Parkerleichterungen für Soziale Dienste

Allgemeine Informationen

Einrichtungen zur häuslichen Kranken- oder Altenpflege können für die in der Pflege eingesetzten Fahrzeuge Parkerleichterungen erhalten. Die hier eingesetzten Fahrzeuge müssen typischerweise verwandten Fahrzeugtypen entsprechen (Kleinwagen).

Da eine Parkerleichterung nur für Fahrzeuge ausgestellt werden kann, die ausschließlich für Pflegetätigkeiten eingesetzt werden, erhalten Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Oberklassefahrzeuge regelmäßig keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.

Als Nachweis müssen Sie den Versorgungsvertrag mit einer Kranken- oder Pflegekasse sowie die Zulassungsbescheinigung vorlegen.


FAQs

Wo darf ich mit dem Parkausweis für soziale Dienste parken?

- im eingeschränkten Haltverbot,
- in Bereichen mit Bewohnerparkregelung,
- bei Parkscheibenpflicht über die zulässige Höchstparkdauer hinaus,
- in Bereichen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten über die angegebene Höchstparkdauer hinaus, jedoch mit Gebührenentrichtung ab der dritten Stunde,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkflächen,
- in Fußgängerzonen während der ausgeschilderten Lieferzeiten

Wieviel kostet der Parkausweis für soziale Dienste?

Der Ausweis für soziale Dienste kostet pro Jahr 95 Euro, für jedes weitere Fahrzeug (maximal drei) auf dem Ausweis zusätzlich 40 Euro.

Können mehrere Fahrzeuge auf einer Genehmigung angegeben werden?

Grundsätzlich ja, es können maximal drei Fahrzeuge in einem Ausweis aufgeführt werden. Dies bietet sich an, wenn Sie nicht für alle Fahrzeuge gleichzeitig die Parkerleichterung benötigen, sondern die Fahrzeuge im Wechsel genutzt werden.

Sollen alle Fahrzeuge gleichzeitig zum Einsatz kommen, muss für jedes Fahrzeug ein Parkausweis beantragt werden.

Welche Art von Fahrzeugen kann angemeldet werden?

Die hier eingesetzten Fahrzeuge müssen typischerweise verwandten Fahrzeugtypen entsprechen (Kleinwagen).

Da eine Parkerleichterung nur für Fahrzeuge ausgestellt werden kann, die ausschließlich für Pflegetätigkeiten eingesetzt werden, erhalten Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Oberklassefahrzeuge regelmäßig keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.

Fällt "Betreuung" auch unter die Berufsgruppen, die einen Parkausweis beantragen können?

Nein, Berufsbetreuer, psychologische Dienste und Notfallseelsorger haben keinen Anspruch auf einen Parkausweis.

Unterschiede zwischen "Betreuung" und "Alten- und Pflegedienst":
Alten- und Pflegedienste sind durch die Erbringung häuslicher Pflege- und Betreuungsleistungen für hilfs- und pflegebedürftige Menschen tätig. Diese Tätigkeiten unterscheiden sich, auch bei etwaigen Übereinstimmungen des betreuten Personenkreises, grundlegend: Während Berufsbetreuer sich – je nach Einzelfall – in unterschiedlichen Bereichen (Regelung von finanziellen oder Wohnungs- und Gesundheitsangelegenheiten) und durch vielfältige Handlungen (Beförderung, Begleitung, Vertretung) um die von ihnen betreuten Personen kümmern, besteht die Tätigkeit von Pflegediensten ausschließlich in der Erbringung von Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld.

Aufgrund dieser Unterscheidung bietet auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anlass dafür, diese Regelung der Parkausnahmegenehmigungen auf Berufsbetreuer auszuweiten.

Was ist mit anderen, ähnlichen Berufsgruppen?

Die Parkerleichterung für soziale Dienste ist auf die häusliche Kranken- und Altenpflege beschränkt. Für andere Berufsgruppen, z. B. Physio- oder Ergotherapeuten, besteht die Möglichkeit, eine Allgemeine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, falls zur direkten Ausübung ihrer Tätigkeit das Fahrzeug zwingend erforderlich ist.


Antragstellung: online ausfüllen, ausdrucken und per Post schicken oder vor Ort beantragen

Sie können den Antrag auf Parkerleichterung für soziale Dienste per Post stellen oder persönlich bei SÖR abgeben. Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden.

Schicken Sie dafür folgende Unterlagen an SÖR / Straßen- und Verkehrsrecht:

  • vollständig ausgefüllter Antrag mit ausführlicher Beschreibung, welche Pflegetätigkeiten erbracht werden
  • Versorgungsvertrag mit einer Kranken- oder Pflegekasse
  • Kfz-Scheine der beantragten Fahrzeuge
  • Arbeitsvertrag und Mitarbeitererklärung für im sozialen Dienst Tätige, die Privatfahrzeuge nutzen
  • Ggf. ausgefülltes Beiblatt für mehrere Fahrzeuge

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