Informationen zum Coronavirus

Proben in einem medizinischen Labor.

Corona-Themen Übersicht


Aktuelle Coronazahlen

Fallzahlen

Sieben-Tage-Inzidenz:

0,6

Inzidenzwerte der letzten 14 Tage in Nürnberg:


Fälle gesamt:

262.959

(Stand: 9. Mai, 14:37 Uhr, ­Quelle: RKI)

Abwassermonitoring

fallend

Weitere Infos

Abwassermonitoring der letzten 30 Tage in Nürnberg:

(Stand: 07. Mai, Quelle: Bay-VOC)


Bei den Patientenzahlen und Impfungen ist jeweils die Veränderung zum Vortag beziehungsweise zur letzten Meldung der Vorwoche angezeigt. Das Statistikamt veröffentlicht zudem Daten, die den Verlauf der Pandemie in Nürnberg zeigen und einmal im Monat das „Corona-Datenblatt“.


Aktuelle Nachrichten


Häufig gestellte Fragen


Das Wichtigste für:

Erkrankte

Was soll ich tun, wenn ich den Verdacht habe, erkrankt zu sein? Wie wird geklärt, ob ich infiziert bin? Was passiert, wenn ich positiv getestet wurde? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf unserer Infoseite für Erkrankte.

Kontaktpersonen

Was bedeutet die Einteilung in enge Kontaktpersonen? Was soll ich tun, wenn ich mit einem bestätigten Fall in einem Haushalt lebe? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf unserer Infoseite für Kontaktpersonen.

Eltern und Schüler

Welche Regeln gelten für den Präsenzunterricht? Darf ein Kind mit Schnupfen zur Schule gehen? Müssen Kindergartenkinder eine Maske tragen? Diese und weitere Fragen beantworten wir auf unserer Infoseite „Schule und Kita“.

Unternehmen und Arbeitnehmer

Die Ausbreitung des Coronavirus wirft viele Fragen für Unternehmen auf. Die Wirtschaftsförderung Nürnberg hat dazu wichtige Informationsangebote für Unternehmen zusammengestellt.

Reisende und Pendler

Darf ich momentan verreisen? Was muss ich tun, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückkehre? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf unserer Infoseite „Reisende und Pendler“.

Kulturschaffende

Was tun, wenn die Gage ausfällt? Der Geschäftsbereich Kultur hat eine Übersicht über Soforthilfen und Unterstützungsmaßnahmen für den Kulturbereich zusammengestellt.


Allgemeines und Rechtliches

Wo finde ich die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt?

Die Allgemeinverfügung der Stadt Nürnberg, gültig ab 3. September, wurde im Amtsblatt der Stadt Nürnberg veröffentlicht.

Wo finde ich die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?

Die aktuell gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern finden Sie auf der Verkündungsplattform der bayerischen Staatsregierung.

Wo finde ich die Daten zur Pandemie in Nürnberg?

Das Statistikamt veröffentlicht auf seinen Seiten eine Datensammlung zum Thema Corona. Anhand von anschaulichen Grafiken können Sie sich einen Überblick über das Infektionsgeschehen und den Verlauf der Pandemie in Nürnberg verschaffen.

Wo finde ich Daten zum Infektionsgeschehen in den Stadtteilen?

Das Statistikamt stellt im Bericht „Kleinräumige Infektionszahlen für Nürnberg“ anhand von Karten das Infektionsgeschehen im Zeitverlauf in den Stadtteilen dar. Nicht alle Gebiete waren gleich stark betroffen. Erst mit dem vierten Quartal 2020 erreichte die zweite Welle Nürnberg mit voller Wucht.


Krankenhausampel

Wie funktioniert die neue Krankenhausampel?

Die Sieben-Tage-Inzidenz ist nicht mehr das entscheidende Kriterium für Corona-Regeln. Die Inzidenz bleibt zwar wichtig, um die Dimension der Pandemie zu zeigen, Rechtsfolgen knüpfen sich daran aber keine mehr. Einzige Ausnahme: die 3G-Regel, wenn die Inzidenz den Wert 35 überschreitet. An die Stelle der Inzidenz tritt die neue Krankenhausampel.

Für die Ampel gibt es zwei Warnstufen: Stufe Gelb und Rot. Stufe Gelb gilt, wenn bayernweit innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 1.200 Corona-Patienten neu in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten – unabhängig davon, ob es sich da bei um Normal- oder Intensivstationen handelt. Stufe Rot gilt, wenn bayernweit mehr als 600 Corona-Patienten auf den Intensivstationen liegen.

