Artenschutz bei Bauvorhaben
Hinweis
Die Beachtung des Artenschutzes bei Bauvorhaben ist vom Bauherrn eigenverantwortlich zu gewährleisten.
Allgemeiner Artenschutz
In der Zeit vom 1. März bis 30. September gibt es Verbote bei der Beseitigung und dem Rückschnitt von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Diese Regelung gilt sowohl bei Bauvorhaben im Außenbereich als auch im Innenbereich nach Baugesetzbuch.
Besonderer Artenschutz
Ganzjährig müssen jedoch die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden. Es dürfen keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten durch Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Betroffen sind zum Beispiel alle europäischen Vogelarten und Fledermäuse, andere Säugetiere, aber auch Reptilien z.B. Zauneidechsen und Amphibien. Im Einzelfall wird die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens empfohlen.
Untere Naturschutzbehörde
Allgemeiner Artenschutz
Telefon 09 11 / 2 31-58 58
Besonderer Artenschutz
Telefon 09 11 / 2 31-31 72 oder -3 10 53
Telefax 09 11 / 2 31-38 25