Informationen zum Kostenerstattungsbetrag
Eingriffe in Natur und Landschaft
Was ist darunter zu verstehen?
§ 14 des Bundesnaturschutzgesetzes liefert die Definition:
"Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können."
Zur Wahrung und Durchsetzung der Belange des Naturschutzes im Rahmen der Bauleitplanung dient die Eingriffsregelung, die ihre Rechtsgrundlage aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Baugesetzbuch bezieht. Ziel ist ein verantwortungsbewusster Umgang mit unserer Natur. Sie soll dazu führen, Verschlechterungen zu vermeiden und zu minimieren und durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen.
Ein Teil dieser Eingriffsregelung ist auch die Kostenerstattung. Durch dieses Instrument erhalten die Kommunen die nötigen finanzielle Mittel, um die vom Gesetzgeber vorgesehenen Maßnahmen auch durchführen zu können. Wir möchten daher an dieser Stelle die wichtigsten Fragen zu diesem Thema beantworten, die im Übrigen in einem Informationsblatt zusammengefasst sind und über den nachfolgenden Link heruntergeladen werden können.
Welche Rechtsgrundlage hat der Kostenerstattungsbetrag?
Nach § 135a Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Kommunen grundsätzlich verpflichtet, für durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Kostenerstattungsbeträge zu erheben.
Der Stadtrat hat dieser Bestimmung Rechnung getragen und am 22. Februar 1996 eine entsprechende Kostenerstattungsbetragssatzung beschlossen. Sie ist am 29. Februar 1996 in Kraft getreten.
Welche Voraussetzungen müssen für die Erhebung erfüllt sein?
Das gesamte Umweltrecht ist vom Grundgedanken des sogenannten Verursacherprinzips durchzogen. Das heißt, dass diejenigen zum Ersatz verpflichtet sind, auf deren Grundstücken, die baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, in Umweltgüter eingegriffen wird. Im Vordergrund steht die Wiedergutmachung und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden durch die Kommune im Bebauungsplan festgesetzt und den Eingriffsgrundstücken zugeordnet. Sie führt diese Maßnahmen aus - außer es handelt sich um Maßnahmen auf den Baugrundstücken selbst - und erhebt dafür einen Kostenerstattungsbetrag.
Was ist unter den Begriffen "Ausgleichsmaßnahme" und "Ersatzmaßnahme" zu verstehen?
Nach den naturschutz- und baurechtlichen Vorgaben (§§ 1a und 35 BauGB sowie §§ 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz) sind die aufgrund von Bebauungsplänen vorgenommenen Eingriffe in Natur und Landschaft (z.B. Versiegelungen) durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen.
Nach dem Baugesetzbuch werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einheitlich als Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet.
Ausgleichsmaßnahme
Als ausgeglichen gilt eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise im direkten Umgriff wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushalts wird also am selben Ort zeitnah durch eine andere Maßnahme ausgeglichen. Dies kann zum Beispiel durch Baumpflanzungen oder Dachbegrünung auf dem Baugrundstück erfolgen (Modell A).
Der Ausgleich kann auch durch randliche Eingrünung eines neu entstehenden Wohngebiets mittels landschaftsgerechter Strauch- und Baumpflanzungen (Modell B) stattfinden.
Ersatzmaßnahme
Als ersetzt gilt eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Natur und Landschaft werden demnach an anderer Stelle verbessert oder eine andere Funktion wird in der Nähe aufgewertet (Modell C).
Typische Ausgleichsmaßnahmen sind beispielsweise Grabenrenaturierungen, Anlage von Hecken und Wiesen sowie Baumpflanzungen.
Hier einige Beispiele:
Was ist ein "Ökokonto"?
Das Ö k o k o n t o ist eine freiwillige Form der Flächenbevorratung für den Ausgleich von Eingriffen zum Beispiel im Rahmen der Bauleitplanung. Gemäß § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB können Ausgleichsmaßnahmen bereits vor den Baumaßnahmen und deren Zuordnung durchgeführt werden (Modell D).
Damit ist den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, Flächenpools einzurichten, also Flächen für künftige Kompensationsmaßnahmen vorzuhalten und auch die Ausgleichsmaßnahmen selbst zu bevorraten.
Der große Vorteil von Maßnahmenpools besteht in der vorausschauenden Flächenbeschaffung und Maßnahmenherstellung, was eine gewisse Flexibilität mit positiven Auswirkungen auch auf die jeweils erforderlichen Kosten ermöglicht. Darüber hinaus kann durch die vorgezogene Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die volle ökologische Wirksamkeit der Maßnahmen sichergestellt werden, die teilweise viele Jahrzehnte Entwicklungszeit benötigt. Hierbei wird die naturschutzfachliche Aufwertung mit Hilfe eines ökologischen Wertfaktors im Bilanzierungssystem Ökokonto bemessen und dokumentiert.
Das nachfolgende Bilanzierungsbeispiel soll dies verdeutlichen:
In Wertpunkten (Formel: Fläche x Wertfaktor = Wertpunkte) ausgedrückt ergibt dies folgende Bilanz:
Bestand: 10.000 m² x 0,4 = 4.000 Wertpunkte
Entwicklung: (5.000 m² x 0,6) + (5.000 m² x 0,7) = 6.500 Wertpunkte
Ökologische Aufwertung: 6.500 Wertpunkte - 4.000 Wertpunkte = 2.500 Wertpunkte
Die ökologischen Wertfaktoren (Bestand ↔ Entwicklungsziel) sind in der Anlage 2 zur Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Nürnberg aufgelistet.
Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Der erstattungsfähige Aufwand umfasst im Wesentlichen die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Wie werden die erstattungsfähigen Kosten verteilt?
Grundsätzlich werden die ermittelten erstattungsfähigen Kosten auf die zugeordneten Grundstücke entsprechend ihrer ansatzfähigen Grundfläche verteilt. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl. Das Ergebnis ist die "ansatzfähige" Grundfläche. Alternativ wird die überbaubare und versiegelbare Fläche zugrunde gelegt, sofern keine Grundflächenzahl festgesetzt ist.
Die einschlägige Bestimmung (§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten) ist in der Kostenerstattungsbetragssatzung nachzulesen.
Von wem wird der Kostenerstattungsbetrag gefordert?
Erstattungspflichtig ist in der Regel derjenige, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausgleichsmaßnahme Vorhabenträger, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter des zugeordneten Grundstücks ist. Hiervon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (etwa in Kaufverträgen) werden daher nicht berücksichtigt.
Wer erteilt Auskünfte?
Natürlich können hier nicht alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Kostenerstattungsbetrag stehen, beantwortet werden. Für weitergehende Auskünfte steht SÖR gerne zur Verfügung.
Informationen zu Ausgleichsmaßnahmen und Ökokonto erhalten Sie auch auf den Seiten des Umweltamtes der Stadt Nürnberg. Entsprechende Links finden Sie am Ende dieser Seite.
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