Außergerichtlicher Sühneversuch bei Privatklagedelikten
Das Sühneverfahren nach § 380 Strafprozessordnung (StPO) ist ein vorgerichtliches Verfahren bei "Privatklagedelikten" (§ 374 StPO). Hierbei findet beim Rechtsamt der Stadt Nürnberg als Vergleichsbehörde der Versuch einer gütlichen Einigung ("Sühneversuch") statt.
Bei Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Tut sie dies nicht, können Bürgerinnen und Bürger dann vor dem Amtsgericht mit dem Ziel der Bestrafung des Kontrahenten klagen. Zuvor müssen sie beim gemeindlichen Vermittlungsamt den "Sühneversuch" absolvieren. Bleibt er erfolglos, wird darüber ein "Sühneversuchszeugnis" erteilt. Dieses muss gemeinsam mit der dann zulässigen "Privatklage" eingereicht werden.
Anwendungsbereiche
Das Sühneverfahren findet bei folgenden Privatklagedelikten statt:
Hausfriedensbruch
Beleidigung
Verletzung des Briefgeheimnisses
Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs)
Bedrohung
Sachbeschädigung
Voraussetzungen und Hinweise
Die meisten Privatklagedelikte sind sogenannte Antragsdelikte (Ausnahme: Bedrohung). Handelt es sich um ein Antragsdelikt, so setzt die Befugnis des Verletzten voraus, dass rechtzeitig (innerhalb einer Frist von drei Monaten) ein Strafantrag gestellt wurde. In der Erhebung der Privatklage innerhalb der Dreimonatsfrist liegt gleichzeitig die Antragstellung.
Der Sühneversuch ist nur durchzuführen, wenn beide Parteien in Nürnberg wohnen. Trifft dies nicht zu, kann direkt Privatklage erhoben werden.
Die Anberaumung eines Sühnetermins wird von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die antragstellende Partei abhängig gemacht.
Das Vermittlungsamt berät und informiert zu folgenden Punkten:
Antragstellung
Kosten (130 Euro)
Terminierung
Sühneprotokoll
Rechtsamt der Stadt Nürnberg Gemeindliches Vermittlungsamt
Ansprechpartner/innen für die Abwicklung des Sühneverfahrens