Häufig gestellte Fragen
Kann ich eine Feuerwache besuchen?
Normalerweise ist ein Besuch und eine Führung durch eine Feuerwache aus organisatorischen Gründen leider nicht möglich. Ausnahmen hiervon bilden zum Beispiel die Brandschutzerziehung für Schulklassen oder der Tag der offenen Tür der Stadt Nürnberg. Hier laden wir Sie mit einem bunten Rahmenprogramm herzlich zu einem Besuch ein und informieren Sie über alle Aspekte der Feuerwehrarbeit.
- Feuerwachen der Berufsfeuerwehr<https://www.nuernberg.de/internet/feuerwehr/ils_feuerwachen.html>
Wie wird man Feuerwehrmann oder Feuerwehrfrau?
Sie wollen hauptberuflich zur Berufsfeuerwehr Nürnberg? Wir suchen Sie! Alle wichtigen Informationen zum Berufsbild, den verschiedenen Qualifikationsebenen und den Anforderungen finden Sie in unserem Bereich Ausbildung. Aktuelle Einstellungstermine und die Möglichkeit einer Online-Bewerbung finden Sie auf dem Karriereportal der Stadt Nürnberg. Achten Sie in der Tabelle auf die Bezeichnung "Feuerwehrtechnicher Dienst".
Sie haben schon den richtigen Job, aber wollen sich ehrenamtlich bei der Feuerwehr engagieren? Werden Sie Teil eines motivierten und gut ausgebildeten Teams bei der Freiwilligen Feuerwehr in Ihrem Stadtteil! Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie in unserem Bereich Freiwillige Feuerwehr.
- zur Ausbildung<https://www.nuernberg.de/internet/feuerwehr/ausbildung.html>
- zum Karriereportal<https://www.nuernberg.de/internet/arbeitgeberin/ausbildung_ausbildungsberufe.html>
- zur Freiwilligen Feuerwehr<https://www.nuernberg.de/internet/feuerwehr/freiwillige_feuerwehr.html>
Wie kann ich eine Sicherheitswache beantragen?
Der Sicherheitswachdienst im Rahmen des Bayerischen Feuerwehrgesetzes gehört zu den Pflichtaufgaben jeder Gemeinde. Die Stellung einer Sicherheitswache durch die Feuerwehr erfolgt gegen Kostenersatz. Die anfallenden Kosten richten sich nach der Feuerwehrkostenersatzsatzung der Stadt Nürnberg in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Sollten Sie für Ihre Veranstaltung aufgrund genehmigungsrechtlicher Vorschriften eine Sicherheitswache der Feuerwehr benötigen, dann sprechen Sie dies bitte über den angegebenen Kontakt mit uns ab.
- Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=67090>
- Feuerwehrkostenersatzsatzung<https://stadtrecht.nuernberg.de/3/370/370_196.pdf> (PDF, 12 KB)
- Kostenverzeichnis zur Feuerwehrkostenersatzsatzung<https://stadtrecht.nuernberg.de/3/370/370_196a.pdf> (PDF, 12 KB)
- weitere Informationen<https://www.nuernberg.de/internet/feuerwehr/siwa.html>
Wo finde ich die technischen Anschlussbestimmungen für Brandmeldeanlagen (TAB)?
Die technischen Anschlussbestimmungen für Brandmeldeanlagen (TAB) und weitere wichtige Unterlagen aus dem Bereich Brandmeldetechnik, wie zum Beispiel Errichtungsanträge, Meldefornulare für Probealarme und Schadenverzichtserklärungen, finden Sie in unserem Bereich Dienstleistungen unter "Brandmeldetechnik" am Seitenende.
- zu den technischen Anschlussbedingungen<https://www.nuernberg.de/internet/feuerwehr/brandmeldetechnik.html>
Wo kann ich mich für die Brandübungsanlage anmelden?
Alle wichtigen Informationen wie mögliche Übungstermine, die Nutzungsbedingungen und eine Beschreibung der Trainingsinhalte finden Sie in unserem Bereich Dienstleistungen unter "Brandübungsanlage".
- zur Brandübungsanlage<https://www.nuernberg.de/internet/feuerwehr/branduebungsanlage.html>
Was kostet ein Feuerwehreinsatz?
