Auflage der Planunterlagen: Gleissanierung in der Landgrabenstraße
Bekanntmachung der Stadt Nürnberg: Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
Gleissanierung in der Landgrabenstraße zwischen der Gibitzenhofstraße und der Gugelstraße im Gebiet der Stadt Nürnberg
Die Stadt Nürnberg / Verkehrsplanungsamt hat bei der Regierung von Mittelfranken für das im Betreff genannten Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG.
Gegenstand des Vorhabens ist die Ertüchtigung des Gleisdreiecks Landgrabenstraße/Gibitzenhofstraße sowie die Errichtung der neuen Haltestelle Melanchthonplatz (die Haltestelle Heynestraße wird aufgelassen) in der Nürnberger Südstadt. Zudem wird die Haltestelle Landgrabenstraße in beiden Richtungen barrierefrei ausgebaut sowie ein Gleisabschnitt südlich der Haltestelle und des Gleisdreiecks saniert. Zur Nutzung von Synergieeffekten soll neben der fahrdynamischen Optimierung und des barrierefreien Ausbaus eine gesamtheitliche Aufwertung in der Landgrabenstraße erreicht werden. Hierbei wird der Straßenraum neu geordnet und mit Baumpflanzungen aufgewertet, insbesondere der Bereich zwischen der neuen Haltestelle Melanchthonplatz und der Gugelstraße. Der Umbau ermöglicht zudem eine fahr-dynamisch günstigere Gleistrassierung nach Auflassung der Haltestelle Heynestraße.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) der Stadt Nürnberg liegen in der Zeit vom:
19.03.2025 bis einschließlich 22.04.2025
bei der Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Wegerecht und Planfeststellung, Sulzbacher Straße 2-6, 90489 Nürnberg, Zimmer 103, 1. OG während der Dienststunden am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und am Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr zur allgemeinen Einsicht aus. Zudem werden die Unterlagen im Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken unter „Service“ > „Planfeststellung“ > „Planfeststellungsunterlagen“ > „Personenbeförderungsrechtliche Planfeststellungsverfahren“ veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen, Art. 27a Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie § 28c Satz 3 PBefG.
1.
Jeder, dessen Belange durch die Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 06.05.2025, bei der Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, SÖR-3-SW, Sulzbacher Straße 2-6, 90489 Nürnberg oder bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an die Adresse poststelle@reg-mfr.bayern.de zu übermitteln. Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist bei den genannten Stellen zu dem Plan Stellung nehmen.
Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, unter der Adresse poststelle@reg-mfr.bayern.de erhoben werden. Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen, Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechts-behelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung gemäß Art. 74 BayVwVfG einzulegen, von der Auslegung des Plans.
3.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen, § 29 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 PBefG.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben bzw. eine Stellungnahme abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendung wird der Vertreter (Art. 17 BayVwVfG), von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der jeweiligen Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7.
Vom Beginn der Auslegung des Plans tritt die Veränderungssperre nach § 28a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG).
8.
Da die Maßnahme in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt, hat die Planfeststellungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung für das Änderungsvorhaben gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nr. 14.11 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Als Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben wird nach Einschätzung der Anhörungsbehörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Dies beruht maßgeblich auf folgenden Erwägungen:
Die schalltechnischen Berechnungen (gemeinsame Betrachtung aus Straßen- und Straßenbahnlärm in der Unterlage 17.1) haben ergeben, dass der sanierte Straßenbahnbetrieb bei vier Objekten Ansprüche auf passiven Schallschutz dem Grunde nach auslöst. Darüber hinaus wird bei einem Objekt eine kritische Pegelerhöhung über die gesund-heitsbeeinträchtigende Schwelle von 60 dB(A) nachts prognostiziert (siehe Nr. 8 der Un-terlage 17.1). Die anspruchsberechtigten Gebäude ergeben sich insoweit aus Tabelle 8 unter Nr. 7.4 der Unterlage 17.1. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um die Grundstücke Gibitzenhofstraße 48 und 50 bzw. Landgrabenstraße 83 und 85. Diese überschaubare Zahl an Gebäuden, welche vom Schienenverkehr zukünftig stärker als bisher betroffen sind, haben demgemäß einen Anspruch auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach, der im Planfeststellungsbeschluss dann auch zu Gunsten der Bewohner verfügt wird. Nach Umsetzung der passiven Lärmschutzmaßnahmen besteht somit keine konkrete Gefahr für das Schutzgut „Gesundheit“ im Vorhabensbereich mehr.
Die im Zuge des Straßenbahnbetriebs auftretenden Erschütterungsimmissionen nehmen jedoch voraussichtlich nicht um mehr als 25 % zu, so dass die Veränderungskriterien nach Nr. 4.2 der Unterlage 17.2 mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten werden. Im Bereich des Knotenpunkts Landgrabenstraße / Heynestraße / Seufferstraße ist durch die Verschiebung der Gleise eine Erhöhung der Erschütterungsimmissionen von mehr als 25 % jedoch nicht auszuschließen. Allerdings liegen die prognostizierten Immissionen hier unterhalb der 1,5-fachen Anhaltswerte der DIN 4150-2, so dass die Anforderungen dieser Norm mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten werden. Zudem geht aus der Unterlage 17.2 hervor, dass es in der Umgebung der Gleistrasse durch die Verlegung der Gleisachsen zu hörbaren Körperschallimmissionen kommen kann. Die Körperschallimmissionen nehmen jedoch voraussichtlich nicht um mehr als 3 dB(A) zu, so dass die Veränderungskriterien nach Abschnitt 4.3 der Unterlage 17.2 (ebenso) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten werden. Bei Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens sind daher keine (baulichen) Maßnahmen erforderlich, die zu einer Minderung der Schwingungsimmissionen führen. Eine unzumutbare Belastung für die Anwohner im Planbereich ist insoweit für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar.
Die während des Baubetriebs zur Umsetzung des Vorhabens entstehenden Lärm-, Schadstoff- und Erschütterungsemissionen sind nur kurzzeitiger Natur und fallen auch nur tagsüber an. Der Gutachter empfiehlt insoweit die Geräteeinsatzzeit zu reduzieren und während der lärmintensiven Arbeiten (besonders während der Abbrucharbeiten) eine mobile Schallschutzwand einzusetzen, um besonders diese Tätigkeiten von der umliegenden Bebauung abzuschirmen. Durch diese Maßnahmen werden Überschreitungen der Zumutbarkeitsschwelle vermieden. Eine weitere Reduktion der Einsatzzeiten wird für nicht zielführend erachtet, da sonst die Bauzeit unverhältnismäßig verlängert wird. Darüber hinaus werden allgemeine Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelästigung, die im Planfeststellungsbeschluss als Auflagen verfügt werden, von der Vorhabensträgerin umgesetzt (siehe Nr. 8.4 der Unterlage 17.3). Zudem wird die Vorhabensträgerin verpflichtet, die Baulärmprognose in einem späteren Zeitpunkt der Planung, wenn der genaue Geräteeinsatz bekannt ist, fortzuschreiben sowie Ansprechpartner für betroffene Anwohner während der Bauzeit einzusetzen. Die Baulärmimmissionen werden unter Berücksichtigung der vorgenannten und verbindlich verfügten Schutzmaßnahmen als zumutbar angesehen.
Geeignete Lebensräume für Tiere und Pflanzen sind im Bereich des Vorhabens wegen der dortigen Flächenversiegelung derzeit schon kaum zu finden. Bezüglich des Artenschutzes sind im Untersuchungsgebiet nur sogenannte „Allerweltsarten“ anzutreffen. Im Rahmen der Ermittlung des Habitatpotentials konnten (lediglich) eine Robinie sowie Ge-büsche vorgefunden werden. Aufgrund der Lage der potentiellen Habitate dieser Arten kann eine Betroffenheit nicht erkannt werden. Gleiches gilt für mögliche Fledermaus-quartiere und die Vegetation im Bereich des Melanchthonplatzes. Weitere geschützte Tier- und Pflanzenarten, Reptilien oder Amphibien konnten vom Fachgutachter nicht ermittelt werden. Um eine Gefährdung geschützter Vögel jedoch sicher auszuschließen, werden Rodungen von Büschen und Gehölzen außerhalb der in § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG festgelegten Brut- und Jungenaufzuchtzeit durchgeführt. Dass in dieser Hin-sicht noch näherer Regelungsbedarf entstehen könnte, zur Vorbereitung dessen es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfte, ist nicht zu erkennen. Die vorhabensbedingte Entsiegelung von knapp 900 m² sowie die Pflanzung von 19 Bäumen im Planbereich wirken sich überdies positiv auf das Stadtklima aus.
Das Ortsbild im Bereich des Vorhabens ist großflächig durch gewerbliche sowie Wohnnutzung geprägt. Der Planbereich ist vollständig anthropogen überformt und durch großflächige versiegelte Flächen gekennzeichnet. Es verändert sich infolge des Vorhabens nur ein einem äußerst geringen Umfang.
Aufgrund des oben Gesagten ist nach Feststellung der Planfeststellungsbehörde mangels erheblicher, nachteiligen Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung somit entbehrlich.
9.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabensträger nach § 28 Abs. 3a PBefG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Auf Grund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, poststelle@reg-mfr.bayern.de; örtlicher Datenschutzbeauftragter: Behördliche Datenschutzbeauftragte der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, datenschutzbeauftragte@reg-mfr.bayern.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter: