Antrag auf Haltverbote und / oder Ausnahmegenehmigungen bei Veranstaltungen
Allgemeine Informationen
Bei Veranstaltungen (oder Dreharbeiten) kann es sein, dass für den Auf- und / oder Abbau Ausnahmegenehmigungen und / oder Haltverbote gebraucht werden.
Sie benötigen in diesem Fall eine zusätzliche Genehmigung. Auch wenn Sie beabsichtigen, Fußgängerzonen oder andere nicht für den allgemeinen Verkehr freigegebene Straßenteile im Rahmen Ihrer Veranstaltung / Dreharbeiten zu befahren, benötigen Sie eine gesonderte Ausnahmegenehmigung. Diese müssen Sie auch bei bereits genehmigter Veranstaltung / Dreharbeiten einzeln beantragen.
Bevor Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen, benötigen Sie ggf. eine Genehmigung vom Liegenschafts- oder Ordnungsamt, dass Sie die Veranstaltung durchführen dürfen.
Bitte beachten Sie:
Eine Ausnahmegenehmigung / ein Haltverbot im Zusammenhang mit einer Veranstaltung können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde - SÖR - beantragen. Das ist ausschließlich online möglich.
Wann muss eine Veranstaltung vom Ordnungs- oder Liegenschaftsamt genehmigt werden?
Das Liegenschaftsamt ist zuständig für Veranstaltungen, die auf öffentlichen Grund oder Privatgrund der Stadt Nürnberg stattfinden und eine Sondernutzung darstellen. In der Regel geht es hierbei um Veranstaltungen, die in Grünanlagen, Fußgängerzonen oder auf Gehwegen stattfinden. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das Bayerische Straßen- und Wegegesetz und die Sondernutzungssatzung der Stadt Nürnberg.
Das Ordnungsamt ist zuständig für Veranstaltungen auf Privatgrund. Rechtsgrundlage ist hier das Landesstraf- und Verordnungsgesetz.
Die Straßenverkehrsbehörde - SÖR - ist zuständig, wenn Sie eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche durchführen möchten, bei der die öffentliche Verkehrsfläche übermäßig (über den allgemeinen Gebrauch hinaus) benutzt wird und es auch zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen kann (Genehmigung nach §29 Abs.2 Straßenverkehrsordnung).
Das gilt ebenso für Dreharbeiten. Wenn Sie also Dreharbeiten planen, die auf öffentlicher Verkehrsfläche stattfinden sollen und es sich hierbei wieder um eine übermäßige Straßenbenutzung handelt, ist eine Drehgenehmigung im Sinne des §29 Abs. 2 StVO erforderlich.
Wenn Sie die Genehmigung einer Veranstaltung nach der Straßenverkehrsordnung bei SÖR beantragen, können Sie Ausnahmegenehmigungen und / oder Haltverbote direkt mit beantragen.
Wenn Sie für Veranstaltungen, die nicht von SÖR genehmigt werden, sondern von Liegenschafts- oder Ordnungsamt, Haltverbote und / oder Ausnahmegenehmigungen benötigen, müssen Sie diese gesondert bei SÖR beantragen. Die Veranstaltung muss in dem Fall bereits vom Liegenschafts- oder Ordnungsamt genehmigt sein.
Was kostet mich die Aufstellung von Haltverboten?
Das Aufstellen von Haltverboten ist der Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach der Straßenverkehrsordnung (§ 45 StVO), für die Durchführung ist der Straßenbaulastträger zuständig. Straßenbaulastträger ist in der Regel die Stadt Nürnberg.
Der Baulastträger beauftragt zur Ausführung eine Verkehrssicherungsfirma / einen Dritten. Eine eigenständige Beauftragung einer Firma durch den Antragsteller - also Sie - ist nicht zulässig.
Die entstandenen Kosten stellt der Straßenbaulastträger Ihnen als Antragsteller in Rechnung.
Eine konkrete Kostenhöhe kann vorab nicht genannt werden, da sich die Kosten jeweils nach dem Umfang der verkehrsrechtlichen Anordnung, der Dauer und dem Zeitpunkt der Aufstellung richten. Die Höhe der Gebühr wird mit den beteiligten Stellen sowie der Polizei festgelegt.
Was kostet mich eine Ausnahmegenehmigung?
Die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung richten sich nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst). Es handelt sich hier um einen Gebührenrahmen, welcher der Behörde erlaubt, nach Ermessen die entsprechende Gebühr zu erheben. Je nach Anzahl und Umfang (Gültigkeitstage) der Genehmigungen liegen die Gebühren zwischen 10,20 Euro und 776,00 Euro.
Welche Vorlaufzeiten muss ich bei der Antragstellung beachten?
Bitte stellen Sie die erforderlichen Anträge so frühzeitig wie möglich.
Spätestens eine Woche vor dem Aufstellzeitpunkt der Haltverbote bzw. vor dem Gültigkeitstag der Ausnahmegenehmigung sollte der entsprechende Antrag bei uns eingegangen sein.
Muss ich die KFZ-Kennzeichen bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung angeben?
Ja, da die Ausnahmegenehmigung einem konkreten Fahrzeug zugeordnet ist.
Eine Ausnahmegenehmigung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwfG). Jeder Verwaltungsakt muss hinreichend bestimmt sein. Dies kann bei einer Ausnahmegenehmigung nur bei Vorlage des entsprechenden KFZ-Kennzeichens (oder mehrerer) erfüllt werden. Anträge ohne die Angabe des KFZ-Kennzeichens können bis zur Vorlage des Kennzeichens nicht bearbeitet werden.
Benötige ich für einen Umzug eine Ausnahmegenehmigung?
In der Regel ja. Allerdings benötigen Sie hier ein anderes Antragsformular:
Ausnahmegenehmigung bei Umzug<https://www.nuernberg.de/internet/soer_nbg/soergenehmigungenstrassengehwege.html#halteverbot>
Was ist mit Ausnahmegenehmigungen, die unabhängig von Veranstaltungen gelten sollen?
Füllen Sie das PDF-Formular aus und speichern es ab. Klicken Sie auf den Upload-Assistenten und hängen das ausgefüllte PDF-Formular an. So senden Sie es ganz einfach mittels Kontaktformular an die Stadt Nürnberg.
Zum Upload-Assistenten<https://online-service2.nuernberg.de/intelliform/forms/n/850_soer/850_soer_d_formup/index>
Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:
Antrag auf Haltverbot: Lageplan zu den beantragten Haltverboten
Antrag auf Ausnahmegenehmigung: KFZ-Kennzeichen der betreffenden Fahrzeuge
Was passiert nach der Online-Antragsstellung?
Nachdem Sie Ihren Antrag / Ihre Anträge sowie alle notwendigen Anlagen und Dokumente eingereicht haben, prüfen wir die eingereichten Unterlagen und setzen uns anschließend mit Ihnen in Verbindung.
Bei zu kurzfristigen und zu verspäteten Anträgen können wir keine rechtzeitige Bearbeitung garantieren. Bitte beantragen Sie eine Ausnahmegenehmigung deshalb bitte möglichst frühzeitig.