Bauen im Außenbereich

Aussenbereich Grossgründlach

Sie planen ein Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch? Die planungsrechtliche Beurteilung, ob das geplante Bauvorhaben dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen und genehmigungsfähig ist, erhalten Sie vom Baureferat. Bei der weiteren Planung ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach den §§ 14-18 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

Mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verpflichtet der Gesetzgeber den Bauherrn im ersten Schritt zu prüfen, ob der Eingriff in die Natur vermeidbar oder minimierbar ist. Ist der Eingriff nicht vermeidbar, sind parallel zur Minimierung (z.B. reduzierte Bauweise, Verschiebung des Baukörpers) Maßnahmen durchzuführen, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen.

Um geeignete Ausgleichsmaßnahmen ermitteln zu können, ist vor dem Eingriff eine Bestandsaufnahme mit der Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft vorzu-nehmen. Diese wird dann dem naturräumlichen Zustand des Grundstückes nach dem Eingriff gegenüber gestellt. Die Stadt Nürnberg hat dafür eine spezielle Satzung erlassen.

Die Grundlagenerfassung und die daraus resultierenden Ausgleichsmaßnahmen werden in einen landschaftspflegerischen Begleitplan eingearbeitet. Mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan sollte eine Fachkraft (z.B. Landschaftsarchitekt) betraut werden.

Artenschutz bei Bauvorhaben

Die Beachtung des Artenschutzes ist vom Bauverantwortlichen eigenverantwortlich zu gewährleisten.

Allgemeiner Artenschutz: Jahreszeitliches Schnittverbot

In der Zeit vom 1. März bis 30. September gibt es Verbote bei der Beseitigung und dem Rückschnitt von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Diese Regelung gilt sowohl bei Bauvorhaben im Außenbereich als auch im Innenbereich nach Baugesetzbuch.

Besonderer Artenschutz: Das gesamte Jahr Obacht geben

Ganzjährig müssen jedoch die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden. Es dürfen keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten durch Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Betroffen sind zum Beispiel alle europäischen Vogelarten und Fledermäuse, andere Säugetiere, aber auch Reptilien z.B. Zauneidechsen und Amphibien. Im Einzelfall wird die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens empfohlen.

Mehr zum Thema

URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/bauen_aussenbereich.html>