Fahrzeuge ohne Zulassung, die auf öffentlichen Verkehrsflächen geparkt wurden, lässt SÖR abschleppen. Diese Fahrzeuge werden Rot-Punkt-Fahrzeuge genannt.

Was ist der „Rote Punkt“?
Der „Rote Punkt“ ist ein Aufkleber, der gut sichtbar an einem Fahrzeug angebracht wird. Der Text auf dem roten Punkt fordert die Besitzerin / den Besitzer auf, ihr / sein Fahrzeug innerhalb der genannten Frist zu entfernen. Autos, die so gekennzeichnet wurden, nennt man Rot-Punkt-Fahrzeuge. Dies betrifft gleichermaßen PKW, LKW, Motorräder und Roller.
Wann bekommen Fahrzeuge einen „Roten Punkt“?
Es geht nur um Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind oder nicht mehr fahr- und betriebsbereit sind, und auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt werden. Solche Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Raum abgestellt werden – auch nicht für kurze Zeit. Hierfür gibt es auch keine Sondererlaubnis. Auf Privatgrund und auf Anhängern dürfen solche Fahrzeuge hingegen stehen. Die Stadt kann hier nicht eingreifen. Wenden Sie sich bitte an die Polizei, wenn solche Fahrzeuge behindern.
Wer bringt den „Roten Punkt“ an?
Die Stadtverwaltung oder die Polizei.
Verkehrstüchtige Fahrzeuge
Ein verkehrstüchtiges, zugelassenes Fahrzeug darf unbegrenzt auf einem öffentlichen Parkplatz stehen.
Was passiert, wenn die Frist abgelaufen ist?
SÖR lässt nach Ablauf der auf dem Aufkleber genannten Frist die Fahrzeuge entfernen. Die Eigentümer werden angeschrieben, soweit sie zu ermitteln sind. Sie können ihr Fahrzeug dann wiederum innerhalb einer bestimmten Frist abholen. Um das Fahrzeug abzuholen, müssen verschiedene Gebühren gezahlt werden: unter anderem eine Bearbeitungsgebühr, eine Gebühr für die unerlaubte Sondernutzung (also das unzulässige Abstellen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche) und die Kosten für das Abschleppen und die Verwahrung des Fahrzeugs, die je nach Fahrzeug unterschiedlich sind.
Etwa 20 Prozent der Fahrzeuge werden nicht fristgerecht abgeholt. Diese Fahrzeuge werden entweder auf verschiedenen Plattformen versteigert oder, soweit eine Versteigerung nicht sinnvoll ist, verschrottet oder in Teilen wiederverwertet. Soweit der erzielte Wert die entstandenen Kosten nicht deckt, wird der Fahrzeughalter für die Restkosten herangezogen.

