Genehmigungen für Straßen und Gehwege
Allgemeine Informationen
Bei SÖR können Sie für Straßen und Gehwege folgende Anträge stellen:
Allgemeine Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr
Parken oder Fahren in der Fußgängerzone, Befahren des Gehwegs oder Parken im eingeschränkten Haltverbot - hierfür gibt es zeitlich beschränkte Ausnahmegenehmigungen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dafür fallen Gebühren an. Die Ausnahmegenehmigung kann auch für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig beantragt werden.
Schlüssel zum Öffnen von Sperrpfosten ("Dreikantschlüssel") erhalten Sie ebenfalls beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum.
Bitte beachten Sie die aktuell längeren Bearbeitungszeiten
Anträge müssen spätestens sechs Wochen im Voraus gestellt werden. Aufgrund der angespannten Personalsituation ist es leider nicht möglich, alle Fälle kurzfristig zu bearbeiten.
Für Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können wir leider keine rechtzeitige Bearbeitung garantieren. Wir bitten um Verständnis.
Für folgende Regeln kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden:
- Befahren der Fußgängerzone (siehe Erläuterungen unten)
- Befahren des Gehwegs
- Befahren von gesperrten Straßen oder Plätzen (Öffnen von Sperrpfosten)
- Parken im eingeschränkten Haltverbot
- Parken auf Bewohnerparkplätzen
- Parken auf Parkplätzen mit Parkscheinpflicht
- Parken in der Fußgängerzone
- Be- und Entladen in der Fußgängerzone
Befahren der Fußgängerzone
Der Fahrbahnaufbau in den Fußgängerzonen ist nicht immer eindeutig bekannt. Teilweise fehlen Kenntnisse über Einbauten und unterirdische Anlagen. Darüber hinaus sind die Pflasterflächen für den Eintrag der höheren Torsions- und Schubkräfte nicht geeignet.
Grundsätzlich ist deshalb ein Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t ohne Ausnahmegenehmigung verboten.
Möchte der Antragsteller dennoch mit höheren Lasten zufahren, handelt er auf eigene Gefahr und muss für eventuelle Schäden aufkommen.
Ob Verkehrsflächen einer Belastung von mehr als 7,5 t standhalten, kann seitens SÖR nicht zugesagt werden. Im Bereich von Tiefgaragen ist die maximale Tragfähigkeit im Vorfeld vom Antragsteller über den Betreiber abzufragen.
Für Genehmigungen zur Befahrung der Fußgängerzonen mit Fahrzeugen über 7,5 t gelten daher folgende Höchstgrenzen für das zulässige Gesamtgewicht:
zweiachsige Fahrzeuge:
12 t
dreiachsige Fahrzeuge:
18 t
vierachsige Fahrzeuge:
24 t
Bei Überschreitung dieser Höchstgrenzen kann eine Ausnahmegenehmigung nur unter einer vom Antragsteller zu veranlassenden besonderen Prüfung (u. a. der Tragfähigkeit des Oberbaues sowie untenliegender Bauwerke und Leitungen) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder eine Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation und Vorlage des entsprechenden Gutachtens erteilt werden. Die Kosten des Gutachtens sind hierbei vom Antragsteller zu tragen.
Anschließend erfolgt durch SÖR die exakte Festlegung des Fahrtwegs (Streckenbestimmung innerhalb der jeweiligen Fußgängerzone).
Umzüge / Anlieferungen / sonstiges: Halteverbotsschilder oder Ausnahmegenehmigungen auch für Be- und Entladen
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In Gebieten mit hoher Parkdichte stehen für die Anlieferung von Möbeln oder für einen Privatumzug häufig kaum Möglichkeiten zum Be- oder Entladen bereit.
Für Ihren Umzug und Anlieferungen bzw. Be- und Entladetätigkeiten können Sie bei SÖR das Aufstellen von beweglichen Haltverboten genehmigen lassen sowie eine Ausnahmegenehmigung für die Fahrzeuge im genehmigten Haltverbotsbereich beantragen.
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag an SÖR Straßen- und Verkehrsrecht.
FAQs:
Gehwegsabsenkung
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Um mit Ihrem Fahrzeug nicht über den Bordstein fahren zu müssen, brauchen Sie vor Ihrem Grundstück eine Gehwegüberfahrt. Dafür können Sie bei SÖR eine Gehwegabsenkung beantragen.
Für diesen Antrag können Sie den neuen Upload-Assistenten der Stadt Nürnberg nutzen oder die bisherige (Papier-) Form.
Gehwegabsenkung beantragen:
- Formular ausfüllen / Antrag per Upload-Assistent stellen.
- Vor Ort erfolgt eine Besichtigung mit SÖR-Mitarbeitern.
Die Kosten bei einer nachträglichen Gehwegabsenkung trägt komplett der Grundstückseigentümer. Wird der Gehweg neugebaut, trägt der Grundstückseigentümer lediglich die Mehrkosten für die Überfahrt.
Der Grundstückseigentümer trägt auch die Kosten für den Rückbau einer Überfahrt, wenn es sich bei der neuen Gehwegabsenkung um eine zweite Überfahrt handelt. Ein Anspruch auf zwei Überfahrten besteht nicht.
Dauerhafte Sondernutzungen
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Langfristige / dauerhafte Sondernutzungen können nur genehmigt werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Durch die Gestaltung der Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen darf das Stadtbild nicht leiden. Durch die Sondernutzung darf die öffentliche Reinlichkeit und die Feuersicherheit nicht gefährdet werden.
Bitte wenden Sie sich hierzu an das Liegenschaftsamt: