Hinweise zum Silvesterfeuerwerk
Verbotszonen in der Altstadt
Rund um die Nürnberger Burg dürfen Sie an Silvester von 21 Uhr bis 2 Uhr an Neujahr keine Feuerwerkskörper zünden. Der Bereich ist in der Karte blau umrandet. Die Verbotszone umfasst die Burg sowie den äußeren Bereich vor der Festung mit der Vestnertorbrücke, Platz an der Kaiserstallung, Ölberg, Burgstraße ab Schildgasse und die Straße Am Ölberg. Auch das Mitführen von Raketen oder Böllern ist dort zwischen 21 und 2 Uhr verboten. Wenn Sie den Blick von der Burgfreiung auf die Stadt genießen möchten, müssen Sie Gläser und Glasflaschen zu Hause lassen. Am Eingang zur Stadtfreiung kontrolliert ein Sicherheitsdienst die Taschen.
Auch rund um Lorenzkirche, Frauenkirche und Sebalduskirche sowie die dazwischenliegenden Bereiche der Königstraße, Kaiserstraße, Museumsbrücke, Fleischbrücke, Plobenhofstraße, Hauptmarkt, Waaggasse, Rathausplatz und Burgstraße ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten. Das Verbot gilt vom 31. Dezember bis 1. Januar ganztägig. Dieser Bereich ist in der Karte rot umrandet.
Schilder kennzeichnen alle Verbotsbereiche, die die Polizei kontrolliert. Verstöße gegen diese Verbote können mit Bußgeldern bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Bitte beachten Sie auch: Grundsätzlich dürfen Raketen oder Böller nie in der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Fachwerkhäusern oder Kirchen abgebrannt werden. Zudem ist Böllern nur an zwei Tagen im Jahr erlaubt: an Silvester und Neujahr.
Karte: Verbotszonen in der Altstadt
Allgemeine Verbote
Es dürfen nur Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2 verkauft und abgebrannt werden, die eine Registriernummer der Bundesanstalt für Materialforschung und Â-prüfung (BAM) oder einer anderen benannten Stelle und das CEÂ-Zeichen haben. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 – das sind die herkömmlichen Silvesterfeuerwerkskörper – dürfen ohne Erlaubnis nur am 31. Dezember 2023 und am 1. Januar 2024 und nur von Personen ab 18 Jahren abgebrannt werden.
Mit Schreckschuss-Â, Reizstoff- oder Signalwaffen, sogenannte PTBÂ-Waffen, dürfen in der Öffentlichkeit grundsätzlich keine pyrotechnischen Gegenstände abgeschossen werden, auch nicht mit einem „kleinen Waffenschein“. Verstöße hiergegen stellen eine Straftat dar.