Fotoaufnahmen und redaktionelle TV-Beiträge

Nürnberg bietet für Fotoaufnahmen und Fernsehbeiträge historische und moderne Kulissen, belebte Orte ebenso wie lauschige Winkel.


Aufnahmen im öffentlichen Raum

Von außen dürfen (städtische) Bauwerke, die sich auf öffentlichen Straßen und Plätzen befinden „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ vervielfältigt werden. Diese „Panoramafreiheit“ ist im Urhebergesetz verankert. Öffentliche Wege, Straßen und Plätze sind Orte, die grundsätzlich für jedermann frei zugänglich sind.

Genehmigungsfrei sind Foto- und Film-Aufnahmen, für die keine Aufbauten, Sperrungen oder Flächensondernutzungen notwendig sind. Bei Auswirkungen auf den Straßenraum, Fußgängerzonen und Grünanlagen ist eine Drehgenehmigung erforderlich. Diese ist beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum/Verkehrsaufsicht zu beantragen.


Bitte beachten

Bei der Aufnahme von Lichtbildern und Lichtbildwerken sind die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze (Urheberrechtsgesetz, Kunsturheberrechtsgesetz) mit den dort festgeschriebenen Rechtsnomen wie Persönlichkeitsrechte, Nutzungsrechte, Verwertungsrechte zu beachten. Juristische Auskünfte hierzu kann das Amt für Kommunikation und Stadtmarketing der Stadt Nürnberg nicht erteilen.


Aufnahmen mit Flugmodellen oder Drohnen

Für Drohnenflüge im Nürnberger Luftraum ist das Luftamt Nordbayern zuständig.
Dort kann die Erlaubnis für den Betrieb einer Drohne (unbemanntes Fluggerät) beantragt werden:

Regelungen und Hinweise zu Drohnenflügen

Gesetzlich geregelt sind Drohnenflüge in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, §21, Abschnitt 5a, Betrieb von unbemannten Fluggeräten:

Zu beachten ist insbesondere die Regelung für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in Geografischen Gebieten (LuftVO §21h):

Seit 2021 gelten für den Betrieb von Drohnen EU-weite Regelungen, veröffentlicht vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


Flugbeschränkungen im Nürnberger Stadtgebiet

Für weite Teile des Nürnberger Stadtgebiets gelten Flugbeschränkungen. Sie betreffen vor allem im Nürnberger Norden den Bereich innerhalb von 1,5 Kilometern Entfernung vom Flughafen mit seinen Start- und Landebahnen sowie einen Umkreis mit einem Radius von 1,5 Kilometern um den Hubschrauberlandeplatz des Klinikums Nürnberg-Nord. Darüber hinaus befinden sich in Nürnberg viele im Stadtgebiet verteilte Einrichtungen, über und neben denen gemäß Luftverkehrs-Ordnung der Betrieb von Drohnen nur mit zuvor eingeholter Zustimmung der jeweiligen Betreiber der Einrichtung (z.B. Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung oder -verteilung, Liegenschaften von Polizei und Justiz, konsularische Vertretungen, Bahnanlagen, Bundesfern- und -wasserstraßen) erlaubt ist.

Fotografen und Filmern wird daher empfohlen, grundsätzlich vor dem Betrieb einer Drohne die Genehmigung vom Luftamt Nordbayern und der örtlichen Flugplatzkontrollstelle der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) einzuholen sowie den geplanten Überflugbereich 24 Stunden vorher bei der zuständigen Polizeiinspektion anzuzeigen.

Zuständige Luftfahrtbehörde: Luftamt Nordbayern

Wird der erlaubnisfreie Umfang überschritten, muss für den Betrieb bei der Luftfahrtbehörde eine Allgemein- oder Einzelerlaubnis beantragt werden. Zuständige Luftfahrtbehörde für das Stadtgebiet Nürnberg ist das Luftamt Nordbayern.

Deutsche Flugsicherung: Flugplatzkontrollstelle Nürnberg

In Flugbeschränkungsgebieten ist vor dem Betrieb von Drohnen eine Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) erforderlich.

Schriftliche Anträge nimmt die örtliche Flugplatzkontrollstelle der DFS entgegen, in Nürnberg zu richten an:


Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Eingeholt werden muss immer die Zustimmung des Grundstückseigentümers, von dessen Grund Start und/oder Landung des Fluggeräts erfolgen. Bei Grundstücken im Eigentum der Stadt sind dies das Liegenschaftsamt oder die jeweils hausverwaltende Dienststelle, Auskunft hierüber erteilt das Amt für Kommunikation und Stadtmarketing.


Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis

Sind für geplante Drohnenflugaufnahmen im öffentlichen Raum Aufbauten oder weitere verkehrliche Eingriffe wie etwa Absperrungen erforderlich, muss bei der Stadt Nürnberg ein Antrag auf gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis gestellt werden.

Verbot von Drohnenflügen über Menschenansammlungen

Das allgemeine Verbot von Drohnenflügen über Menschenansammlungen (ab 12 Personen) gilt selbstverständlich auch für Veranstaltungen wie den Christkindlesmarkt und Veranstaltungsorte der Blauen Nacht und des Bardentreffens.

Aufnahmen auf der Kaiserburg

Die Kaiserburg gehört nicht der Stadt Nürnberg, sondern der Bayerischen Schlösserverwaltung. Anfragen zu Dreharbeiten auf der Burg sind daher direkt an die Burgverwaltung in Nürnberg zu richten:


Stadt Nürnberg

Amt für Kommunikation und Stadtmarketing

Fünferplatz 2


90403 Nürnberg


Redaktion und Informationsdienste/Sekretariat

Telefon 0911 / 231 - 23 72

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