Das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) und seine Umsetzung durch das Umweltamt Nürnberg

Der Bayerische Landtag hat zum 01.01.2007 ein neues Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) beschlossen. Damit wird die EU-Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) in nationales Recht umgesetzt.
Mit dem UIG soll der verbesserte Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu umweltbezogenen Informationen gesichert und eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen gefördert werden.

Informationspflichtige Stellen sind insbesondere die Behörden des Freistaates Bayern sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 BayUIG), also auch das Umweltamt der Stadt Nürnberg als die für den Vollzug der Umweltgesetzgebung zuständige kommunale Behörde.

Auf unseren Seiten erhalten Sie entsprechend Art. 10 Abs. 2 BayUIG Informationen zu folgenden Themen:

Umweltdaten aus den Messstationen der Stadt erhalten Sie unter dem Link in der Linkbox am Seitenende.

Grundwassersanierung

Aufgrund der industriellen Vorgeschichte kam es im Stadtgebiet von Nürnberg zu zahlreichen Schadstoffeinträgen in den Boden und in einigen Fällen auf diesem Weg auch zu Verunreinigungen des Grundwassers. Ein Grundwasserschaden aus Schadstoffeintrag in den Boden ist immer dann zu befürchten, wenn die überlagernden Bodenschichten kein ausreichendes Reinigungs- und Rückhaltevermögen besitzen. Heute versucht man solchen Schadstoffeinträgen mit strengen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorzubeugen. Zum Boden-, Gewässer- und Grundwasserschutz als Teil des Immissionsschutzes informieren wir unter „Schadstoffeintrag vorbeugen“. Bereits vorhandene Grundwasserverunreinigungen müssen durch eine Sanierung beseitigt werden. Über das Vorgehen zur Grundwassersanierung informieren wir unter „Sanierung von Grundwasser-Schadensfällen“. Zu den verursachenden Schadstoffeinträgen aus der Vorgeschichte der Grundstücksnutzung finden Sie wichtige Hinweise unter „Altlasten“.

Überwachung von Anlagen, die unter die IE-Richtlinie fallen

Gemäß europäischer IE-Richtlinie (IED) werden alle Anlagen, die in Anhang I zu dieser Richtlinie aufgelistet sind, mindestens alle 3 Jahre hinsichtlich der Einhaltung ihrer immissionsschutzrechtlichen Anforderungen vom Umweltamt überprüft. Die Überwachung beinhaltet in der Regel einen Vor-Ort-Termin und die Prüfung umweltrelevanter Dokumentation (z.B. Messberichte). Für die systematische Durchführung und Berichterstattung über die Überwachung gibt es das sogenannte Überwachungsprogramm.

Sicherung von Überschwemmungsgebieten

Der Hochwasserschutz ist eine der wichtigsten Herausforderungen für die nächsten Jahre. Um vor Hochwasser schützen zu können, muss man wissen, wo es auftreten kann.

Im ersten Schritt ermittelt das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg daher die Flächen in Nürnberg, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100) voraussichtlich überschwemmt werden (sog. Faktische Überschwemmungsgebiete). Diese Gebiete werden zunächst kartiert, vorläufig gesichert und festgesetzt. Im Anschluss werden Hochwasserschutzkonzepte für die Bauleitplanung entwickelt.

Die vorläufige Sicherung und die Festsetzung erfolgt in formellen Verfahren. Über laufende Verfahren informiert die Stadt Nürnberg im Amtsblatt und zusätzlich auf der Seite "Bekanntmachungen" der Homepage des Umweltamtes. Einen Überblick über vorläufig gesicherte und festgesetzte Gebiete erhalten Sie unter "Überschwemmungsgebiete in Nürnberg".

Vorhabensbezogene Umweltverträglichkeitsuntersuchungen

Ein Vorhaben hat eine Pflicht zur Überprüfung seiner Umweltauswirkungen, wenn es in Anhang 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gelistet ist. Das Vorgehen bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit richtet sich nach den Einträgen in Spalte 1 und 2 dieses Anhangs. Wenn für ein aufgelistetes Vorhaben in Spalte 1 ein X eingetragen ist, ist für das Vorhaben auf jeden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit den im UVPG genannten Verfahrensschritten durchzuführen. Wenn in Spalte 2 ein A oder S eingetragen ist, so ist das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung entweder allgemein oder standortbezogen mit einer Vorprüfung nach §7 UVPG zu bestimmen.
Gemäß §24 UVPG erarbeitet die Behörde eine zusammenfassende Darstellung zu den Umweltauswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens, seinen Merkmalen und Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie zu eventuell erforderlichen Ersatzmaßnahmen. Ebenso wird darüber informiert, wenn nach Vorprüfung entschieden wird, dass keine UVP-Pflicht besteht. Aktuelle Darstellungen finden Sie unter "Zusammenfassende Darstellungen von UVP und UVP-Vorprüfungen".

