Weiterführende Informationen

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Sprache, Übersetzungen und Überbeglaubigungen

Wann brauche ich einen Übersetzer/Dolmetscher?

Wenn Sie nicht fließend Deutsch sprechen und verstehen, brauchen Sie für Ihre Besuche beim Standesamt eine Person, die dolmetscht. Anliegen rund um Ihren Personenstand haben Folgen für Sie, über die wir Sie zuverlässig informieren und beraten können müssen.

Gerne können Sie dazu eine vereidigte dolmetschende Person für Ihre Muttersprache mitbringen.
Diese finden Sie über die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

Alternativ können Sie auch eine Privatperson mitbringen, die von uns als Dolmetscher vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache und Deutsch sicher beherrschen. Außerdem darf sie nicht selbst Beteiligter in dem Verfahren oder Angehöriger eines Beteiligten sein. Die Person muss sich dafür mit einem Pass ausweisen können.

Die Vereidigung ist gebührenpflichtig.

Originaldokumente in Übersetzung vorlegen

Legen Sie immer Originaldokumente vor. Für Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst wurden, brauchen Sie eine deutsche Übersetzung. Diese muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten übersetzenden Person verfasst sein. Sie finden solche Übersetzer über die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

Überbeglaubigungen bei ausländischen Urkunden

Für ausländische Urkunden brauchen Sie eine Überbeglaubigung. Damit wird bestätigt, dass die Urkunde echt ist.
Es gibt zwei Arten von Überbeglaubigungen: Die Legalisation und die Apostille. Welche Sie brauchen, hängt davon ab, in welchem Staat Ihre Urkunde ausgestellt wurde.
Apostillen stellt die zuständige Inlandsbehörde des Landes aus, in dem die Urkunde erstellt wurde. Welche das in Ihrem Fall ist, erfragen Sie am besten bei der Behörde, die das Dokument ausgestellt hat.
Legalisationen bekommen Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Das Auswärtige Amt hat eine Liste der deutschen Auslandsvertretung zusammengestellt.

Hier finden Sie auch weitere Informationen zum internationalen Urkundenverkehr.

In manchen Fällen ist eine gesonderte inhaltliche Prüfung nötig. Dafür ist die Deutsche Botschaft zuständig. Wir leiten dann Ihre Urkunde an die Deutsche Botschaft weiter. Die Deutsche Botschaft verlangt dafür einen Kostenvorschuss, den Sie bei uns bezahlen.
Im Merkblatt „Informationen zur Eheschließung im Ausland“ erfahren Sie, welche Art der Überbeglaubigung für Sie zutrifft oder ob eine gesonderte inhaltliche Prüfung nötig ist.


Hinweise zu Behördengängen

Onlineangebot

Persönliche Vorsprachen sind überwiegend nur mit Terminvereinbarung möglich. Viele Anliegen können Sie vollständig online erledigen. Unsere Onlinedienste finden Sie unter „Einfach online machen“. Wie Sie die jeweiligen Sachgebiete erreichen, sehen Sie im Bereich „Kontakt“.

Termine

Viele Anliegen können Sie online erledigen. Ist eine persönliche Klärung nötig, vereinbaren Sie online einen Termin oder wenden Sie sich über das Kontaktformular an die zuständige Abteilung.

Vorsprache ohne Termin

Das Sachgebiet Urkunden hat für dringende nachträgliche Urkundenausstellungen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr geöffnet.
Bitte planen Sie längere Wartezeiten ein. In Einzelfällen können wir Ihnen die Urkunden nicht vor Ort aushändigen.
Wir empfehlen Ihnen weiterhin, die Bestellung der Urkunden online vorzunehmen.

Keine Mitnahme von Hunden

Der Zutritt von Hunden ist nicht gestattet. Assistenzhunde sind von dieser Regelung ausgenommen.


Hinweise für Eheschließungen

Wir bitten Sie, folgende Hinweise zu beachten:

Fotografieren, Filmen und Feiern bei Eheschließungen

Hinweise zum Fotografieren, Filmen und Feiern bei Eheschließungen

Trauungen im Rathaus Hauptmarkt 18

Es dürfen an den Trauungen in Nürnberg neben den Eheschließenden und der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten nur noch folgende Personen anwesend sein:
Maximal 32 weitere Personen inklusive Trauzeugen und notwendigen Dolmetschern. Kinder unter sechs Jahren sind von dieser Regelung nicht erfasst, wenn sie auf dem Schoss eines Elternteils sitzen.

Bei Trauungen an besonderen Örtlichkeiten

Für Trauungen an besonderen Örtlichkeiten gelten bezüglich der zulässigen Personenzahl jeweils eigene Bestimmungen. Von diesen Regelungen können leider keine Ausnahmen zugelassen werden.

Kaiserburg:
- Brautpaar und 58 weitere Personen inklusive Fotograf

Fembohaus:
- Brautpaar und 25 weitere Personen inklusive Fotograf

Schürstabhaus:
- Brautpaar und 28 weitere Personen inklusive Fotograf

Tucherschloss:
- Brautpaar plus 47 weitere Personen inklusive Fotograf. Bitte beachten: bei Vollauslastung dieser Personenzahl müssen 20 Gäste Stehplätze einnehmen.

DB-Museum:
- Brautpaar und 33 weitere Personen inklusive Fotograf


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