Transport von Abfällen

Transport von Abfällen

Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle (nach der Abfallverzeichnisverordnung) transportiert und keine entsprechende Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb hat, benötigt hierfür nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis. Der Transport von nicht gefährlichen Abfällen (nach der Abfallverzeichnisverordnung) ist nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzuzeigen; die amtlich bestätigte Anzeige ist beim Abfalltransport mitzuführen.

Zuständig für die Beantragung einer Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG und für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 53 KrWG ist die (Umwelt-)Behörde am Hauptsitz des Antragstellers, in Nürnberg also das Umweltamt der Stadt Nürnberg.

Die Antragsformulare für eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG sowie das Anzeigeformular nach § 53 KrWG haben wir für Sie unten als pdf-Datei zum Download bereitgestellt.

Zusätzlich zu den im Antragsformular für eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG ersichtlichen Unterlagen ist ein Fachkundenachweis und ein Lehrgangsnachweis der verantwortlichen Person(en) erforderlich.

Die Gebühr für die Bestätigung einer Erstanzeige nach § 53 KrWG für nur nicht gefährliche Abfälle beträgt 75 Euro, für eine Änderungsanzeige im Falle wesentlicher Änderungen 50 Euro.
Die Gebühren für eine Transportgenehmigung von gefährlichen Abfällen berechnen sich nach einem vorgegebenen Schlüssel aus der Anzahl der zu befördernden Abfallarten und der gewünschten Laufzeit der Erlaubnis und können bis maximal 6.000 Euro betragen. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Gebiete (siehe Anlage „Formblatt zur Einschränkung der Erlaubnis“) wirkt sich nicht auf die Höhe der Gebühren aus.

Weitere Informationen erteilt das Umweltamt der Stadt Nürnberg unter den Telefonnummern 0911 231 90444 oder 0911 231 4320.

Formulare

Antrag

Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 KrWG

Antrag

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG

Anlage

Formblatt zur Einschränkung der Erlaubnis nach § 54 KrWG-Blatt 1:
Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler(für Sammler und Beförderer i.V.m. § 7 BefErlV)

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