Diese vorhabensbezogene Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt unabhängig von der Umweltprüfung im Zusammenhang mit bauleitplanerischen Verfahren (Erstellung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan). Weitere Informationen dazu finden Sie unter "Umweltprüfung bei bauleitplanerischen Verfahren".

Strategische Umweltprüfungen bei Sanierungsplänen nach BBodSchG

Die Umsetzung von Maßnahmen aus einem bodenschutzrechtlichen Sanierungsplan kann den Rahmen für die bauliche Folgenutzung und spätere Zulassungsentscheidungen setzen. Im Rahmen einer Vorprüfung nach § 35 Abs. 4 UVPG wird geprüft, ob die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans nach § 13 BBodSchG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat und ob gegebenenfalls eine Strategische Umweltprüfung (SUP) erforderlich ist.

Zulassungsentscheidungen BImSchG und WHG

Nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG) erhalten Sie unter den nachfolgend aufgeführten Links Informationen zu abgeschlossenen Genehmigungen und Anzeigen nach dem Immissionsschutzrecht (BImSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Weitergehende Auskünfte zu Zulassungsentscheidungen

Für weitere Informationen zu den einzelnen getroffenen Zulassungsentscheidungen ist eine entsprechende schriftliche Antragstellung mit Begründung erforderlich, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird (Art. 4 Abs. 2 BayUIG). Die Kostenpflicht bzw. -freiheit des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes richtet sich nach Art 12 Abs. 1 BayUIG.
Gebührenfrei sind:
- Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,
- Die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,
- Maßnahmen u. Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 (Unterstützung d. Zugangs zu Umweltinformationen) sowie
- Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 10 (Art der Umweltinformationen) und Art. 11 (Umweltzustandsbericht)

Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei einem Vorhaben, dessen Genehmigung nach dem einschlägigen Gesetz in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen, die Angaben über die Auswirkung des Vorhabens auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, werden zur Einsicht ausgelegt. Einwendungen gegen das Vorhaben können innerhalb der jeweiligen Einwendungsfrist geltend gemacht werden. Die Einwendungen werden entsprechend den Kriterien der einschlägigen Gesetze bei der jeweiligen Zulassungsentscheidung berücksichtigt und ggf. mit dem Antragsteller und den Einwendern in einem Termin erörtert. Der Genehmigungsbescheid wird ebenfalls veröffentlicht und dem Vorhabensträger sowie den Einwendern zugestellt.

Die maßgebliche Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Nürnberg, die maßgebliche Auslegung erfolgt in Papier an den in der Bekanntmachung genannten Orten. Als zusätzlichen Service weisen wir als Umweltamt auf unserer Homepage ebenfalls auf unsere Bekanntmachungen im Amtsblatt hin und stellen Links zu ausgelegten Antragsunterlagen zur Verfügung, sofern uns diese in geeigneter Form vorliegen.

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Planung von Vorhaben

Zunehmend interessieren sich Bürgerinnen und Bürger für eine frühzeitige Beteiligung und Mitsprache bei der Planung größerer Vorhaben. Mit der Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zum 01.06.2015 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine intensivere Mitwirkung der Öffentlichkeit an Planungen geschaffen. Geregelt wurde nun, dass ein Vorhabensträger bei größeren Vorhaben eine frühe Bürgerbeteiligung durchführen sollte, mit der er die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele und dessen voraussichtliche Auswirkungen informiert (sog. frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 25 Abs. 3 BayVwVfG). Dies soll bereits vor der Antrags- oder Planeinreichung erfolgen.

Die Bürgerinnen und Bürger wollen bei Planungen Antworten aus erster Hand. Sie fordern nicht nur bessere Informationen, sondern auch Mitgestaltungsmöglichkeiten. Eine effektive und frühe Öffentlichkeitsbeteiligung kann hier unterstützen.

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung.

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