Abfallbeauftragter für gefährlichen Abfall

Das Abfallrecht fordert von bestimmten Betrieben, dass sie eine Fachkraft beschäftigen müssen, die für alle Fragen des Abfallrechts bzw. der Abfallentsorgung zuständig ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigte bereits 1994 per Verordnung nähere Bestimmungen bzgl. der Verpflichteten zu erlassen. Ferner sollten Aufgaben und Ausbildung eines Abfallbeauftragten konkretisiert werden. Bis heute ist eine solche Verordnung noch nicht erlassen worden.

Daher werden Ausbildung und Aufgaben der Abfallbeauftragten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), der 5. Bundesimmissionsschutzverordnung
(5. BImSchV) sowie der Abfallbeauftragtenverordnung aus dem Jahr 1977 (AbfBeauftrV) geregelt.

1. Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten besteht für:

  • Betreiber ortsfester Abfallentsorgungsanlagen.
  • Betreiber von Anlagen, die in der Abfallbeauftragten-Verordnung genannt sind und bei denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen.
  • von der zuständigen Behörde verpflichtete Betriebe.

2. Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall:

  • Die für die Entsorgung von Abfällen geltenden Gesetze einhalten.
  • Den Werdegang der Abfälle überwachen(von der Entstehung bis zur Entsorgung).
  • Betriebsangehörige über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den anfallenden Abfällen ausgehen können, aufklären.
  • Hinwirkung und Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse.
  • Hinwirkung auf Verfahrensverbesserung bei Verwertungs-/Beseitigungsanlagen.
  • Jährlicher Arbeitsbericht an den Betreiber.

3. Aufgaben der Betriebsleitung:

  • Fachkunde und Zuverlässigkeit des Betriebsbeauftragten für Abfall prüfen.
  • Die schriftliche Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall mit Aufgabenbeschreibung beim Umweltamt anzeigen.
  • Den Betriebsrate vorab über die geplante Bestellung unterrichten.
  • Umweltausschüsse bilden.
  • Zusammenarbeit des Betriebsbeauftragten für Abfall mit dem Arbeitsschutz ermöglichen.
  • Den Betriebsbeauftragten für Abfall vor Investitionsentscheidungen und Einführung neuer Verfahren oder Erzeugnisse einbeziehen.
  • Den Betriebsbeauftragten unterstützen.
  • Sicherstellung eines Vortragsrechts gegenüber der Geschäftsleitung bei Vorschlägen oder Bedenken, soweit keine Einigung mit der Betriebsleitung möglich war und die Bedeutung der Angelegenheit von Seiten des Betriebsbeauftragten für Abfall es erforderlich macht, ist eine Entscheidung der Geschäftsleitung herbeizuführen.
  • Benachteiligungsverbot des Betriebsbeauftragten für Abfall.
  • Kündigungsschutz des Betriebsbeauftragten für Abfall.
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