4. Stadtrechtsfamilie und Spruchtätigkeit
Werner Schultheiß *
* Die historische Einleitung zu den Loseblattausgaben des Stadtrechts wurde 1939 ("Die geschichtliche Entwicklung des Nürnberger Ortsrechts"), 1957 und 1972 ("Geschichte des Nürnberger Ortsrechts", 1. und 2. Auflage) von Archivdirektor Dr. jur. Werner Schultheiß besorgt. Sie ist für die Internet-Ausgabe der Jahrtausendwende von Stadtrechtsdirektor Dr. jur. utr. Hartmut Frommer durchgesehen und im Teil IV (seit 1806) neu bearbeitet worden.
Seit dem 13. Jahrhundert wirkte Nürnbergs Recht auf auswärtige Orte und benachbarte Landschaften ein. Da die Rechte und Freiheiten Nürnbergs auf andere Gemeinden übertragen worden sind, hat sich eine Nürnberger Stadtrechtsfamilie gebildet. Was im einzelnen tatsächlich übertragen wurde, ist offenbar im Bedarfsfalle entschieden worden und wechselte zwischen Markt- und Zollfreiheit, Verfassungs-, Straf-, Privat- und Prozeßrecht. Nun läßt sich seit dern Ende des 13. Jahrhunderts auch für Nürnberg ein Stadtrechtskreis feststellen, d. h. eine VieIzahl von Städten, Märkten und deren Gerichten, die in unklaren Fällen (vor Erlaß des Urteils oder bei geteilter Meinung der Schöffen) ein Urteil an den hiesigen Rat "schieben" oder ein "Heischurteil" bzw. Rechtsgutachten von diesem "holen" (heischen = fordern). Das früheste Beispiel von Rechtsbeziehungen ist das Stadtprivileg König Philipps von 1200 für Lenkersheim: nach diesem setzt der Nürnberger Oberbeamte den dortigen Schultheißen ein; außerdern wird der in Nürnberg gültige Rechtssatz "Stadtluft macht frei" auf die Neugründung übertragen. Bei der Altstadt Prag, die um 1258/9 gemäß dem Privileg für Lubna von 1315 Nürnberger Recht erhielt, und bei Neumarkt/Opf. (1301) läßt sich genau ersehen, dass die Bewidmung mit Nürnberger Rechten und Freiheiten und der Rechtszug in direktem Zusammenhang stehen. Außerdem enthalten die Stadtrechte von Prag-Altstadt und Eger Parallelen mit Nürnberg. Für die Nürnberger Stadtrechtsfamilie lassen sich 22 Bewidmungen urkundlich feststellen, wobei Prag, Eger und Neumarkt/Opf. wieder eigene Untergruppen bilden. Im Jahre 1353 erhob ein Zoller Baiersdorf zur Stadt, verlieh die Rechte, die die anderen burggräflichen Städte besaßen, und verwies bei unklaren Rechtsfällen auf den Rechtszug nach Nürnberg. Im burggräflichen Landbuch von 1398 heißt es für die Stadt Kulmbach: "Die burger des rates holen ir recht, daran sie unweise weren, zu Nuremberg."
Die erste erhaltene Rechtsmitteilung dieser Art betrifft das Judenpfandrecht und wird 1288 von Schultheiß, Rat und Schöffen Nürnbergs in Urkundenform für Weißenburg zur Weitergabe an Pappenheim ausgefertigt. Je ein "Berat" (!) von etwa 1374 an Neustadt (vermutlich am Rauhen Kulm, das kurz vorher das Recht von Bayreuth erhalten hatte) über Strafprozeß und an Ebermannstadt/Ofr. wegen Erbfolge ist dagegen nur vom Rat ausgegangen. Aus dem hiesigen Rat geholte "Heischurteile" haben Eger, Hof, Amberg, Erbendorf und Neumarkt/Opf. in ihre Stadtbücher des 14./15. Jahrhunderts eingetragen. Wenn solche Urteile seit dieser Zeit vom Rat gegeben werden, so ist dies dadurch zu erklären, dass der hiesige Rat bereits von etwa 1320 bis 1497 als Stadtgericht fungiert hat. Ursprünglich wurden diese "Heischurteile" mit den auswärtigen Schöffen beraten und diesen grundsätzlich mündlich "gesagt". Erst 1471 ordnete der Nürnberger Rat an, Urteile nach auswärts schriftlich auszufertigen. 1475 sollte deswegen eine eigene Ordnung erlassen werden, die aber nicht erhalten ist. Nürnberg hat für die nach auswärts ergangenen Urteile keine eigene Behörde geschaffen wie z. B. Aachen und auch keine eigenen Protokollbücher angelegt, wie dies jener bekannte PfaIzort, Ingelheim und Freiburg i. Br. getan haben. Die Sprüche wurden nur in den üblichen Registraturbehelfen vermerkt, jedoch offenbar nach 1471 in "Briefbüchern" kopiert. Seit Mitte des 15. Jh. fällt die Hauptlast der Spruchtätigkeit den Ratskonsulenten zu, die nur ihre allgemeinen Gutachten in den "Ratschlagbüchern" festgehalten haben. Die Rechtserholung in Nürnberg beruhte zwar auf Privileg oder Gewohnheitsrecht, war aber letzten Endes freiwillig und konnte nicht, wie z. B. von Aachen, erzwungen werden. Deshalb hat Nürnberg auch keine Liste der "Heischurteile" holenden Tochterstädte angelegt, wie dies von Aachen oder Freiburg i. Br. bekannt ist. Nürnbergs Urteile und erst recht die Gutachten waren nicht bindend, sondern nur Vorschläge, die aber meistens von den weniger rechtserfahrenen Gerichten auswärtiger Orte im Wortlaut übernommen wurden. Tochterstädte und deren zuständige Untergerichte haben über Eger, Weiden, Amberg, Sulzbach oder Neumarkt/Opf. in Nürnberg Urteile geholt. Weiden hat deshalb den Nürnberger Rat als "Oberaischgeber", Eger dagegen „Altväter" genannt.
Um Umfang und Bedeutung der Spruchtätigkeit Nürnbergs genau festzustellen, hat Dr. Rudolf Wenisch (+) auf Anregung von Dr. Schultheiß für das Stadtarchiv die einschlägigen Quellen (Ratsprotokolle, Einlauf- und Briefbücher) auf Urteile und Gutachten durchgearbeitet und vorläufige Forschungsergebnisse samt Statistiken veröffentlicht, die im einzelnen noch nachzuprüfen und auszuwerten sind. Die ermittelte Vielzahl von "Heischurteilen" und Rechtsgutachten läßt eine bisher in Umfang und Dauer unbekannte Spruchtätigkeit des hiesigen Rates erkennen. Nürnberg kann so als stadtrechtlicher Oberhof betrachtet werden, wenn auch diese im Rheinland (z. B. Aachen, Ingelheim) übliche Bezeichnung hier nicht vorkommt.
Die Nürnberger Stadtrechtsfamilie ist aus der Bewidmung der „Tochterstädte" mit den Rechten und Freiheiten der "Mutterstadt" entstanden, die den Rechtszug zur Folge gehabt hat. Nun ist aber bei einer Vielzahl von Orten der Rechtszug nach Nürnberg nachzuweisen, wie es bei Baiersdorf oder Kulmbach der Fall ist, ohne dass ein Privileg (Stadtgründungsurkunde) vorhanden ist, das u. a. die Freiheiten und Rechte Nürnbergs überträgt. Bei den meisten Stadtgründungen der Dynasten im 13. und 14. Jh. dürfte die Verleihung des Stadtrechts mündlich und durch symbolische Zeichen (1234 Marktkreuz) erfolgt sein. Später wurde es üblich, ein Privileg auszufertigen oder diese Stadtgründung oder Rechtsverleihung durch den deutschen König bestätigen zu lassen. In vielen Fällen dürfte bei Nürnberg der Rechtszug aus der früheren und zeitweiligen Zugehörigkeit zum ehemaligen "Reichsterritorium Nürnberg" des 12.-14. Jahrhunderts zu erklären sen. Dies ist anzunehmen bei Eger, dessen Stadtrecht Ähnlichkeiten mit Nürnberg aufweist, Amberg, Weiden, Erbendorf, Neumarkt und zahlreichen anderen Orten der Oberpfalz sowie Lenkersheim. Nürnberg war damals nämlich Mittelpunkt eines umfangreichen Reichsterritoriums, das von Schwaben/Rothenburg bis Eger/Obersachsen reichte. In der 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts bildet sich für die Reichsdomäne ein eigenes »Reichslandgericht Nürnberg", das aber bereits 1247 in die Hände des Burggrafen gelangt und 1273 diesem durch den König offiziell bestätigt wird. Nach Zerfall des Reichsterritoriums bleiben nur die vier Reichsstädte Frankens übrig. Dank des Privilegs von 1219 und dank der Stellung als Großstadt und Handelsmetropole hat Nürnberg ein fortschrittliches Kaufmannsrecht entwickelt, das mancher Landesfürst und Dynast ihren Stadtgründungen verliehen hat, um sie gegenüber den älteren Städten konkurrenzfähig zu machen.
Doch blieb die Stadtrechtsfamilie Nürnbergs klein, weil ihr nur ein beschränkter Raum zur Ausbreitung zur Verfügung stand. Im Norden herrschte das sächsische Recht, das auch in Hof a. d. Saale bis 1373, d. h. bis zum Erwerb durch die Burggrafen von Nürnberg, galt.
