Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI verstoßen gegen Europarecht
Mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die preisrechtliche Verbindlichkeit der Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen Europarecht verstößt. Dies hat zur Folge, dass die verbindlichen Honorarvorgaben der HOAI ab sofort von öffentlichen Auftraggebern bei Neuverträgen nicht mehr zwingend vorgegeben werden dürfen. Da der EuGH seine Entscheidung auf Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit stützt, die auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar sind, gilt dies für alle Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen unabhängig davon, ob sie die vergaberechtlichen EU-Schwellenwerte erreichen.
Das bedeutet, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Architekten- oder Ingenieurleistungen eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI oder eine Überschreitung der Höchstsätze der HOAI ab sofort zulässig ist.
Das Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) hat mit Schreiben vom 11.07.2019 Hinweise für Vergabeverfahren kommunaler Auftraggeber gegeben.
Rechtliche Grundlagen
Grundsätzliches zum Verfahren
Stand
Inhalt
07/2019
Erläuterungen zu den städtischen Vergabeunterlagen
02/2022
Mindestdeckungssummen der Haftpflichtversicherung
Ablauf des Verfahrens und dazugehörige Vordrucke
Verfahrensverlauf
Stand
Inhalt
12/2022
Termin für die Angebotseinreichung / Einladungsliste
01/2017
Kennklebezettel Angebotseinreichung bei VMN (für den elektronischen Versand der Unterlagen)
01/2017
Kennklebezettel Angebotseinreichung bei VMN (für den Versand gedruckter Leistungsverzeichnisse)
01/2021
Formblatt Honoraranfrage
Architekten- und Ingenieurverträge
Stand
Inhalt
09/2020
Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung