Weiterbetrieb von Photovoltaikanlagen nach Ende des EEG-Vergütungszeitraums

Nach Ablauf der Förderung nach dem EEG erhalten die Betreiber für ihre Ü20-PV-Anlage nicht länger die vereinbarte Vergütung. In den kommenden Jahren wird es immer mehr Anlagen geben, die das EEG-Förderende erreichen werden (20 Jahre nach der Inbetriebnahme, jeweils zum Jahresende).

Der Gesetzgeber hat Ende 2020 eine befristete Anschlussregelung für diese Anlagen beschlossen. Demnach dürfen die Betreiber weiterhin ihren Strom ins Netz einspeisen und erhalten als Vergütung den „Jahresmarktwert Solar“. Die Regelung ist allerdings bis Ende 2027 befristet.

Doch was muss ich als Betreiber beachten? Ist es sinnvoll auf Eigenverbrauch umzustellen? Entstehen dabei Kosten? Lohnt sich ein Stromspeicher? Sollte die Altanlage durch eine neue ersetzt werden?

PV-Anlage installiert im Oktober 2012

Fragen und Antworten

Wie lange wird die Einspeisevergütung bezahlt?

Die gesetzliche Einspeisevergütung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) wird für 20 Jahre - zuzüglich des Inbetriebnahmejahrs - gezahlt.

Welche PV-Anlagen sind wann betroffen?

Das EEG trat am 01.04.2000 in Kraft. Für netzgekoppelte PV-Anlagen, die zwischen dem 01.04.2000 und dem 31.12.2000 in Betrieb genommen wurden, endete der Förderzeitraum am 31.12.2020. PV-Anlagen, die vor dem 01.04.2000 zu Zeiten des Stromeinspeisegesetzes (StrEG) in den 90er Jahren oder in den ersten drei Monaten des Jahres 2000 in Betrieb genommen wurden, erhielten als „Altanlagen“ das gesetzliche Inbetriebnahmedatum 01.04.2000. Für PV-Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2001 endet der Förderzeitraum am 31.12.2021, für die Folgejahre verhält es sich entsprechend.

Bleiben Anlagen nach Förderende EEG-Anlagen?

Ja, diese sogenannten Ü20-PV-Anlagen bleiben nach Ende der 20 jährigen Vergütungszeit Anlagen im Rahmen des EEG. Es entfällt „nur“ die geförderte Einspeisevergütung, andere Bausteine wie die Anschlusspflicht der Netzbetreiber und die prinzipielle Abnahmepflicht des erzeugten Solarstroms bleiben erhalten. Mit dem EEG 2021 hat der Gesetzgeber für Ü20-PV-Anlagen eine bis 31.12.2027 befristete Anschlussregelung für Einspeisung und Vergütung geschaffen. Im EEG 2021 werden Ü20-Anlagen als „ausgeförderte Anlagen“ bezeichnet.

Welche Möglichkeiten gibt es für Ü20-PV-Anlagen?

Grundsätzlich sind im EEG 2021 verschiedene Formen des Weiterbetriebs möglich:

Variante 1:
Weitere Volleinspeisung (ohne Eigenverbrauch) mit Verkauf des PV-Stroms an den Netzbetreiber (wie bisher). Dies ist der vom Gesetzgeber vorgegebene Regelfall: Wenn man nichts tut, wird die PV-Anlage automatisch dieser Art des Weiterbetriebs zugeordnet. Die „Gefahr“ einer ungeregelten oder illegalen Einspeisung besteht nicht mehr. Für den eingespeisten PV-Strom erhält man vom Netzbetreiber eine Einspeisevergütung in Höhe des sogenannten Jahresmarktwert Solar (JW Solar 2021: 7,552 Ct/kWh, Vorjahr: 2,458 Ct/kWh), davon wird noch eine Vermarktungspauschale (2022: 0,184 ct/kWh, Vorjahr: 0,4 Ct/kWh) abgezogen. Der JW Solar 2021 ist die Grundlage für die regelmäßigen Abschlagszahlungen im Jahr 2022. Anfang 2023 wird dann die Schlussrechnung auf der Basis des (dann bekannten) JW Solar 2022 erfolgen, es kann zu einer Rückzahlung oder zu einer Nachzahlung kommen (in den Folgejahren entsprechend). Durch die geringe Vergütung 2020 ist diese Weiterbetriebsoption langfristig nicht sinnvoll, aber für eine Übergangszeit (bis der Betreiber entschieden hat, wie es weitergehen soll) nützlich. Die Entwicklung des Jahres 2021 hat dazu geführt, dass die Ü20-PV-Anlagen derzeit eine höhere Einspeisevergütung bekommen als neue PV-Anlagen.

