Sammelentsorgung

Im Rahmen der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist es Transporteuren von Abfällen möglich Sammelentsorgungsnachweise zu führen. Ein Sammelentsorgungsnachweis berechtigt den Transporteur von verschiedenen Abfallerzeugern gefährliche Abfälle zu entsorgen. Je Abfall ist ein Sammelentsorgungsnachweis zu führen.

Im Sammelentsorgungsnachweis ist u.a. anzugeben in welchen Gebieten der Transporteur einsammeln möchte. Hiernach werden die Gebühren berechnet. Für 51 Abfallarten entfällt die behördliche Bestätigung und somit die Zahlung entsprechender Gebühren. Diese sind jedoch noch für die Prüfung durch die zuständigen Landesbehördern zu entrichten. In welcher Höhe diese Gebühren anfallen erfahren Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt.

Wichtig: Die Sammelentsorgung ist an eine Mengengrenze gebunden. Je Abfallerzeuger dürfen pro Jahr und Abfall lediglich 20 Tonnen per Sammelentsorgung abgeholt werden. Für fünf Abfallarten wurde diese Mengenbegrenzung aufgehoben.

Nachweise

Der Nachweis der durchgeführten Entsorgung ist dem Abfallerzeuger mit einem Übernahmeschein zu quittieren. Übernahmescheine sind drei Jahre aufzubewahren. Ein elektronisches Nachweisverfahren durch den Abfallerzeuger ist hier nicht erforderlich.

Der Transporteur/Sammelentsorger muss, nachdem er die Sammeltour beendet hat, aus der Summe der ausgestellten Übernahmescheine einen Begleitschein erstellen. Im Begleitscheinverfahren gilt der Sammelentsorger als Abfallerzeuger. Zusätzlich sind die Nummern der Übernahmescheine in den Begleitschein zu übertragen. Der Sammelentsorger hat die Begleitscheine elektronisch zu führen. Die (Papier-) Übernahmescheine müssen elektronisch registriert werden.

In Deutschland werden derzeit (Stand 07/2021) über 6300 Sammelentsorgungsnachweise geführt.

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