Was passiert bei Stufe Gelb?

Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen. Zum Beispiel müssen dann wieder FFP2-Masken getragen werden, Kontakte werden beschränkt, als Testnachweis sind nur noch PCR-Tests zugelassen und für öffentliche und private Veranstaltungen gelten wieder Personenobergrenzen.

Was passiert bei Stufe Rot?

Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Maßnahmen weitere beschließen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Wo finde ich die aktuelle Stufe der Krankenhausampel?

Das bayerische Gesundheitsamt veröffentlicht auf seiner Website die aktuelle Stufe der Krankenhausampel. Der Wert, auch Hospitalisierung genannt, liegt derzeit unter den kritischen Grenzen von 1.200 neuen Corona-Patienten und 600 neuen Corona-Patienten auf Intensivstationen. Grundlage der Ampel sind die Daten des bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Auf der Website des LGL finden Sie die Daten zur Hospitalisierung aufgeschlüsselt. Bei den Intensivpatienten sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters maßgeblich.


3G-Regel

Was bedeutet die 3G-Regel?

Liegt die Inzidenz über 35, gilt für alle Innenräume die 3G-Regel: Zugang haben dann nur noch vollständig Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Betreiber müssen die 3G-Regel kontrollieren und Personen, die sich nicht daranhalten, mit einem Bußgeld rechnen.

Gilt die 3G-Regel auch für Kinder?

Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der 3G-Regel ausgenommen. Schüler gelten durch die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet. Als Nachweis dient der Schülerausweis.

Wo gilt die 3G-Regel nicht?

Ausgenommen sind Privaträume, der Handel und der öffentliche Nahverkehr. Auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 Besuchern, bei Gottesdiensten sowie bei Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz gibt es keine 3G-Regel, die den Zugang regelt.

Wo gilt die 3G-Regel immer unabhängig vom Inzidenzwert?

In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei Veranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gilt die 3G-Regel inzidenzunabhängig innen und außen.

Wer gilt als vollständig geimpft oder genesen?

Sie gelten als vollständig geimpft, sobald die letzte für Ihre Impfserie notwendige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Der Impfnachweis ist in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache digital oder analog vorzulegen.

Sie gelten als genesen, wenn Sie ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis schriftlich oder elektronisch nachweisen können. Das gilt bis zu sechs Monate, denn so lange ist von einem ausreichenden Immunschutz auszugehen. Der Nachweis ist in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache digital oder analog vorzulegen. Wichtig: Ein Antikörpernachweis ist nicht ausreichend.

Genesene, bei denen die Infektion länger als sechs Monate zurückliegt und die eine Impfdosis erhalten haben, sind vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Als Nachweis gilt ein länger als sechs Monate zurückliegender positiver PCR-Test und der Impfnachweis. Die mindestens 14-tägige Wartezeit nach der Impfung ist hier nicht notwendig. Wenn die Impfung des Genesenen als Zweitimpfung dokumentiert wurde, genügt es auch, nur den Impfpass vorzulegen.

Wer gilt als getestet?

Sie gelten als aktuell Getesteter, wenn Sie einen negativen Test in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache digital oder analog nachweisen können. Ein negativer Test kann mit einem PCR-Test, einem Schnelltest oder einem Selbsttest unter Aufsicht nachgewiesen werden. PCR-Tests sind 48 Stunden lang gültig, Schnell- und Selbsttests 24 Stunden.

Schnelltests, die bei Ärzten, in Testzentren und bei Apotheken vorgenommen wurden, können Sie 24 Stunden lang als Nachweis nutzen. Auch Selbsttests, die vor Ort und unter Aufsicht gemacht wurden, können innerhalb von 24 Stunden für andere Aktivitäten genutzt werden. Dies gilt auch für Testnachweise in Betrieben für Beschäftigte.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Schüler genügt der Schülerausweis als Nachweis über die Testungen an der Schule.


Maskenpflicht

Welche Maske muss ich tragen?

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske, die „OP-Maske“, ist der neue Maskenstandard. Stoffmasken und ähnliches sind nicht erlaubt.

Wo muss ich eine Maske tragen?

In Innenräumen gilt grundsätzlich immer eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, der Platz in der Gastronomie sowie jeder andere feste Sitz- oder Stehplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen eingehalten wird. Auch im öffentlichen Nahverkehr und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht weiterhin ausnahmslos; in Schulen und Kitas sowie in Alten- und Pflegeheimen gelten Sonderregelungen.

