Wenn Sie und die Personen, die mit Ihnen eine Wohnung suchen, bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten.
Die Vermittlung in eine geförderte Wohnung ist möglich, wenn die Einkünfte folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:
Ein-Personen-Haushalt bis 28.300 Euro/Jahr
Zwei-Personen-Haushalt bis 43.200 Euro/Jahr
Für jede weitere Person erhöhen sich diese Grenzen bis zu 10.700 Euro/Jahr.
Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes, erhöhen sich diese Grenzen für jedes weitere Kind bis zu 3.200 Euro/Jahr.
Zu berücksichtigendes Einkommen
Grundsätzlich sind alle Bruttoeinkünfte, die der Antragsteller und die anderen Haushaltsmitglieder im Laufe eines Jahres beziehen, zu berücksichtigen. Hier ein Überblick der Einkünfte, die Sie berücksichtigen müssen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wie etwa Lohn, Gehalt, Pension, Ausbildungsvergütung oder Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung
Renten und Unterhaltsleistungen
Lohnersatzleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld
Sozialhilfe, Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Einkünfte aus Kapitalvermögen, unabhängig vom Sparerfreibetrag
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit
Vom Einkommen absetzbare Beträge
Von dem für jeden Wohnungssuchenden ermittelten Jahreseinkommen kann ein Pauschalabzug von jeweils 10 % vorgenommen werden, wenn folgendes entrichtet wird:
Steuern vom Einkommen
Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Beiträge zur Rentenversicherung oder Lebensversicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es weitere Freibeträge
Bei Schwerbehinderten in Höhe von 4.000 Euro/ Jahr
Bei jungen Ehepaaren (nicht länger als 7 Jahre verheiratet) in Höhe von 5.000 Euro/ Jahr
Bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
Zum Haushalt gehören
der Antragsteller
der Ehegatte
der Lebenspartner
der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
Pflegekinder
weitere Familienangehörige bis zum 2. Grad der Seitenlinie
wenn Sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen
Benötigte Unterlagen
Dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind - soweit zutreffend - folgende Unterlagen beizulegen:
Verdienstbescheinigung
Rentenbescheid oder letzte Rentenmitteilung
Bewilligungs- oder Leistungsbescheid über Arbeitslosengeld
Nachweis über Art und Höhe der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG)
Nachweis über Art und Höhe der Leistungen der Sozialhilfe, Bürgergeld oder Grundsicherung
Nachweis über sonstige Einkünfte
Nachweis über erhöhte Werbungskosten
Schwerbehindertenausweis
Mutterpass
gilt für Ausländer, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben: Pass mit Aufenthaltserlaubnis
gilt für Ehepaare, die weniger als 7 Jahre verheiratet sind: Heiratsurkunde
Falls die erforderlichen Unterlagen bei der Antragstellung noch nicht vorliegen, können diese auch nachgereicht werden
Online-Antrag auf Vermittlung einer geförderten Wohnung / Wohnberechtigungsschein
Ihr Online-Antrag wird über eine gesicherte Verbindung an das Sozialamt der Stadt Nürnberg übermittelt. Eine Unterzeichnung des Antrages ist in diesem Fall nicht nötig. Wer Papiervordrucke bevorzugt, kann weiterhin die Anträge herunterladen, ausfüllen und unterschrieben dem Sozialamt der Stadt Nürnberg zukommen lassen.
Nutzen Sie für die Übermittlung der Unterlagen gerne unseren Upload-Assistenten: - direkter Scan gedruckter Unterlagen über Ihr Mobilgerät - gesicherte Übermittlung Ihrer Unterlagen direkt an Ihre zuständige Stelle des Sozialamtes Scannen Sie bitte den QR-Code mit dem Smartphone oder klicken Sie auf den folgenden Link:
• Bei der Übersendung von Unterlagen mit der Post, reichen Sie bitte keine Originale ein. Um die Digitalisierung Ihrer Unterlagen zu beschleunigen, bitten wir Sie, die Be- lege und Anlagen gebündelt hinter das Antragsformular zu sortieren. • Lassen Sie uns digitale Unterlagen bitte als PDF zukommen – verwenden Sie hierfür am besten unseren Upload-Assistenten. • Screenshots (z.B. aus Banking-Apps) können wir leider nicht akzeptieren. • Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Ein- nahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um personenbezogene Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung) handelt.
Antragstellung per Post
Wenn Sie den Antrag nicht online stellen können, haben Sie die Möglichkeit, den Antrag am PC auszudrucken und uns per Post zuzuschicken oder in den Hausbriefkasten einzuwerfen.
Die geförderten Neubauwohnungen sind in der Regel barrierefrei errichtet. Sollte bei Ihnen hier besonderer Bedarf bestehen, so geben Sie dies bitte im Antrag an.
Wird eine rollstuhlgerechte Wohnung benötigt, kontaktieren Sie uns bitte unter der Rufnummer 0911 / 2 31-7 95 61.