Ebenso wie Ihre Miete sollten Sie auch Ihre Energierechnungen immer pünktlich bezahlen. Denn Energieschulden – also ungezahlte Rechnungen für Haushalts- oder Heizungsstrom, Haushalts- oder Heizungsgas, Warmwasser oder Fernwärme – sind sogenannte Primärschulden, also Schulden, die die Existenzgrundlage von Ihnen unmittelbar in Gefahr bringen können.
Wenn Sie Strom- oder Gasrechnungen nicht bezahlen und Nachforderungen nicht nachkommen, sperren Energieversorger die Lieferung von Strom oder Gas.
Der Energieversorger hat das Recht sich in diesem Zusammenhang Zugang zu verschaffen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür ergeben sich aus den Grundversorgungsverordnungen (GVV) Strom und Gas sowie aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) für Wasser und Fernwärme.
Um welche Art von Energieschulden es sich dabei handelt, ist für die Energieversorger unbedeutend. Ob um unbezahlte Nachzahlungen der Jahresabrechnung, um Rückstände bei der laufenden Abschlagszahlung oder um eine nicht gezahlte Schlussabrechnung aus einer früheren Wohnung.
Wichtige Fragen:
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Diese sind in den Grundversorgungsverordnungen (GVV) Strom und Gas .
Die Regelungen aus den Grundversorgungsverordnungen lauten wie folgt:
• Strom oder Gas darf nur abgestellt werden, wenn eine unbezahlte Rechnung schriftlich angemahnt wurde. Zwischen der Rechung und dem Brief mit der Mahnung müssen allerdings mindestens zwei Wochen liegen
• Die Energiesperre muss schriftlich angedroht worden sein. Dies geschieht normalerweise zusammen mit dem Mahnungsbrief
• Die Energiesperre darf erst nach dem Ablauf von 4 Wochen nach der Sperrandrohung durchgeführt werden
• Ihre Energieschuld muss mindestens 100 Euro betragen
• Die Energiesperre muss nochmals mindestens drei Werktage im Voraus angekündigt werden
Rein theoretisch gesehen haben Sie also etwa sechs Wochen Zeit bis Ihr Energieversorger Ihnen Strom oder Gas abstellen darf.
In jedem Fall sollten Sie auf eine Anforderung zur Nachzahlung oder einer Sperrandrohung immer reagieren.
Entweder Sie bezahlen Ihre Energieschulden oder Sie kontaktieren Ihren Energieversorger und vereinbaren Lösungen, wie Sie Ihre Schulden begleichen können.
Wenn Sie Nürnberger Bürger bzw. Bürgerin und Kunde bzw. Kundin der N-ERGIE AG Nürnberg sind, besteht für Sie die Möglichkeit, dass das Jobcenter Nürnberg, das Sozialamt bzw. das Jugendamt der Stadt Nürnberg gemeinsam mit Ihnen und der N-ERGIE AG eine verbindliche Ratenzahlungsvereinbarung abschließt. Darin wird festgelegt in welcher Form und in welcher Höhe Sie Ihre Energieschulden bezahlen können. Dabei wird eine Ratenplanhöhe vereinbart, die sozial verträglich - sprich sehr niedrig, maximal 10% des Regelbedarfs - für Sie ist.
Wer hilft im Notfall?
Hilfe bei Stromsperre – Wer ist für mich zuständig?
Bevor Sie den Weg zu einem Leistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt) auf sich nehmen, sollten Sie Kontakt zur NERGIE aufnehmen. Die NERGIE ist verpflichtet Ihnen einen Ratenplan anzubieten. Nutzen Sie dafür den Onlineservice oder die Telefonhotline (0800 100 8009)
Kommt dieser Ratenplan nicht zustande (aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zahlungsfluss – Raten wurden nicht bezahlt) sollten Sie sich mit der Bestätigung, dass kein erneuter Ratenplan mit der N-ERGIE abtgeschlossen werden kann, an Ihren zuständigen Leistungsträger wenden, also dem Jobcenter oder dem Sozialamt.