Schadensfälle

Glasbruch

Ansprüche bei Schadensfällen, für welche die Stadt Nürnberg haftet

Ein Schadenersatzanspruch gegen die Stadt Nürnberg kann entstehen, wenn durch pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten, das die Stadt Nürnberg zu vertreten hat, ein Schaden eingetreten ist. Gegen Schadenersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen ist die Stadt Nürnberg bei der Versicherungskammer Bayern haftpflichtversichert.

Erforderliche Angaben

Folgende schriftliche Angaben werden benötigt:

  • Schadensort
  • Zeitpunkt des Geschehens
  • Schadenshergang
  • Name und Anschrift

Geltendmachung von Ansprüchen

Der Schaden muss der Stadt Nürnberg schriftlich mitgeteilt werden. Hierfür stehen verschiedene Ansprechpartner zur Verfügung:

  • Zuständiger Ansprechpartner ist die städtische Einrichtung (Dienststelle, Eigenbetrieb) in deren Geschäftsbereich der Schaden entstanden ist. Hier wird der Vorgang aufgenommen und mit einer Stellungnahme an das Rechtsamt der Stadt Nürnberg zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet.
  • Wenn nicht bekannt ist, wer für den Geschäftsbereich zuständig ist, in dem der Schaden entstanden ist, kann entweder das Rechtsamt oder die Bürgerämter der Stadt Nürnberg weiterhelfen. Hier wird die Schadensmeldung aufgenommen und die notwendige Stellungnahme vom Fachbereich eingeholt.

Weitere Informationen:

Sonstige Hinweise

Das Rechtsamt leitet den bearbeiteten Vorgang, mit allen Unterlagen und Stellungnahmen, an die Versicherungskammer Bayern weiter. Diese prüft abschließend die Sach- und Rechtslage bei Haftpflichtfällen.

Die Schadensfälle werden im Rechtsamt im Sachgebiet Zentrale Dienste bearbeitet.

Rechtsamt der Stadt Nürnberg

Sachgebiet Zentrale Dienste

Hauptmarkt 16

1. OG, Zimmer 113

90403 Nürnberg

Telefon 0911 / 231 - 28 38

Telefax 0911 / 231 - 28 83

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung


Keine Mitnahme von Hunden

Der Zutritt von Hunden zum Gebäude des Rechtsamts ist nicht gestattet. Assistenzhunde sind von dieser Regelung ausgenommen.

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