Für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben können Sie bei SÖR eine Parkausnahmegenehmigung beantragen. Bedingung zum Erhalt eines Handwerkerparkausweises ist die unabdingbare Notwendigkeit, Fahrzeuge am Einsatzort beispielsweise zum Transport von sperrigen Materialien oder als Werkstattfahrzeug bereithalten zu müssen.
Als Handwerkerfahrzeuge können grundsätzlich nur Fahrzeuge anerkannt werden, deren Einrichtung und Ausstattung zur Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten beim Kunden vor Ort geeignet und auch dazu typischerweise bestimmt sind.
Dieser Parkausweis gestattet das Parken:
im eingeschränkten Haltverbot
in Bereichen mit Bewohnerparkregelung
bei Parkscheibenpflicht über die zulässige Höchstparkdauer hinaus
in Bereichen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten über die angegebene Höchstparkdauer hinaus, jedoch mit Gebührenentrichtung ab der dritten Stunde
in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkflächen
in Fußgängerzonen während der ausgeschilderten Lieferzeiten
Für welchen Zeitraum kann ich die Genehmigung beantragen?
Der Parkausweis kann für wahlweise ein oder zwei Jahre beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass bei Änderungen in dem beantragten Zeitraum keine Rückerstattung der Gebühren möglich ist. Überlegen Sie deshalb, ob das Fahrzeug, für das ein Parkausweis beantragt wird, auch tatsächlich noch die komplette Zeit im Einsatz ist. Sollte ein Fahrzeugwechsel erfolgen, muss für das neue Fahrzeug ein neuer Parkausweis gebührenpflichtig beantragt werden. Eine Gutschrift für die nicht genutzten Zeiträume des bisherigen Parkausweis kann nicht erfolgen.
Wer erhält einen Parkausweis für Handwerksbetriebe?
Bedingung zum Erhalt eines Handwerkerparkausweises ist die unabdingbare Notwendigkeit, Fahrzeuge am Einsatzort beispielsweise zum Transport von sperrigen Materialien oder als Werkstattfahrzeug bereithalten zu müssen.
Auf ein Fahrzeug zur Erfüllung der Auftragstätigkeit sind in der Regel die nachfolgenden Gewerke bzw. Wirtschaftszweige angewiesen: Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Ofen- und Luftheizungsbauer, Fliesen-, Platten-, Mosaikleger, Zimmerer, Estrichleger, Stuckateure, Tischler, Maler und Lackierer, Parkettleger, Metallbauer, Rollladen- und Jalousiebauer, Kälteanlagenbauer, Gebäudereiniger, Klempner, Glaser, Installateure und Heizungsbauer, Bodenleger, Elektrotechniker, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Akustikarbeiten und Trockenbau, Garten- und Landschaftsbau, Hausmeisterservice (nicht Hausverwaltungen), Reparatur und Wartung von Computern, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten.
Weitere Gewerke aus den Anlagen 1 und 2 der Handwerksordnung (HwO) können ebenfalls einen Parkausweis beantragen, wenn nachweislich regelmäßig das Fahrzeug zur Mitnahme von schweren Geräten für die Ausübung der Tätigkeit verwendet wird beziehungsweise wenn das Fahrzeug über fest eingebautes Arbeitsgerät verfügt.
Die Zugehörigkeit muss durch Eintragung bei der Handwerkskammer oder IHK bestätigt werden.
Für welche Fahrzeuge kann ich eine Ausnahmegenehmigung beantragen?
Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst gestellt werden, nicht durch einzelne Mitarbeiter. Die Fahrzeuge, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, müssen auf die Firma als Fahrzeughalter zugelassen sein und folgende Kriterien erfüllen:
- Als Handwerkerfahrzeuge können grundsätzlich nur Fahrzeuge anerkannt werden, deren Einrichtung und Ausstattung zur Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten beim Kunden vor Ort geeignet und auch dazu typischerweise bestimmt sind. - Es müssen vor Ort beim Kunden Reparatur- oder Montagearbeiten durchgeführt werden und zu diesem Zweck müssen spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden oder schweres oder umfangreiches Material muss transportiert werden. Dies trifft regelmäßig nur auf Werkstattwagen (mit eingebauten Geräten/Maschinen, Ersatzteilen etc.), Pritschenwagen und (Klein-) LKW bis 7,49 t zu. - Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Pkw / Kombilimousinen, die typischerweise dem Personentransport dienen (insbesondere Oberklassefahrzeuge) erhalten grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Die Eignung des Fahrzeuges ist nachzuweisen (Zulassungsbescheinigung, evtl. Bilder).
Wieviel kostet der Parkausweis für Handwerksbetriebe?
Der Handwerkerparkausweis kostet pro Jahr 105 Euro, für jedes weitere Fahrzeug (maximal drei) auf dem Ausweis zusätzlich 50 Euro.
Können mehrere Fahrzeuge auf einer Genehmigung angegeben werden?
Grundsätzlich ja, es können maximal drei Fahrzeuge in einem Ausweis aufgeführt werden. Dies bietet sich an, wenn Sie nicht für alle Fahrzeuge gleichzeitig die Parkerleichterung benötigen, sondern die Fahrzeuge im Wechsel genutzt werden.
Sollen alle Fahrzeuge gleichzeitig zum Einsatz kommen, muss für jedes Fahrzeug ein Parkausweis beantragt werden.
Reicht der Parkausweis für Handwerksbetriebe im Auto oder benötige ich noch einen weiteren Nachweis für meine berufliche Tätigkeit?
Handwerker müssen zusätzlich zu jedem Einsatz einen Arbeitsstättennachweis ausfüllen und mit dem Parkausweis sichtbar im Fahrzeug auslegen.
Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle (Kopie der von der Handwerkskammer ausgestellten Handwerkskarte) oder Bestätigung der Industrie- und Handwerkskammer (IHK) über die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe
Kopie des Kfz-Scheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I mit den technischen Daten, für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigung beantragt wird
Ggf. ausgefülltes Beiblatt bei einem Antrag für mehrere Fahrzeuge
Beiblatt für mehrere Fahrzeuge<https://meinkonto.nuernberg.de/intelliform/forms/n/850_soer/850_soer_f_parkerl_soz_beiblatt/show>