In den nächsten Tagen und Wochen wird SÖR wie in jedem Jahr wieder mehr als 500 Tonnen Laub zügig von Straßen und Plätzen entfernen. Die Laubentfernung dient der Gefahrenabwehr und der Verkehrssicherheit, denn auch bei starkem Laubanfall auf Straßen und Gehwegen können sich Unfälle ereignen und Menschen zu Schaden kommen. SÖR-Beschäftigte sind dazu mit rund 20 Großkehrmaschinen, 25 Kleinkehrmaschinen und 40 weiteren Transportfahrzeugen im gesamten Stadtgebiet im Einsatz.
Ähnlich wie im Winterdienst befreit SÖR zunächst die Hauptverkehrsadern im Stadtgebiet von Laub, um einen reibungslosen Auto-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr sicherzustellen. Das Laub auf weniger frequentierten Fahr- und Fußwegen bleibt vorerst liegen. Durch diese Priorisierung kommt es zu Verschiebungen im regulären Turnus der Straßenreinigung.
Stadt sorgt für sichere Straßen
SÖR trägt für sämtliche Straßen, Plätze und Wege die sogenannte Straßenbaulast. Der Begriff umfasst die Verantwortung einer Kommune oder einer anderen Behörde für den Bau, den Unterhalt und den Betrieb sämtlicher Verkehrswege eines vordefinierten Gebietes – hier innerhalb des Stadtgebiets Nürnberg. Dazu gehört die Pflicht, die Straßen, Plätze und Wege in einem Zustand zu halten, der ihre gefahrenfreie Nutzung jederzeit erlaubt. Vermehrtes Laubaufkommen im Herbst und Schneefall im Winter sind deshalb unverzüglich von Straßen, Plätzen und Wegen zu entfernen. Diese Aufgabe nimmt SÖR wahr. Unser Handeln dient demzufolge sowohl bei der Laubentfernung als auch beim Winterdienst der Gefahrenabwehr: denn nicht nur bei Glatteis, sondern auch bei starkem Laubanfall auf Straßen und Gehwegen können sich Unfälle ereignen und Menschen zu Schaden kommen.
Städtische Grünanlagen
Anders sieht die Situation in den städtischen Grünanlagen aus. Dort lässt SÖR in Abstimmung mit dem Umweltamt größere Laubhaufen auf den Staudenbeeten liegen. Staudenbeete und auch Hecken profitieren von der natürlichen Mulchbildung durch das Herbstlaub: Denn durch das Laub werden Nährstoffe wieder dem Boden zugeführt, der durch die Humusbildung verbessert wird. Auf den Rasenflächen und auf den Hauptwegen durch die Anlagen wird das Laub hingegen entfernt.
Auch Haus- und Grundstückseigentümer müssen Laub beseitigen
Außerhalb des sogenannten „Zwangsreinigungsgebiets A“, also außerhalb des Mittleren Rings, sind neben SÖR auch die Bürgerinnen und Bürger gefordert. Überall dort, wo nicht SÖR gegen Gebühr reinigt, müssen die Haus- und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer im Rahmen der Gehwegreinigungspflicht Laub selbst entfernen oder entfernen lassen. Dabei wird nicht zwischen privaten und öffentlichen Bäumen unterschieden und das Verursacherprinzip gilt nicht. Fällt also Laub von einem städtischen Baum auf privaten Grund, ist die Grundstücksbesitzerin oder der Grundstücksbesitzer verpflichtet, dieses Laub zu entfernen. Dabei darf das Laub sowie Wildkräuter, sonstiger Bewuchs oder Unrat nicht auf die Straßenflächen gekehrt werden, insbesondere nicht in Regeneinläufe, Rinnsteine, Gräben, Einlaufschächte der Kanalisation oder auf Deckel der Schächte für andere unterirdische Versorgungsleitungen. Stattdessen muss es durch die Anwohnerschaft kompostiert oder entsorgt werden.
Was tun mit dem Laub?
Am besten ist es, das Laub in Haufen zusammenzutragen und in einer Gartenecke ruhen zu lassen. So erhalten Igel und andere Kleintiere noch einen guten Winterunterschlupf. Daneben eignet sich Laub auch als Winterschutz für Staudenbeete oder um Rosen abzudecken und vor Kälte zu schützen. Wenn das alles nicht möglich ist, kann das Laub auf den Kompost geworfen werden, über die Biotonne entsorgt oder bei einer der städtischen Gartenabfallsammelstellen abgegeben werden.
Nicht erlaubt ist es dagegen, Laub in der freien Natur oder im öffentlichen Raum abzuladen oder gar zu verbrennen.
Umweltschonende Geräte
SÖR setzt beim Zusammentragen des Laubs auch auf umweltschonende und vor allem leise arbeitende Akku-Elektrogeräte. Heuer sind mehr als vierzig Akku-Laubbläser im Einsatz, damit haben wir gegenüber dem Jahr 2013 das Arsenal an Akku-Laubbläsern verdoppelt. Diese sind geräuschärmer als motorbetriebene Modelle, stoßen keine Schadstoffe aus und verursachen niedrigere laufende Kosten. Sie sind jedoch aus technischen Gründen nicht so leistungsfähig wie die herkömmlichen Geräte und werden vor allem bei trockener Witterung eingesetzt. Laubbläser sind notwendig, um Laub aus schwer zugänglichen Beeten etc. an besser erreichbare Stellen zum Abtransport zu befördern.
Regelungen der 32. BImSchV
Die einschlägigen Rechtsvorschriften der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) regeln die Betriebszeiten u.a. von Geräten und Maschinen in Wohngebieten. SÖR als Straßenbaulastträger muss zum Zweck der Abwendung von Gefahren auch außerhalb dieser dort definierten Zeiten Reinigungen vornehmen. Diese Ausnahmen sind im § 7 Abs. 2 des 32. BImSchV aufgeführt