Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes bezieht sich auf den bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.
Für die kommunale Bauleitplanung gilt eine davon abweichende Handhabung im Umgang mit der Eingriffsregelung. Über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz ist dann nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden.
Lediglich die Eingriffsdefinition aus § 14 BNatSchG wird analog zur Eingriffsbeurteilung herangezogen, da das BauGB keine entsprechende eigene Definition enthält.
Die Bewältigung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung erfolgt nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB.
Besonderheiten der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Die für Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen können über Darstellungen im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan gesichert werden. Der erforderliche Ausgleich wird u.a. durch die Festsetzung entsprechender Maßnahmen im jeweiligen Bebauungsplan erbracht.
Planzeichen im Landschaftsplan
Anstelle von Festsetzungen im Bebauungsplan können auch Vereinbarungen aus einem städtebaulichen Vertrag treten.
Bei einer Überplanung von Gebieten nach § 30 (Geltungsbereich eines Bebauungsplans) und § 34 BauGB (Innenbereich) mit bereits bestehendem Baurecht ist ein (erneuter) Ausgleich nicht erforderlich. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m².
Beispiele für Ausgleichsmaßnahmen
Vorgehensweise bei der Eingriffsermittlung
Es gibt kein allgemeingültiges Verfahren, welches bei der Eingriffsbilanzierung angewandt wird. Vielmehr existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Bilanzierungsarten, die in verschiedenen Bereichen Anwendung finden.
Grundsätzlich lassen sich drei „Hauptbewertungsverfahren“/Bewertungsmethoden unterscheiden:
- Das Biotopwertverfahren,
- die Verwendung von Kompensationsfaktoren und
- die verbal-argumentative Bewertung.
In Bayern wird für die Eingriffsbilanzierung bei Vorhaben im Außenbereich die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) verwendet, die auf einem Biotopwertverfahren basiert. Für die Eingriffs-Ausgleichsermittlung in der Bauleitplanung wird zumeist entweder der Leitfaden des Bayerischen LfU „Bauen im Einklang mit der Natur“ als Orientierungshilfe herangezogen oder die Kommunen haben eigene Bewertungsverfahren entwickelt.
Ermittlung des Ausgleichsbedarfs bei Bauvorhaben in der Stadt Nürnberg
Die Städte Nürnberg, Erlangen, Fürth und Schwabach haben sich auf ein einheitliches Vorgehen bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung in der Bebauungsplanung verständigt. Die Grundlage hierfür bildet ein Biotopwertverfahren, das in der Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Nürnberg verankert ist.
Folgende Arbeitsschritte werden bei der Anwendung der Eingriffsregelung durchgeführt:
- Erfassung und Bewertung des Ausgangszustands unter Verwendung der Anlage 2 der KostErstS
- Erfassung der Auswirkungen des Eingriffs, Beurteilung der Eingriffsintensität
- Prüfen von Vermeidungsmöglichkeiten und Ermittlung des Ausgleichsbedarfs
- Auswahl geeigneter Ausgleichsflächen und Kompensationsmaßnahmen
Suche nach geeigneten Ausgleichsflächen
An die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs schließt sich eine Suche nach dem „Zwiebelschalenprinzip“ an:
Zunächst wird geprüft, ob der ermittelte Bedarf innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans über entsprechende Festsetzungen gedeckt werden kann. Landschaftsplanerische Zielsetzung dabei ist, dass mindestens die Hälfte des Ausgleichsbedarfs im Plangebiet nachgewiesen wird. Ist ein Ausgleich im Gebiet nicht möglich, so wird die Suche nach geeigneten Ausgleichsflächen auf das nähere Umfeld ausgeweitet. Allerdings gilt die Stadtgrenze auch als Grenze für die Ausgleichsflächensuche – ein Ausgleich soll nicht außerhalb der Stadtgrenze Nürnbergs erbracht werden.
Bei der Auswahl von Ausgleichsflächen ist zu beachten, dass diese ökologisch aufwertbar sein müssen. Ökologisch bereits sehr hochwertige Flächen sind nur schwer anrechenbar und Flächen die bereits als Ausgleich aus anderen Vorhaben dienen dürfen nicht doppelt belegt werden, sofern sie nicht ökologisch aufgewertet werden.
Potenzielle Ausgleichsflächen können auch bereits im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan als solche dargestellt werden, zum Beispiel als Schwerpunktgebiete der Landschaftsentwicklung und des Biotopverbundsystems („T-Flächen“) oder als besonders geeignete Flächen für die Einbindung von Maßnahmen in Gesamtkonzepte.
Das Ökokonto unterstützt bei der Ausgleichsflächensuche im Rahmen der Bebauungsplanung.
Kostenerstattung
Die Kosten für nötige Ausgleichsmaßnahmen sollen soweit wie möglich vom Verursacher übernommen werden. Hierfür stehen den Kommunen verschiedene Möglichkeiten der Refinanzierung zur Verfügung.
In Nürnberg ist dies über die Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (KostenErstS) geregelt. Bei Investorenbezogenen Bebauungsplänen können die Kosten für ökologische Ausgleichsmaßnahmen über städtebauliche Verträge refinanziert werden.
Die Anlage 1 der Satzung enthält Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Anlage 2 besteht aus der für die Stadt Nürnberg gültigen Liste an Biotop- und Nutzungstypen, die die Basis für die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung im Stadtgebiet darstellt.
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