Aufgabe der Landesplanung
Gegenstand der Landesplanung ist es laut Art. 1 BayLplG, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern sowie Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
Ziel ist es, auf überörtlicher Ebene die unterschiedlichen Anforderungen an die Nutzung der Räume aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen.
Dazu soll die Landesplanung
- Raumordnungspläne aufstellen und bei Bedarf fortschreiben
- raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abstimmen
- die raumordnerische Zusammenarbeit unterstützen.
Dazu
Gesetze und weitere Informationen
Landesplanungsbehörden (Art. 7 BayLplG)
- Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als Oberste Landesplanungsbehörde (Internetangebot siehe oben): Das Ministerium arbeitet das Landesentwicklungsprogramm aus, das die Grundzüge der anzustrebenden Ordnung und Entwicklung des Staatsgebietes als verbindliche, von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung zu beschließende Ziele festlegt.
- Regierungen als Höhere Landesplanungsbehörden: Die zuständigen Höheren Landesplanungsbehörden erklären auf Antrag der Regionalen Planungsverbände die in den Regionalplänen enthaltenen Festlegungen für verbindlich.
- Regionale Planungsverbände als Träger der Regionalplanung (Art. 8 BayLplG): Auf der regionalen Ebene wird die Aufgabe der Landesplanung von den 18 regionalen Planungsverbänden wahrgenommen. Die regionalen Planungsverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen alle Gemeinden und Landkreise einer Region zusammengeschlossen sind. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.