Ein Freiflächengestaltungsplan wird im Baugenehmigungsverfahren bei mehr als drei Wohnungen bzw. einem Gewerbe-/Industriebetrieb notwendig. Zudem setzt der Freiflächengestaltungsplan die grünordnerischen Festsetzungen von Bebauungsplänen um.
Der Freiflächengestaltungsplan legt fest, wie Freiflächen mit Bäumen, Sträuchern, Kinderspielflächen etc. gestaltet werden, welche Bäume erhalten bleiben und berücksichtigt die sonstigen Anforderungen des Naturschutzes.
Der Freiflächengestaltungsplan ist damit ein wirkungsvolles Instrument um grundstücksübergreifende Grünstrukturen zu sichern und weiterzuentwickeln. Oft dient ein Baumbestandsplan als Grundlage für den Freiflächengestaltungsplan.
Das Merkblatt „Der Baumbestandplan und der Freiflächengestaltungsplan im bauaufsichtlichen Verfahren“ enthält in komprimierter Form die wesentlichen Punkte, die zur Bearbeitung von Bedeutung sind. Damit wird über die reine Information hinaus auch ein Beitrag zur zügigen Abwicklung der Baugesuche geleistet.
Wichtiges für Ihren Bauantrag
Formular
Erklärung zur Baumschutzverordnung (BaumSchVO) und Begrünungssatzung (BegrS)
Im Amtsblatt Nr. 10 der Stadt Nürnberg vom 11.05.2022 wurde auf S. 194-195 die vom Stadtrat einstimmig beschlossene Satzung über Begrünung baulicher Anlagen und unbebauter Flächen (Begrünungssatzung - BegrS) vom 05.05.2022 öffentlich bekannt gemacht. Sie ist am 01.06.2022 in Kraft getreten.
Baugenehmigungsverfahren und Prüfung durch das Umweltamt
Kann ich ein Baugenehmigungsverfahren beschleunigen?
Ja! Ein Baugenehmigungsverfahren kann umso schneller bearbeitet werden, desto nachvollziehbarer die eingereichten Unterlagen aufbereitet sind. Es hängt demnach von der planerischen und darstellerischen Qualität ab. Es empfiehlt sich entsprechende Planungsbüros und Fachfirmen frühzeitig und nicht erst zur Genehmigungseinreichung einzubeziehen. Wichtig ist hierbei insbesondere die Vollständigkeit der Unterlagen, da sonst Nachforderungen entstehen und sich der Bearbeitungszeitraum insgesamt verlängert.
Hier finden Sie eine Checkliste über die für uns erforderlichen Unterlagen:
1. Formular „Erklärung zur Baumschutzverordnung (BaumSchVO) und Begrünungssatzung (BegrS) im Stadtgebiet Nürnberg beim Baugenehmigungsverfahren“ 2. Baumbestandsplan (BBP)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert oder zugelassen werden, wie z.B.:
3. Ggf. Fachliche Stellungnahme / Gutachten zum Baumbestand 4. Ggf. Freiflächengestaltungsplan (FGP) 5. Ggf. Dachaufsicht 6. Ggf. Schnitte zum Dachaufbau / Überdeckung der Tiefgarage 7. Ggf. weitere Detailpläne
Im Baugenehmigungsverfahren sind viele Belange verschiedener Dienststellen zu prüfen, somit ist immer ein gewisser Zeitrahmen erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich über weitere je nach Bauvorhaben einzureichende Unterlagen
Können Bäume im Vorgriff eines Bauvorhabens gefällt werden?
Die Baugenehmigung ersetzt die Genehmigung nach der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg (Baumschutzverordnung - BaumSchVO). Es ist nicht möglich, die Beseitigung der Bäume vorab durchzuführen, sondern die Genehmigung zur Fällung oder zum Rückschnitt der betroffenen Bäume ist über das Bauvorhaben zu beantragen.
Füllen Sie hierfür das Formular „Erklärung zur Baumschutzverordnung (BaumSchVO) und Begrünungsatzung (BegrS) im Stadtgebiet Nürnberg beim Baugenehmigungsverfahren“ vollständig aus und legen es dem Bauantrag bei. Des Weiteren ist ein qualifizierter Baumbestandsplan einzureichen.
Für Maßnahmen wie Abbrüche, Neugestaltung des Gartens oder Sanierung eines Hauses, die keine Baugenehmigung bedürfen, erfolgt die Prüfung über die Baumschutzverordnung. Sollten hierfür Rückschnitte oder Fällungen erforderlich sein, stellen Sie bitte einen Antrag nach BaumSchVO.
Wann ist ein Vorbescheid bezüglich der Grünbelange sinnvoll?
Allgemeine Fragestellungen bezüglich Naturschutz bei Bauvorhaben können durch formlose Anfragen bei uns beantwortet werden. Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular. Für detaillierte und weitreichendere Abstimmungen zu Ihrem konkreten Bauvorhaben ist ein Antrag auf Vorbescheid sinnvoll. Darin werden die betreffenden Dienststellen beteiligt und Sie erhalten eine ausführliche und verbindliche Antwort zu den gestellten Fragen.
Ein Antrag auf Vorbescheid erfolgt über die Einreichung der Unterlagen bei der Bauordnungsbehörde, weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite der Bauordnungsbehörde.
Was ist ein Baumbestandsplan? Welche Inhalte sind erforderlich?
Ein Baumbestandsplan gilt als qualifiziert, wenn dieser den Ausgangszustand des Grundstücks (ggf. inkl. abzubrechende Gebäude und Arbeitsraum) und den Zustand nach Fertigstellung der Baumaßnahme (geplante neue Gebäudekörper inkl. Arbeitsraum, zu befestigende Flächen) bezüglich des aktuell vorhandenen Baumbestands im erforderlichen Maßstab (i.d.R. 1:100) inkl. Legende abbildet. Dazu zählt der im Sinne der Baumschutzverordnung geschützte Baumbestand des Vorhabengrundstücks sowie der Nachbarbaumbestand im Umgriff von 5 m. Durchaus sinnvoll ist es, auch Bäume mit Stammumfang < 80 cm darzustellen, da diese teilweise ebenfalls geschützt sind (z.B. als Ersatzpflanzung) oder im Rahmen der Begrünungssatzung angerechnet werden können. Alle dargestellten Bäume sind lagerichtig und mit tatsächlicher Kronengröße und -form darzustellen und mit Angaben zu Baumart, Stammumfang und Maßnahme zu ergänzen. Hierbei empfiehlt sich eine Nummerierung der Bäume mit entsprechender Baumliste.
Die beabsichtigten Eingriffe (Fällung, Rückschnitt, Wurzeleingriff) und Baumschutzmaßnahmen bei zu erhaltenden Bäumen (Baumschutzzaun, Stammschutz, Lastplatte, etc.) sind von einer fachlich qualifizierten Person (Fachbetrieb für Baumpflege, Baumsachverständige*r) zu bewerten, zu begründen und graphisch im Baumbestandsplan einzutragen. Je nach Größe des Bauvorhabens kann ein getrennter Baustelleneinrichtungsplan sinnvoll oder erforderlich sein.
(Warum) Müssen Nachbarbäume in den Planunterlagen zum Bauantrag dargestellt werden?
Geschützte Bäume (gemäß Baumschutzverordnung geschützte Bäume, Ersatzpflanzungen oder in Bebauungsplänen festgesetzte Bäume) müssen im Bereich von 5 Metern zum Vorhabengrundstück dargestellt werden.
Der geschützte Wurzelbereich wird gemessen ab der Kronentraufe + 1,5 Metern, bei Säulenformen + 5 Metern. Im geschützten Wurzelbereich und der Baumkrone sind Eingriffe wie Abgrabungen, Rückschnitte und Auffüllungen genehmigungspflichtig. Je nach Größe des Nachbarbaums reicht die Baumkrone und/oder sein geschützter Wurzelbereich in das Vorhabengrundstück hinein. Eingriffe sind zu vermeiden, wenn erforderlich zu beantragen und durch das Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Die Darstellung erfolgt in einem qualifizierten Baumbestandsplan (siehe FAQ-Punkt "Was ist ein Baumbestandsplan?").
Für allgemeine weiterführende Infos zum Thema Nachbarschaftsrecht empfehlen wir die Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
Informationen zum Thema Freiflächengestaltung und Naturschutz
(Wann) Brauche ich eine*n Landschaftsarchitekten*in?
In der Regel ist es sinnvoll, für größere oder komplexe Bauvorhaben von Anfang an eine*n Landschaftsarchitekten*in einzubinden. Es empfiehlt sich insbesondere, sobald ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan erforderlich ist. Dieser ist für Bauvorhaben ab der vierten Wohneinheit, Sonderbauten und Gewerbe verpflichtend.
Ein Landschaftsarchitekturbüro kann alle Belange der Freianlagenplanung fachlich bearbeiten und in einem qualifizierten Freiflächengestaltungsplan zusammenführen. Neben gestalterischen Ansätzen nehmen die funktionalen Anforderungen an den Außenraum und damit die Planung der Außenanlagen mit zunehmender Flächenknappheit zu. So sind beispielsweise neben den grünordnerischen Festsetzungen aus Bebauungsplänen oder den örtlichen Satzungen auch Belange der Entwässerung, Feuerwehrflächen und Erschließung in Einklang zu bringen. Dabei sind die üblichen Normen und Richtlinien sowie anerkannte Regeln der Technik zu beachten.
Es ist zielführend diese Themen frühzeitig zu betrachten, um Umplanungen und dadurch Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden.
Welche Verordnungen und Satzungen (die Regelungen zur Begrünung und/oder Baumschutz beinhalten) sind bei einem Bauvorhaben zu beachten?
Es können insbesondere die Kinderspielplatzsatzung (KSpS), Stellplatzsatzung (StS), Begrünungssatzung (BegrS), Baumschutzverordnung (BaumSchVO) und Anforderungen aus der Bauleitplanung (z.B. Bebauungsplan) anzuwenden sein.
Welche Satzungen in Ihrem Fall anzuwenden sind, kann bei der Bauordnungsbehörde erfragt werden.
Übergeordnete Planungen (z.B. Bebauungspläne, Sanierungsprogramme) können beim Stadtplanungsamt abgefragt werden.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September gibt es Verbote bei der Beseitigung und dem Rückschnitt von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Diese Regelung gilt sowohl bei Bauvorhaben im Außenbereich als auch im Innenbereich nach Baugesetzbuch.
Besonderer Artenschutz: Das gesamte Jahr Obacht geben
Ganzjährig müssen jedoch die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden. Es dürfen keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten durch Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Betroffen sind zum Beispiel alle europäischen Vogelarten und Fledermäuse, andere Säugetiere, aber auch Reptilien z.B. Zauneidechsen und Amphibien. Im Einzelfall wird die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens empfohlen.