Das Planfeststellungsverfahren
Das Planfeststellungsverfahren bis zur Genehmigung
28.06.2013
Regierung von Mittelfranken erlässt den Planfeststellungsbeschluss für den kreuzungsfreien Ausbau des Frankenschnellwegs.
Darauf
Bund Naturschutz in Bayern (BN) und eine Privatperson klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB).
14.07.2024
Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach (VG) => Klagen gegen PFB werden abgelehnt.
Darauf
Die Kläger beantragen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München (BayVGH) die Zulassung der Berufung gegen diese Urteile.
23.06.2015
BayVGH lässt Berufung gegen Urteile des VG zu.
Parallel
BayVGH und Europäischer Gerichtshof prüfen und bestätigen Einstufung des Frankenschnellwegs als "Kreisstraße".
2019
Regierung von Mittelfranken führt ergänzendes Planfeststellungsverfahren inklusive der zwischenzeitlich von der Stadt Nürnberg erstellten Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
10.07.2020
Regierung von Mittelfranken übergibt der Stadt Nürnberg den Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss => auch die Planänderungen der Stadt Nürnberg sind durch die Aufsichtsbehörde genehmigt.
Darauf
Verkehrsclub Deutschland (VCD) klagt gegen den Ergänzungs- und Änderungsplanfeststellungsbeschluss vor dem VG Ansbach.
Parallel
Gespräche der Stadt Nürnberg mit dem BN über einen Vergleich => Ergebnis wird von den BN-Mitgliedern abgelehnt. Klageverfahren des BN ruht in der Zeit.
13.10.2022
Urteil des VG Ansbach: Klage des VCD wird abgewiesen.
Darauf
VCD klagt auf Zulassung der Berufung vor dem BayVGH.
29.12.2023
Beschluss des BayVGH: Antrag auf Zulassung der Berufung durch den VCD wird abgelehnt => Urteil des VG ist somit rechtskräftig.
Darauf
Verfahren vor BayVGH (BN / Privatperson) wird wieder aufgenommen.
27.03.2024
Urteil BayVGH: Berufung zur Klage des BN und einer Privatperson gegen den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 28.06.2013 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 10.07.2020 (Berufungsverhandlung) wird zurückgewiesen => Planfeststellungsbeschluss ist rechtskräftig. Im Anschluss sagt der bayerische Ministerpräsident am 3. April 2024 eine Förderung in Höhe von 80% der förderfähigen Baukosten öffentlich zu.
Die Umweltverträglichkeitsstudie
SÖR hatte vorsorglich und freiwillig eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) in Auftrag gegeben. Ihre Aufgabe ist in § 3 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) festgeschrieben: Sie dient der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter mit dem Ziel, eine wirksame Umweltvorsorge zu ermöglichen. Dabei wird die Öffentlichkeit beteiligt.
Die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG sind: Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit; Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt; Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft; Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter;
Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.
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