Begleitscheine

Grundsätzlich ist die Entsorgung von gefährlichen Abfällen durch die Stellung von Entsorgungsnachweisen zu dokumentieren (Vorabkontrolle). Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt, der verantwortlichen Erklärung, der Deklarationsanalyse, der Annahmeerklärung sowie der behördlichen Bestätigung.

Das Entsorgungsnachweis-Verfahren kennt zwei mögliche Varianten:

Grundverfahren:

Im Grundverfahren hat der Entsorger nach dessen Annahmeerklärung den Entsorgungsnachweis seiner zuständigen Behörde zur Bestätigung vorzulegen. Für bayerische Entsorgungsanlagen ist dies das Landesamt für Umwelt (LfU). Das LfU muss innerhalb 30 Tagen über die Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises entscheiden.

Privilegiertes Verfahren:

Im privilegierten Verfahren entfällt die Verpflichtung des Betreibers der Entsorgungsanlage eine behördliche Bestätigung einzuholen. Der Entsorgungsnachweis ist nach erfolgter Annahmeerklärung gültig.
Das privilegierte Verfahren kann vom Abfallentsorger nur dann angeboten werden, wenn die in Frage kommende Entsorgungsanlage als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder den Status freigestellte Anlage erworben hat.

Entsorgungsnachweise haben eine max. Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

Jede durchgeführte Entsorgung ist durch das Begleitscheinverfahren zu dokumentieren. Neben den Angaben aus dem jeweiligen Entsorgungsnachweis sind hier Daten des Beförderers und die Abfallmenge anzugeben. Unterschriften von den Beteiligten sind in elektronischer Form zu leisten.

Entsorgungsnachweise und Begleitscheine sind seit 1. April 2010 elektronisch zu führen (eANV).

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