Unter freiem Himmel müssen Sie dafür gar keine Maske mehr tragen, außer in Eingangs- und Begegnungsbereichen bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern.

Gilt die Maskenpflicht auch für Kinder?

Ja, allerdings sind Kinder bis zu ihrem sechsten Geburtstag von der Maskenpflicht befreit.

Welche Ausnahmen gelten?

Ausnahmen gelten für Personen, die an einer Behinderung, unter Asthma oder an einer Erkrankung leiden, die Ihnen das Tragen einer Maske unzumutbar erschwert oder unmöglich macht. Falls dies auf Sie zutrifft, müssen Sie eine ärztliche Bestätigung mit sich führen, um die für Sie geltende Ausnahme glaubhaft machen zu können. Die Bestätigung muss die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthalten.


Alkoholverbot

Kann ich im Freien Alkohol trinken?

Am Kornmarkt, auf dem Tiergärtnertorplatz und am Köpfleinsberg ist der Konsum von Alkohol verboten. Das Verbot erstreckt sich jeweils auf den gesamten öffentlich zugänglichen Raum. Ausgenommen sind Bereiche der Außengastronomie während der Betriebszeiten. Das Verbot gilt jeweils Freitag- und Samstagnacht von 20 bis 4 Uhr sowie Sonntag- bis Donnerstagnacht von 20 bis 24 Uhr. In Grünanlagen gilt im Übrigen grundsätzlich ein Alkoholverbot. Dies ist in der Grünanlagensatzung geregelt.


Private Treffen, Veranstaltungen und Feste

Mit wem darf ich mich treffen?

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos. Sie treten erst wieder in Kraft, wenn die Stufe Gelb der Krankenhausampel erreicht ist.

Was gilt für private Veranstaltungen und Feste?

Die bisherigen Personenobergrenzen für private Veranstaltungen entfallen. Bei Festen im Restaurant müssen Sie die dort geltenden Regeln wie zum Beispiel die 3G-Regel in Innenräumen und die Maskenpflicht beachten.


Öffentliche Veranstaltungen

Wann gilt die 3G-Regel?

Grundsätzlich gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen in Innenräumen: Überschreitet die Inzidenz den Wert 35, gilt die 3G-Regel. Zugang haben dann nur vollständig Geimpfte, Genesene und Personen mit einem aktuellen negativen Test. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Besuchern gilt die 3G-Regel nicht. Großveranstaltungen ab 1.000 Personen dürfen dagegen nur Geimpfte, Genesene und Getestete besuchen: Hier gilt die 3G-Regel unabhängig von der Inzidenz und zwar sowohl innen als auch außen.

Wann muss ich eine Maske tragen?

In Innenräumen müssen Sie immer eine Maske tragen. Ausgenommen sind der Platz in der Gastronomie sowie jeder andere feste Sitz- oder Stehplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen eingehalten wird. Im Freien müssen Sie keine Maske mehr tragen. Eine Maske ist draußen nur noch bei Großveranstaltungen ab 1.000 Personen Pflicht. Und dann auch nur dort, wo es eng wird, wie zum Beispiel im Eingangsbereich.

Wie viele Personen sind erlaubt?

Großveranstaltungen sind erlaubt. Bis 5.000 Personen dürfen Veranstalter die volle Kapazität ihres Veranstaltungsorts nutzen. Für alles, was darüber hinaus geht, sind 50 Prozent der Kapazität zulässig. Die Höchstgrenze sind dabei 25.000 Personen. Innerhalb dieses Rahmens dürfen Stehplätze ausgewiesen werden. Wird der Mindestabstand in Innenräumen unterschritten, gilt eine Maskenpflicht. Volksfeste bleiben untersagt.


Geschäfte und Gastronomie

Was gilt für Geschäfte?

Für Geschäfte gibt es keine auf die Größe des Ladens bezogenen Kundenbeschränkungen mehr. Die 3G-Regel gilt im Handel außerdem nicht. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen müssen Personal und Kunden eine OP-Maske tragen. Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.

Was gilt für Wochenmärkte?

Die Regeln für Wochenmärkte entsprechen denen, die für die Geschäfte gelten. Obwohl die Nürnberger Wochenmärkte im Freien stattfinden, müssen Sie beim Einkauf eine OP-Maske tragen.

