III. Die Reichsstadt (1254/72 bis 1806)

7. Reformation, Straf- und Polizeirecht im 16. und 17. Jahrhundert

Werner Schultheiß *

* Die historische Einleitung zu den Loseblattausgaben des Stadtrechts wurde 1939 ("Die geschichtliche Entwicklung des Nürnberger Ortsrechts"), 1957 und 1972 ("Geschichte des Nürnberger Ortsrechts", 1. und 2. Auflage) von Archivdirektor Dr. jur. Werner Schultheiß besorgt. Sie ist für die Internet-Ausgabe der Jahrtausendwende von Stadtrechtsdirektor Dr. jur. utr. Hartmut Frommer durchgesehen und im Teil IV (seit 1806) neu bearbeitet worden.



Die Einführung der evangelischen Lehre brachte auch für Nürnberg bedeutende Änderungen auf juristischem Gebiet mit sich, die aber durch die Politik des Rates schon im Spätmittelalter vorbereitet worden waren. Luthers Vorschläge zur Kirchenreform fanden in Nürnberg besonders günstige Aufnahme. Schon am Anfang des 14. Jahrhunderts verbot der Rat wegen der Steuerpflicht, dass Geistliche und Klöster Bürgerhäuser in der Stadt erwarben, bestellte Pfleger für die Kirchenbauvermögen, für Siechkobel und Spitäler, übernahm Klostervogteien und wirkte bei der Reform von Klöstern sowie der Besetzung von Stadtpfarreien mit. Der Rat begann 1524 Befugnisse des Kirchenregiments auszuüben; ein regierendes Konsistorium der Geistlichen konnte sich daher in Nürnberg nicht bilden. Die Güter der Kirchenpfründen und der Klöster, die deren Inhaber und Insassen selbst übergaben, wurden durch das Stadt- und Landalmosenamt "ad pias causas" verwaltet. Die Kirchenstiftungen einzelner Familien wurden für Wohltätigkeits- oder eigene Zwecke verwendet. Kirchenvisitationen hielt der Rat zusammen mit dem Markgrafen von Brandenburg in Stadt und Umland ab; im der Hoheit Nürnbergs unterworfenen Gebiet wurde das neue Bekenntnis eingeführt und behauptet. Eine neue Agende ward 1533 erlassen; seit 1524 wurden Matrikeln für die nach neuem Ritus Getrauten, seit 1533 für die Getauften angelegt, die zu den frühesten Kirchenbüchern ihrer Art gehören. Seit 1525 amtete das Stadtgericht auch als Ehegericht. Der Augsburger Religionsfriede von 1555 und der Westfälische Friede von 1648 bestätigten die Reformation in Nürnberg, die vorbildlich und aus Rücksicht gegen den katholisch gebliebenen Kaiser sehr behutsam durchgeführt worden war. Die Deutschordenskommende wurde erst 1635 eine katholische Personal- und Sondergemeinde; den Reformierten wurde am Anfang des 18. Jahrhunderts die Ausübung ihres Kultes in einem Betsaal innerhalb des Burgfriedens gestattet.


In der Strafrechtspflege, welche die Nürnberger Reformation von 1479 nicht berücksichtigte, wurde die Halsgerichtsordnung 1478-1485 und 1526 zeitgemäß überarbeitet und neu gefaßt. An die Stelle des "Übersiebnens" trat das Geständnis des Beschuldigten oder vielmehr die Bestätigung der zwei Lochschöffen über die freie Aussage des Übeltäters (nach der Tortur).

Das Nürnberger Lochgefängnis

Bis auf Urteilsverkündung und Vollstreckung blieb das Kriminalverfahren geheim. Die Strafrechtspflege Nürnbergs, die u. a. durch das Inzichtgericht wahrgenommen wurde, wandelte sich seit dem 16. Jahrhundert unter dem Einfluß der Reformation und der Juristen im modernen Sinne und zeigte bereits einen Zug von Aufklärung: Die Strafen und die Folter wurden allmählich milder gehandhabt; der Hexenwahn forderte hier im 17. Jahrhundert nur wenige Opfer, während die Hexenbrände in Windsheim, Nördlingen und Würzburg furchtbar wüteten. Durch seine Tagebücher kam der Nürnberger Nachrichter Franz Schmitt (1555-1634) zu großer Bekanntheit.

Anzeichen sprechen dafür, dass der geniale Johann von Schwarzenberg bei der Abfassung der Bamberger Peinlichen Gerichtsordnung von 1507, die eine Synthese von römischem und deutschem Recht brachte, und der Brandenburg-Ansbacher Halsgerichtsordnung von 1516 auch das Nürnberger Recht herangezogen hat. Auf der Bamberger Gesetzgebung fußt die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio criminalis Carolina) von 1533. Diese Reichsgesetzgebung konnte aber das örtliche bzw. Landesrecht nicht aufheben, sondern mußte es anerkennen; die Carolina hatte damit auch in Nürnberg nur subsidiäre Geltung.

Bestrafungsbild aus der Neubauerchronik

Kaiser Karl V. und seine Nachfolger bemühten sich, in Reichspolizeiordnungen Richtlinien für die allgemeine Wohlfahrt zu geben. Solche Gesetze stammten aus den Jahren 1530, 1541, 1548 und 1577 und versuchten auch die eingeschlichene Unordnung im Handwerksgesellenwesen zu beseitigen. Sie hatten Im allgemeinen aber keine große Durchschlagskraft, da sie den Landesgesetzgebungen gestatteten, die Reichsvorschriften abzuändern und zu mildern.


Wenn die Stadt Nürnberg bereits 1529 eine eigene Polizeiordnung im Druck erscheinen und 1560 eine Neuauflage des "Wandelbuches" abfassen ließ, so möchte man fast annehmen, dass sie bezweckte, ein örtliches Satzungsrecht zu schaffen und dieses Rechtsgebiet vor dem Erscheinen des Reichsgesetzes zu regeln.

Bestrafungsbild aus der Neubauerchronik

Das Nebeneinander und Gegeneinanderarbeiten von Reich und Ländern verhinderte ein kraftvolles Auftreten des Reichs gegen die Nachbarstaaten, die im 16. Jahrhundert begannen, die Privilegien der Nürnberger Kaufleute zu schmälern und schließlich aufzuheben.

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