Freiwillige Rücknahme
Wenn Stoffe und Erzeugnisse nach Gebrauch als Abfälle zu entsorgen sind, können Hersteller und Vertreiber diese freiwillig zurücknehmen. Voraussetzung ist, dass der Rücknehmer dies beim zuständigen Umweltamt angezeigt hat.
Bei gefährlichen Abfällen wird neben der freiwilligen Rücknahme auch die Befreiung von Nachweispflichten geregelt. Diese Nachweispflichtbefreiung wird gegenüber dem Rücknehmer ausgesprochen und wirkt sich auf die Abfallerzeuger und ggf. auf die Entsorger aus. Der Abfallerzeuger erhält als Nachweis der durchgeführten Entsorgung den Beleg den der Rücknehmer mit „seiner“ zuständigen Behörde vereinbart hat.
Bei nicht gefährlichen Abfällen wird die freiwillige Rücknahme seitens des zuständigen Umweltamtes festgestellt, wenn die vorgesehene Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt.