutzungsantrag zu stellen.
In der Zeit vom 24.12.24 bis 28.02.25 können Aufgrabungen nur dann genehmigt werden, wenn es sich um kurzfristige, punktuelle Aufgrabungen handelt, die i.d.R. innerhalb von 3 Tagen – in Ausnahmefällen 5 Tagen – geschlossen werden und gleichzeitig nachgewiesen wird, dass in dem betroffenen Zeitraum kein Frost zu erwarten ist. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Aufgrabungen spätestens bis Freitag derselben Woche jeweils wieder geschlossen sind. Aufgrabungen, die über das Wochenende hinweg offen bleiben sollen, werden nicht genehmigt. Ausgenommen sind Notstandsmaßnahmen.
Zur Genehmigungserleichterung können Aufgrabungsanträge vom Vorhabensträger für einen Geltungszeitraum von maximal 4 Wochen gestellt und von der Verkehrsbehörde genehmigt werden. In diesem Fall ist gem. Auflagen zur verkehrsrechtlichen Anordnung vor der Aufgrabung eine endgültige Freigabe durch den zuständigen Unterhaltsbezirk (Straßenmeister oder dessen Vertreter) notwendig.
SÖR bittet um Beachtung und Verständnis.