Was gilt für Restaurants, Cafés, Kneipen und Bars?

In der Gastronomie entfällt die coronabedingte Sperrstunde. Gastronomische Betriebe dürfen ihre Innen- und Außenbereiche wieder zu den für sie üblichen Zeiten öffnen. Betreiber müssen die Kontaktdaten der Gäste erheben.

Das Personal muss sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen eine OP-Maske tragen, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt. Für Gäste besteht die Maskenpflicht, solange sie nicht am Tisch sitzen.

Überschreitet die Inzidenz den Wert 35, gilt für Innenräume in der Gastronomie die 3G-Regel. Zugang haben dann nur vollständig Geimpfte, Genesene und Personen mit einem aktuellen negativen Test.

In reinen Schankwirtschaften wird in geschlossenen Räumen wie in Speiselokalen nur am Tisch bedient. Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig. Musik ist nur als leise Hintergrundmusik erlaubt. Tanzen ist nicht erlaubt.

Wann öffnen Clubs und Diskotheken?

Clubs und Diskotheken sollen ab Anfang Oktober wieder öffnen dürfen. Der Zugang soll nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit aktuellem PCR-Test möglich sein.

Was gilt für Betriebskantinen und Speisesäle?

Für Betriebskantinen und Speisesäle gelten die gleichen Maßnahmen wie für andere gastronomische Betriebe. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen sind von der 3G-Regel ausgenommen. Eine Registrierung ist dort nicht nötig.


Gesundheit und Körperpflege

Wo kann ich mich testen lassen?

Sie können sich beim Hausarzt, in Apotheken oder in einem Testzentrum auf das Coronavirus testen lassen. Detaillierte Informatinen dazu finden Sie auf unserer Infoseite zu Corona-Tests.

Wann und wo kann ich mich impfen lassen?

In Nürnberg können Sie sich im Impfzentrum, bei Impfaktionen, beim Hausarzt oder Betriebsarzt impfen lassen. Alle Fragen zum Thema Impfung beantworten wir auf unserer Infoseite.

Was gilt für medizinisch notwendige Behandlungen?

Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio- und Ergotherapie sowie logopädische Therapien, sind möglich. In allen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, müssen Sie eine OP-Maske tragen.

Was gilt für Friseur, Fußpfleger und Nagelstudio?

Für alle körpernahen Dienstleister, also Friseure, Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege sowie Kosmetik-, Massage- und Tattoo-Studios, gilt: Das Personal muss OP-Masken tragen. Kunden müssen eine OP-Maske tragen, soweit die Art der Leistung dies zulässt. Dienstleister müssen außerdem die Kontaktdaten der Kunden erheben.

Überschreitet die Inzidenz den Wert 35, gilt in Innenräumen außerdem die 3G-Regel. Zugang zu Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden nötig ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, haben dann nur Personen, die geimpft, genesen oder aktuell getestet sind.


Kultur, Sport und Freizeit

Was gilt für Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen?

Ob Theater, Kino oder Museum, ob Turnhalle, Fitnessstudio oder Hallenbad: Wenn die Inzidenz den Wert 35 überschreitet, gilt für alle Innenräume die 3G-Regel. Zugang haben nur vollständig Geimpfte, Genesene und Personen mit einem aktuellen negativen Test. Viele Einrichtungen müssen außerdem die Kontaktdaten der Besucher erheben, zum Beispiel Museen oder Tiergärten.

In Innenräumen müssen Sie außerdem immer eine OP-Maske tragen, sobald Sie Ihren festen Sitz- oder Stehplatz verlassen. In Sportstätten müssen Sie eine OP-Maske tragen, wenn Sie keinen Sport ausüben. Im Freien ist die Maske nur bei Großveranstaltungen ab 1.000 Besuchern Pflicht. Und dann auch nur dort, wo es eng wird, wie zum Beispiel im Eingangsbereich.

Was gilt für Veranstaltungen?

Grundsätzlich gilt für alle Veranstaltungen in Innenräumen: Überschreitet die Inzidenz den Wert 35, gilt die 3G-Regel. Rein kommt nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Besuchern gilt die 3G-Regel nicht. Bei Großveranstaltungen ab 1.000 Besuchern gilt die 3G-Regel unabhängig von der Inzidenz drinnen und draußen. Veranstalter müssen dann auch die Kontaktdaten der Besucher erheben.

