Ehe und Familie
Sie sind mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet? Oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann lebt als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland? Oder Sie haben ein Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt?
In diesen Fällen kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug in Betracht.
Auch Kinder von deutschen Staatsangehörigen oder von in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern können einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug bekommen.
Hinweis
Familienangehörige von Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten genießen ebenfalls Freizügigkeit. In diesem Fall wird keine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Das gilt für Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Bitte beachten Sie
Für die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung wird in der Regel ein nationales Visum benötigt. Dieses Visum kann bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes beantragt werden.
Familienangehörige von Deutschen
Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für drei Jahre erteilt und verlängert.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann erteilt werden für:
- Ehegattin/Ehegatten eines Deutschen/einer Deutschen
- Kinder eines Deutschen, die unter 18 und nicht verheiratet sind
- Elternteile eines minderjährigen deutschen Kindes, bei Vorliegen des Sorgerechts
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann Familienangehörigen von Deutschen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie drei Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs waren.
Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung kann erteilt werden an:
- Ehegatten einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltstitel für Deutschland
- Kinder einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltstitel für Deutschland
- in Deutschland geborene Kinder, deren Eltern einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen
- Eltern von minderjährigen Ausländerinnen oder Ausländern mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält
- Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten kann aus humanitären Gründen erlaubt werden. Zu den humanitären Gründen zählen beispielsweise die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Der Familiennachzug nach Deutschland ist auf ein bundesweites Kontingent von 1.000 Personen pro Monat begrenzt.
Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten von Ausländerinnen und Ausländern wird maximal für zwei Jahre erteilt und verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten.
Die Aufenthaltserlaubnis von Kindern wird maximal bis zum 16. Lebensjahr erteilt beziehungsweise verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis der Eltern.
Ehegatten und Kindern von Ausländerinnen und Ausländern kann erst eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie fünf Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs waren.
Kindern von Eltern ohne deutsche Staatsbürgerschaft können außerdem erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Mit "Mein Nürnberg" schnell und einfach zum Aufenthaltstitel
1. Schritt: Bei "Mein Nürnberg" registrieren
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2. Schritt: Aufenthaltstitel online beantragen
Bevor Sie beginnen, halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:
- Lichtbildseite Ihres gültigen Passes
- einen Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (in manchen Fällen nicht nötig)
- Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (nur bei Ehegatten, in Einzelfällen nicht erforderlich)
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Personenstandsurkunden als Nachweis über z.B. Eheschließung, Abstammung, Geburt. Bitte beachten Sie, dass ausländische Urkunden oftmals nur verwendet werden können, wenn ihre Echtheit festgestellt wurde. Dieses Verfahren kann in Einzelfällen mehrere Monate dauern.