Im Nordwesten und Westen lagen die Frankfurter, Gelnhauser, Schweinfurter, Bamberger und Rothenburger Stadtrechtsfamilien, im Südwesten die Ulmer Familie, zu der ursprünglich Dinkelsbühl zählte, im Süden die Ingolstädter. So konnte sich das Nürnberger Recht nur in Mittel- und Oberfranken, in der Oberpfalz und in Westböhmen, also mehr nach Osten ausgreifend, entfalten. Auch schrumpfte die Nürnberger Stadtrechtsfamilie bald wieder ein, weil fast die Hälfte der "Tochterstädte" mißglückte Städtegründungen waren und viele nicht über den Rang von Minderstädten hinauskamen. Außerdem verbot König Wenzel von Böhmen 1387 die Appellation außer Landes und verwies die nach „Nürnberger Recht" lebenden Städte (etwa 50 an der Zahl) an seine Landeshauptstadt Prag (-Altstadt) als Oberhof.
Im 15. Jahrhundert konsolidierte sich die Landesherrschaft der Fürsten, besonders der Zollern und Wittelsbacher. Dabei entwickelten sich die »Hofgerichte" zu obersten Justizinstanzen der Territorien, nachdem aus dem römisch-kanonischen Recht die "Appellation", die der deutschrechtlichen "Berufung" glich, übernommen worden war. Nun ordneten die Fürsten an, dass die an den Land- und Stadtgerichten unterlegenen Parteien Berufung an dieses Zentralgericht einlegen, d. h. „appellieren", mußten. Dadurch wurde aber nicht das privilegierte oder gewohnheitsrechtliche "Heischurteil" nach Nürnberg abgeschnitten.
Nürnbergs Spruchtätigkeit nahm gerade seit Ende des 15. Jahrhunderts auffällig zu. Dies läßt sich dadurch erklären, dass die Rechtsfindung nach allgemeiner Übernahme und Anwendung des gemeinen Rechts bei den kleineren Gerichten schwieriger geworden war. Außerdem hatte die für das ganze Reich geschaffene "Peinliche Gerichtsordnung" Karls V. von 1533 den Gerichten in zweifelhaften Rechtsfällen empfohlen, sich an die nächsten Oberhöfe, Universitäten und Städte zu wenden. Deshalb erbaten auch zahlreiche Städte und Gerichte, die nicht zur Nürnberger Rechtsfamilie gehörten, Heischurteile und Rechtsgutachten in Nürnberg, das sich durch seine Juristen und die Rechtsreformationen von 1478 bis 1564 besonderes Ansehen erworben hatte. Das Anfordern von "Heischurteilen" durch die Städte des Rechtskreises wurde offenbar durch den Dreißigjährigen Krieg unterbrochen und danach, da dies mit den Prinzipien des absolutistischen Staates unvereinbar war, nicht wieder aufgenommen. Jedenfalls verbot Nürnberg ab 1504 den Städten und Gerichten, die damals unter seine Herrschaft gekommen waren und die nun sein Territorium bildeten, Heischurteile und Appellationen an die früher zuständigen pfälzisch-baierischen Behörden zu richten. Im 16. Jahrhundert weigerte sich der hiesige Rat wegen Arbeitsüberlastung, Urteile in Bagatell- und Zivilsachen zu geben, und lehnte Fälle ab, die zu Konflikten mit den benachbarten Regierungen führen konnten. Nürnberg betrachtete die Spruchtätigkeit als "nobile officium", wies aber Verehrungen der anfragenden Städte für Kanzlei und Konsulenten nicht zurück.
Im Rahmen eines Überblicks können nur die Hauptergebnisse der bisherigen Forschung angedeutet werden. Im übrigen bedarf dieser interessante Fragenkomplex noch einer eingehenderen Untersuchung und Auswertung des ermittelten Materials. Auch würde sich eine Edition der ältesten und wichtigsten Heischurteile lohnen.
Nürnbergs Position erscheint in dieser Hinsicht bescheiden gegenüber den Stadtrechtsfamilien Aachens, Frankfurts, Freiburgs, Wiens, Magdeburgs und Lübecks sowie gegenüber der festorganisierten Tätigkeit der Schöffenstühle von Magdeburg, Lübeck und Leipzig sowie der Oberhöfe von Aachen, Ingelheim, Frankfurt/M. und Freiburg i. Br.. Doch war Nürnbergs Spruchtätigkeit umfangreicher und währte länger, als bisher vermutet wurde. Zahlreiche Rechtsgutachten und Appellationsvorschläge wurden nicht nur von diesen, sondern auch noch von Orten aus dem gesamten Reichsgebiet bis zum Ende der Reichsstadt erbeten. Diese Spruchtätigkeit stellt eine vorläufig noch nicht allgemein bekannte und allseits gewürdigte juristische Leistung Nürnbergs dar.