Brandeinsätze und Hilfeleistungseinsätze, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, sind grundsätzlich kostenfrei. Eine Ausnahme bilden die in Artikel 28 Absatz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes aufgeführten Tatbestände. Hierfür hat die Stadt Nürnberg in der Satzung über den Erlass von Kosten für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Nürnberg Pauschalsätze festgelegt. Diese setzen sich aus Personalaufwendungen und Sachaufwendungen zusammen. Die Stadt Nürnberg verlangt unter anderem für folgende Tätigkeiten der Feuerwehr Kostenersatz:
Einsätze im technischen Hilfsdienst ohne den Kostenanteil für die unmittelbare Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren (z.B. Entfernen von Bäumen, die auf öffentliche Verkehrsflächen zu stürzen drohen)
Brand- und Hilfeleistungseinsätze durch den Betrieb von Fahrzeugen aller Art ohne den Kostenanteil für die unmittelbare Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren (z.B. Sicherungsarbeiten bei Verkehrsunfällen)
aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Einsätze (z.B. Brandstiftung)
vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierungen der Feuerwehr (z.B. Telefonstreich)
Falschalarme durch private Brandmeldeanlagen
angeordnete Sicherheitswachen bei Großveranstaltungen
Amtshilfe für andere Behörden
Zusätzlich zu den oben genannten Feuerwehreinsätzen wird auch Kostenersatz für von der Feuerwehr durchgeführte freiwillige Leistungen, wie z.B. Insektenentfernung oder Türöffnungen erhoben. Diese kann jedoch nur durchgeführt werden, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können.
Die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten für einen Feuerwehreinsatz richtet sich nach tatsächlich notwendigem Personal, Fahrzeugen und Einsatzdauer.
- Feuerwehrkostenersatzsatzung der Stadt Nürnberg<https://stadtrecht.nuernberg.de/3/370/370_196.pdf> (PDF, 12 KB)
- Kostenverzeichnis zur Feuerwehrkostenersatzsatzung<https://stadtrecht.nuernberg.de/3/370/370_196a.pdf> (PDF, 12 KB)
Wo finde ich technische Richtlinen der Feuerwehr?
Alle wichtigen Dokumente und Unterlagen finden Sie in unserem Bereich Dienstleistungen unter "Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz" am Seitenende.
- zu den technischen Richtlinien<https://www.nuernberg.de/internet/feuerwehr/vorbeugender_brandschutz.html>
Wer ist bei der Feuerwehr für die Medizinproduktesicherheit zuständig?
Die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) sieht Pflichten von Anwendern und Betreibern von Medizinprodukten bei Vorkommnissen mit Medizinprodukten und bei Maßnahmen der Hersteller vor.
Um die internen Prozesse zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten und bei Rückrufmaßnahmen zu koordinieren, müssen diese Aufgaben in einer zentralen Funktion bzw. Person eines Beauftragten für Medizinproduktesicherheit gebündelt werden.
Zu den Aufgaben des Beauftragten für Medizinproduktesicherheit gehören unter anderem:
die Verbesserung der Medizinproduktesicherheit
Kontaktperson für Anwender, Behörden, Hersteller, Vertreiber im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten zu sein, sowie bei der Umsetzung der notwendigen korrektiven Maßnahmen zu helfen
die Koordinierung der Rückrufmaßnahmen der Hersteller in Gesundheitseinrichtungen
die Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber
die Förderung der Meldebereitschaft und Unterstützung von Anwendern
die Förderung der Kommunikation zwischen den Abteilungen und den verschiedenen Fachdisziplinen
die Mitwirkung in abteilungsübergreifenden Qualitäts- und Sicherheitszirkeln
die Sicherstellung betroffener Medizinprodukte und Dokumentation
die Prüfung der Informationen der Bundesoberbehörden oder von Herstellern über Medizinprodukterisiken und gezielte interne Weiterleitung
die Auswertung der gesammelten Informationen hinsichtlich eines innerbetrieblichen Schulungsbedarfs
die Unterstützung der Medizinprodukte-Beauftragten
- Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=75324>