Variante 2:
Wirtschaftlich sinnvoll ist oft die Umstellung auf Eigenverbrauch (mit Überschuss-einspeisung), um einen Teil des erzeugten Solar-stroms zukünftig selbst nutzen zu können. Der eigenverbrauchte PV-Strom hat dann mit Blick auf die eingesparten Strombezugskosten von ca. 25 Ct/kWh einen bis zu 10fachen Wert einer zum JW Solar eingespeisten Kilowattstunde. Der Anteil des selbstgenutzten Stroms kann dabei mit der Installation eines Batteriespeichers oder durch zusätzliche sinnvolle elektrische Verbraucher (wie ein Elektroauto oder eine Wärmepumpe) erhöht werden.

Variante 3:
Ein Verkauf des gesamten oder eines Teils des erzeugten Solarstroms an einen Stromhändler ist ebenfalls möglich, im EEG wird diese Möglichkeit als „Sonstige Direktvermarktung“ bezeichnet. Hierzu gibt es schon etliche Angebote auf dem Markt, vor allem von Stadtwerken, die damit den Kunden in ihrem Versorgungsgebiet den Weiterbetrieb einer Ü20-PV-Anlage ermöglichen wollen.

Variante 4:
Auch ein Umbau der PV-Anlage auf Inselbetrieb, also ganz ohne Anschluss ans Stromnetz, ist zulässig. So kann eine kleine PV-Anlage beispielsweise direkt an einen Heizstab am Warmwasserspeicher angeschlossen werden und zukünftig zur Warmwasserbereitung genutzt werden.

Variante 5:
Der „Worst-Case“ ist ein Abbau mit Verschrottung der Anlage (oder Weiterverkauf der Komponenten als Ersatzteile oder als Steckersolargeräte). Diese letzte Möglichkeit sollte nur in Betracht gezogen werden sollte, wenn die PV-Anlage ganz oder teilweise defekt ist. Auf der freiwerdenden Fläche kann dann eine neue PV-Anlage installiert werden.

Voll- oder Überschusseinspeisung?

Bis auf wenige Ausnahmen wird der erzeugte Solarstrom bei den alten PV-Anlagen bisher komplett in das Stromnetz eingespeist: Volleinspeisung z.B. mit zwei Einrichtungszählern für Bezug und Lieferung oder mit einem elektronischen Zweirichtungszähler. Damit der Solarstrom eigenverbraucht werden kann, muss die PV-Anlage auf eine Überschusseinspeisung (mit oder ohne Erzeugungsmessung) umgerüstet werden.

WICHTIG:
Der Wechsel von Volleinspeisung zu Überschusseinspeisung ist KEINE neue Inbetriebnahme der PV-Anlage, und daher ist KEINE Ertüchtigung des/der Wechselrichter/s bzw. des Netzanschlusses gemäß der aktuellen Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2018-11 erforderlich.

Online-Tool der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS)

Im Rahmen des PVLOTSE-Projektes (bereits abgeschlossen) hat die DGS ein Online-Tool erstellt, das die Wirtschaftlichkeit des Weiterbetriebs von Ü20-Anlagen abschätzen kann. Betreiber, die vor der Entscheidung stehen, wie es weitergehen soll, bekommen damit eine konkrete Hilfestellung.

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