In Innenräumen müssen Sie immer eine Maske tragen. Ausgenommen sind der feste Sitz- oder Stehplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen eingehalten wird. Im Freien müssen Sie keine Maske mehr tragen. Eine Maske ist draußen nur bei Großveranstaltungen ab 1.000 Besuchern Pflicht. Und dann auch nur dort, wo es eng wird, wie zum Beispiel im Eingangsbereich.

Bei Kultur- oder Sportevents dürfen bis zu 25.000 Besucher dabei sein. Bis 5.000 Personen dürfen die Veranstalter die volle Kapazität des Veranstaltungsorts nutzen. Für alles, was darüber hinaus geht, sind 50 Prozent der Kapazität erlaubt.


Schule, Beruf und Bildung

Welche Maßnahmen gelten derzeit an Schulen und Kitas?

Detaillierte Informationen zum Schul- und Kitabetrieb in Nürnberg und Informationen zu den Regelungen des Freistaats Bayern finden Sie auf unserer Infoseite „Schule und Kita“.

Finden Vorlesungen und Seminare an den Hochschulen statt?

Ja. Für die Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Das heißt, überschreitet die Inzidenz den Wert 35, haben nur Geimpfte, Genesene und aktuell Getestete Zugang zu den Innenräumen. Am Platz muss eine OP-Maske getragen werden, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Tests für Studenten mit Studentenausweis bleiben kostenlos.

Finden die Kurse im Bildungszentrum statt?

Ja. Im Bildungszentrum finden Kurse statt. Für alle außerschulischen Bildungsangebote und die Erwachsenenbildung gilt ab einem Inzidenzwert über 35 für Innenräume die 3G-Regel: Zugang hat nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist. In Gebäuden und geschlossenen Räumen müssen Sie außerdem eine OP-Maske tragen. Dies gilt auch für den Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Teilnehmern nicht eingehalten werden kann.

Was gilt für Messen, Tagungen und Kongresse?

Die 3G-Regel gilt bei Messen immer, unabhängig von der Inzidenz und egal, ob die Messe innen oder außen stattfindet. Teilnehmen darf nur, wer geimpft, genesen oder aktuell getestet ist. Bei Messen gibt es zudem eine Sonderregel bei der Personenobergrenze: Hier dürfen 50.000 Besucher pro Tag hinein. Veranstalter müssen außerdem grundsätzlich die Kontaktdaten der Besucher erheben.

Für Tagungen und Kongresse in Innenräumen gelten die gleichen Regeln wie für öffentliche Veranstaltungen. Ab einem Inzidenzwert über 35 kommt nur hinein, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Besuchern gilt die 3G-Regel nicht. Bei Großveranstaltungen ab 1.000 Besuchern gilt die 3G-Regel unabhängig von der Inzidenz drinnen und draußen.

In Innenräumen müssen Sie immer eine Maske tragen. Ausgenommen sind der feste Sitz- oder Stehplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen eingehalten wird. Im Freien müssen Sie keine Maske mehr tragen. Eine Maske ist draußen nur bei Großveranstaltungen ab 1.000 Besuchern Pflicht. Und dann auch nur dort, wo es eng wird, wie zum Beispiel im Eingangsbereich.

Großveranstaltungen mit bis zu 25.000 Besucher sind erlaubt. Bis 5.000 Personen dürfen die Veranstalter die volle Kapazität des Veranstaltungsorts nutzen. Für alles, was darüber hinaus geht, sind 50 Prozent der Kapazität erlaubt.


Gottesdienste und Trauerfeiern

Welche Regeln gelten bei Gottesdiensten?

Gottesdienste und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften in Innenräumen können ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen. Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot. Das heißt, es sind nur maximal so viele Personen zugelassen wie es Plätze gibt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Welche Regeln gelten für Trauerfeiern und Bestattungen?

Für Bestattungen gelten die gleichen Regeln wie für Gottesdienste. Davon zu unterscheiden sind anschließende Zusammenkünfte der Trauergäste. Hierbei handelt es sich um private Veranstaltungen. Die bisherigen Personenobergrenzen für private Veranstaltungen entfallen. Bei Trauerfeiern im Restaurant müssen Sie die dort geltenden Regeln wie zum Beispiel die 3G-Regel in Innenräumen und die Maskenpflicht beachten.


Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen erlaubt?

Ja, jeder Bewohner in vollstationären Einrichtungen wie Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheimen oder Seniorenresidenzen darf Besucher empfangen. In Alten- und Pflegeheimen gilt die 3G-Regel inzidenzunabhängig sowohl für Innenräume als auch im Freien. Zugang haben nur vollständig geimpfte, genesene und aktuell getestete Besucher.

Personal und Besucher müssen OP-Masken tragen. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Nicht vollständig geimpfte oder genesene Beschäftigte in den Einrichtungen müssen sich außerdem mindestens zwei Mal pro Woche zu testen lassen.

Sind Besuche im Krankenhaus erlaubt?

Ja. In Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sind Besuche erlaubt. In Krankenhäuser gilt die 3G-Regel inzidenzunabhängig sowohl für Innenräume als auch im Freien. Zugang haben nur vollständig geimpfte, genesene und aktuell getestete Besucher.

Personal und Besucher müssen OP-Masken tragen. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Beschäftigte in den Krankenhäusern müssen sich außerdem mindestens zwei Mal pro Woche zu testen lassen.

Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den Krankenhäusern nach den Maßnahmen vor Ort.

Was gilt für die ambulante und teilstationäre Pflege?

Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre nicht geimpften oder nicht genesenen Beschäftigten dreimal pro Woche testen lassen.


Versammlungen und Demonstrationen

Welche Regeln gelten für Versammlungen?

Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes können in Innenräumen ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen. Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot. Das heißt, in Innenräumen sind nur maximal so viele Personen zugelassen wie es Plätze gibt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden. Die zuständigen Behörden haben durch entsprechende Beschränkungen sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben.


Bürgertelefone und Hotlines

Bürgertelefon zum Coronavirus

09 11 / 2 31-1 06 44
Von Montag bis Sonntag von 8.30 bis 16 Uhr können Sie sich mit Ihren Fragen rund um das Coronavirus an die Mitarbeiter des Gesundheitsamts wenden.

Impftermine werden täglich von 8 bis 18 Uhr über das Servicetelefon des Impfzentrums unter der Rufnummer 09 11 / 14 89 82 43 vergeben.

Hotline des Impfzentrums

09 11 / 2 31-1 06 44
Seit August übernimmt die Stadt die Aufgaben der bisher von einem privaten Anbieter betriebenen Hotline des Impfzentrums. Von Montag bis Sonntag von 8.30 bis 16 Uhr beantworten die Mitarbeiter des Bürgertelefons zum Coronavirus auch Ihre Fragen zum Thema Impfung.

Impftermine werden täglich von 8 bis 18 Uhr über das Servicetelefon des Impfzentrums unter der Rufnummer 09 11 / 14 89 82 43 vergeben.

Corona-Hotline der Staatsregierung

0 89 / 12 22 20
Von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr sowie am Samstag von 10 bis 15 Uhr können Sie sich mit allen Fragen zum Thema Corona an die Hotline der bayerischen Staatsregierung wenden.

Bürgertelefon zu Corona-Tests für Reiserückkehrer

0 91 31 / 68 08 51 01
Von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr sowie am Samstag von 10 bis 15 Uhr können Sie sich beim Bürgertelefon des bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu Tests für Reiserückkehrer informieren.

Für ehrenamtliche Hilfsangebote

09 11 / 2 31-23 44
Von Montag bis Freitag von 10 bis 16 Uhr können Sie bei der Hotline für ehrenamtliche Hilfsangebote Ihre Hilfsgesuche aufgeben oder Ihre Hilfe für Ältere und Hilfesuchende anbieten.

Für Pflege-Fragen

09 11 / 2 31-8 78 78
Der Pflegestützpunkt Nürnberg berät in allen Pflege-Fragen und ist am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, am Mittwoch von 8.30 bis 18 Uhr und am Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr erreichbar.

Für Kunst- und Kulturschaffende

09 11 / 2 31-3 12 86
Das Bildungszentrum bietet lokalen Kunst- und Kulturschaffenden einen Lotsen-Service zu Corona-Hilfsmöglichkeiten und ist von Montag bis Donnerstag von 9 bis 13 Uhr erreichbar.


Informationen in anderen Sprachen


Mehrsprachige Video-Kampagne des Klinikums Nürnberg

„Bitte nehmt Corona ernst!“ – eine Video-Kampagne des Klinikums Nürnberg ruft dazu auf, im Alltag die Kontakbeschränkungen und Hygienevorgaben zu beachten. Der Aufruf wurde in fast zwanzig verschiedenen Sprachen aufgezeichnet. Hier gelangen Sie zu den Videos in weiteren Fremdsprachen.


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Aktualisiert am 02.09.2021, 16:10 Uhr

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