Die Zentrale Bußgeldstelle der Stadt Nürnberg ist im Rechtsamt angesiedelt. Sie ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Bußgeldbescheide oder gleichgestellte Bescheide zuständig.
Pro Jahr werden etwa 7000 Bußgeldverfahren durchgeführt. Für die Ahndung von Verkehrsverstößen ist der Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg zuständig.
Wichtige Hinweise: Verfahrensablauf und Einspruchsfristen beachten!
Zweiwöchige Einspruchsfrist nicht überschreiten
Ist der Bußgeldbescheid erlassen und Ihnen zugestellt worden, haben Sie das Recht, innerhalb von 2 Wochen Einspruch schriftlich oder mündlich einzulegen. Nach Ablauf dieser Einspruchsfrist ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar. Die Frist ist also nur dann gewahrt, wenn Ihr Einspruch vor dem Ablauf der Einspruchsfrist in der Zentralen Bußgeldstelle eingeht.
Erneute Prüfung des Sachverhalts
Im Falle des zulässigen Einspruchs wird der Sachverhalt erneut geprüft. Entweder wird das Verfahren eingestellt oder an das Amtsgericht zur Entscheidung durch die Richter abgegeben. Diese sind nicht an die Entscheidung der Stadt gebunden, sie können sowohl zu Gunsten, als auch zum Nachteil der Betroffenen entscheiden.
Innerhalb der Fristen Forderung bezahlen
Wenn Sie den Bußgeldbescheid für rechtmäßig erachten und keinen Einspruch einlegen, sollten Sie den zu zahlenden Betrag spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids auf das Konto IBAN: DE50 7605 0101 0001 0109 41 bei der Sparkasse Nürnberg überweisen. Mit der fristgerechten Bezahlung des Bußgeldbescheides verhindern Sie Mahngebühren und im ungünstigsten Fall die zwangsweise Beitreibung.
Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, den vollen Betrag zu entrichten, haben Sie das Recht, Zahlungserleichterungen in Form einer Stundung, oder in Form von Ratenzahlungen zu beantragen. Bitte wenden Sie sich innerhalb der Zahlungsfrist an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralen Bußgeldstelle.
Bitte bedenken Sie frühzeitig, dass der fällige Betrag zwangsweise beigetrieben werden kann. Sollten Sie die gesetzte Zahlungsfrist nicht einhalten und auch Ihre Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig darlegen, wird der Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt.