Sie können unter bestimmten Umständen einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten - auch wenn Sie weder eine qualifizierte Berufsausbildung noch eine akademische Ausbildung abgeschlossen haben. In diesen Ausnahmefällen müssen Sie ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie nach Deutschland kommen, um hier zu arbeiten, brauchen Sie für die Einreise in der Regel ein nationales Visum. Dieses Visum müssen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes beantragen.
Weitere Informationen<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/visum.html>
Voraussetzungen, die IT-Spezialisten erfüllen müssen
Ich bin IT-Spezialist/-Spezialistin mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung. Dann kann Ihnen, unabhängig von Ihrer Qualifikation als Fachkraft, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass durch mehrjährige Berufserfahrung eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen wird.
Zur Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zwingend notwendig.
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen:
Sie besitzen ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse. Diese haben Sie durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren erworben.
Sie haben ein konkretes Stellenangebot für eine qualifizierte Beschäftigung im Bereich der IT- und Kommunikationstechnologie.
Die Höhe Ihres Gehalts beträgt mindestens 60 Prozent der jährlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2022: 50.760 Euro butto).
Sie können ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Beschäftigung von Staatsangehörigen aus bestimmten Ländern
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und den USA können auch ohne anerkannte Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten.
Eine Einreise ist ohne Visum möglich.
Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können bis einschließlich Ende 2020 auch ohne anerkannte Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Dafür muss der der Antrag bereits im Herkunftsland gestellt worden sein.
Zur Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zwingend notwendig.
Eine Einreise ist nur mit einem entsprechenden Visum möglich.
Bitte beachten Sie: Die Aufnahme der Beschäftigung ist erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie der Erteilung der Arbeitserlaubnis durch das Amt für Migration und Integration erlaubt.
Ich besitze die Erlaubnis zum Daueraufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat
Sie besitzen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines anderen EU-Mitgliedstaates? Dann können Sie in Deutschland auch ohne anerkannte Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine Einreise ohne Visum möglich.
Zur Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zwingend notwendig.
Bitte beachten Sie: Die Aufnahme der Beschäftigung ist erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie der Erteilung der Arbeitserlaubnis durch das Amt für Migration und Integration erlaubt.
Ich bin geduldete Ausländerin bzw. geduldeter Ausländer mit Berufsausbildung
Sie haben als geduldete Ausländerin oder geduldeter Ausländer erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen? Dann kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
Weitere Informationen<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/flucht_und_asyl.html>
Sonstige Beschäftigungen
Es gibt Beschäftigungszwecke, für die unabhängig vom Nachweis einer Qualifikation ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Diese „sonstigen Beschäftigungen“ werden hier beschrieben. Beachten Sie bitte, dass diese Auflistung nicht abschließend ist.
Spezialitätenköche
Sie können als Spezialitätenkoch in Vollzeit in Spezialitätenrestaurants tätig sein und dafür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese gilt maximal vier Jahre. Nach Ablauf dieser Aufenthaltszeit in Deutschland darf eine erneute Beschäftigung frühestens drei Jahre nach der Ausreise erlaubt werden. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zwingend notwendig.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis von maximal einem Jahr zur Au-Pair-Beschäftigung erhalten. Dafür müssen Sie in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache oder Familiensprache gesprochen wird als Au-Pair tätig werden. Zudem müssen Sie unter 27 Jahre alt sein und Grundkenntnisse in der deutschen Sprache haben. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zwingend notwendig.
Für Freiwilligendienste, zum Beispiel Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder Bundesfreiwilligendienst (BFD), kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Einsatzes. Die Teilnahmevoraussetzungen und die Dauer des Dienstes richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Die mit der aufnehmenden Einrichtung getroffene Vereinbarung muss wesentliche Angaben wie Tätigkeitsbeschreibung, Dauer, Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen und Vergütung enthalten.
Beschäftigung aus vorwiegend karitativen oder religiösen Gründen
Hierbei handelt es sich um Beschäftigungen, bei denen die Erzielung eines Einkommens nur nachrangige Bedeutung hat. Hierzu zählen ausländische Geistliche, wie zum Beispiel Priester oder Ordensleute, die in Deutschland seelsorgerisch tätig werden. Auch Ordensangehörige, die im Rahmen eines Ordensgestellungsvertrages vorwiegend religiöse oder karitative Tätigkeiten ausüben, gehören zu diesem Personenkreis.
Praktika zu Weiterbildungszwecken
Ein Aufenthaltstitel für ein Praktikum kann unter anderem erteilt werden, wenn auf das Praktikum eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Das Praktikum steht im Zusammenhang mit einem Studium.
Das Praktikum ist im Rahmen eines finanziell geförderten Programms der EU oder einer bilateralen Entwicklungszusammenarbeit geplant.
Das Praktikum wird während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule absolviert oder nach dem vierten Semester studienfachbezogen mit einer Dauer von bis zu einem Jahr.
Zur Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zwingend notwendig.
Staatsangehörigen von Australien, Neuseeland, Kanada, Japan, Südkorea, Taiwan, Israel, Uruguay, Brasilien, Chile und Argentinien sowie Einwohnern von Hongkong kann zur Teilnahme an „Working Holiday“-Programmen ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Die Teilnahme ist im Alter zwischen 18 und 30 möglich. Sie können sich für bis zu zwölf Monate in Deutschland aufhalten und dabei einer Ferienbeschäftigung nachgehen.
Die genauen Regelungen sind in den Abkommen mit den jeweiligen Ländern geregelt. Im Detail informieren die Internetauftritte der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland.
Mit "Mein Nürnberg" schnell und einfach zum Aufenthaltstitel
1. Schritt: Bei "Mein Nürnberg" registrieren
Legen Sie sich ein persönliches "Mein Nürnberg"-Konto an. Danach können Sie alle Anliegen sicher und bequem online erledigen.
Bevor Sie beginnen, halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:
Lichtbildseite aus gültigem Pass
Nachweis über die beabsichtigte Beschäftigung (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Ordensgestellungsvertrages, Praktikumsvertrag, Au-Pair-Vertrag)
Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.