Planungsrecht

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)

Flaechennutzungsplan Übersicht

Im wirksamen FNP ist das Untersuchungsgebiet im Westen bislang als Bauflächenpotential für eine gewerbliche Nutzung mit Schwerpunkt Dienstleistung und im östlichen Bereich als Grünfläche bzw. Grünfläche mit besonderer Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt. Der nördliche Teil liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet und ist als Schwerpunktgebiet der Landschaftsentwicklung und des Biotopverbundsystems dargestellt.

An der nördlichen und östlichen Gebietsgrenze sind überörtliche Freiraumverbindungen vorgesehen. Eine Hauptverbundachse Biotopverbundsystem für Feuchtgebiete verläuft in Nord-Süd-Richtung durch das Gebiet. Ein Teil befindet sich im Bauschutzbereich gem. § 12 Luftverkehrsgesetz.
Weiterhin wurde die Trasse der U-Bahnlinie U2 zum Flughafen nachrichtlich übernommen.


Bebauungspläne

Bebauungspläne der Stadt Nürnberg

Bebauungspläne liegen im Gebiet selbst nicht vor.
In der unmittelbaren Umgebung des Planungsgebietes gelten neben qualifizierten Bebauungsplänen auch vereinzelt historische Baulinienpläne.


Nürnberger Stadtrecht

Das „Nürnberger Stadtrecht" enthält vom Stadtrat Nürnberg beschlossene Satzungen und Verordnungen, die selbstständige Bedeutung haben. Die einzelnen Vorschriften sind nach Aufgabenhauptgruppen sortiert und bei Planungen zu berücksichtigen.
Wichtige bereits für die Vorbereitenden Untersuchungen relevante Satzungen und Verordnungen stellen zum Beispiel die Abstandsflächensatzung, Stellplatzsatzung, Kinderspielplatzsatzung etc. dar.


Hinweis: Überschwemmungsgebiete nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Im Norden des Plangebiets verläuft ein Gewässer dritter Ordnung (Bucher Landgraben/ Hirschsprunggraben), das derzeit als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert ist und für das bereits eine Hochwasserfreilegung durchgeführt wurde.
Für die geplante Festsetzung per Verordnung wird dieses Überschwemmungsgebiet aktuell neu ermittelt. Dabei ist es möglich, dass sich Abweichungen vom Umgriff des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets ergeben. Der aktualisierte Umgriff ist für die Planung zu berücksichtigen.
In vorläufig gesicherten oder in festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind u. a. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches sowie das Verändern der Geländehöhe untersagt.

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