Umweltprüfungen nach UVPG
Umweltprüfungen im Sinne des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVPG) sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen.
Aus Anlage 1 zum UVPG ergibt sich, ob für ein Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder ob die Pflicht zunächst im Rahmen einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung festgestellt werden muss.
Sie können sich hier über die Umweltverträglichkeitsvorprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen von wasserrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Zulassungsentscheidungen des Umweltamtes der Stadt Nürnberg sowie über durchgeführte strategische Umweltprüfungen in Zusammenhang mit Verbindlichkeitserklärungen von Sanierungsverträgen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz informieren.
Informationen zu UVP-Verfahren stehen außerdem in einem länderübergreifenden UVP-Portal zur Verfügung.
Standortbezogene Vorprüfung der Neuerrichtung des Biomasseheizwerkes der Firma Bioenergie Knoblauchsland GmbH & Co. KG
i. A. Bucher Hauptstraße/Ecke Götzenweg in Nürnberg (Fl.-Nr. 246 u. 247 Gemarkung Schnepfenreuth)
Die Firma Bioenergie Knoblauchsland GmbH & Co. KG beabsichtigt auf dem oben genannten Anwesen ein Biomasseheizwerk zur Wärmeerzeugung und -versorgung der umliegenden Gartenbaubetriebe zu errichten und zu betreiben.
Das Biomasseheizwerk besteht aus einem Biomassekessel mit einer Feuerungswärmeleistung von 5.300 kW. Als Brennstoffe kommen Altholz der Kategorie A I und A II, Landschaftspflegematerial (Grobkornbiomasse) sowie naturbelassenes Holz aus der Land- und Forstwirtschaft zum Einsatz. Der Biomassekessel mit peripherer Anlagentechnik wird in einem Kesselhaus errichtet. Zum Zweck der Brennstofflagerung wird angrenzend an das Kesselhaus ein Brennstofflager (dreiseitig umschlossene Lagerhalle) errichtet. Die Abgasleitung des BMHW erfolgt über einen freistehenden Schornstein an der Kesselhalle.
Eine standortbezogene Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher gemäß § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen.
Durch das Vorhaben entstehen Beeinträchtigungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter. Diese Beeinträchtigungen können jedoch durch Verminderungsmaßnahmen reduziert sowie durch adäquate Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz in vollem Umfang kompensiert werden. Insbesondere wurde vom Anlagenbetreiber ein Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und ein Landschaftspflegerischer Begleitplan vorgelegt, in denen umfassende Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zum Schutz von Fauna und Flora vorgesehen sind.
Durch eine dem Stand der Technik entsprechende Abgasreinigung werden Luftverunreinigungen auf ein Minimum reduziert und die Emissionsgrenzwerte nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) eingehalten. Durch den Betrieb der Anlage und den anlagenbedingten Verkehr entsteht keine erhebliche Mehrbelastung durch Lärm. Negative Auswirkungen auf die im Umkreis lebenden Menschen sind daher nicht zu erwarten.
Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Das Protokoll über die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls kann beim Umweltamt der Stadt Nürnberg/Abt. 2, Technischer Umweltschutz, Bauhof 2 90402 Nürnberg, Zi. 004, Ruf-Nr. 231- 58 67 oder 231- 43 21 während der üblichen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag 8.30 – 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.30 – 12.30 Uhr) eingesehen werden.
Rechtsgrundlagen: §§ 5, 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.2.1 und 8.2.2 des UVPG.
Stadt Nürnberg
Umweltamt
(17.12.2024)
Allgemeine Vorprüfung des Einzellfalls nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und Anlage 1 Nr. 13.3.2 UVPG für die Bauwasserhaltung in der Herzogstraße
auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 189 und 277 je Gemarkung Gleißhammer
Die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) hat für die Durchführung einer Kanalbaumaßnahme auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 189 und 277 je Gemarkung Gleißhammer die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser (Bauwasserhaltung) und die Einleitung des Wassers in die städtische Mischwasserkanalisation gemäß § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG beantragt.
Im wasserrechtlichen Verfahren war aufgrund der erwarteten Ableitmenge von > 100.000 m³/a im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG). Bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 1 UVPG handelt es sich um eine summarische Vorschau aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann, die bei einer Zulassungsentscheidung gemäß § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen – hier im Besonderen auf den Grundwasserkörper – zu besorgen sind.
Das Vorhaben liegt im Stadtgebiet Nürnberg, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG). Weiterhin befindet sich in der Nähe zur Baumaßnahme ein lokal bedeutsamer Lebensraum (Nr. 2.3.7 der Anlage zum UVPG) sowie das ermittelte Überschwemmungsgebiet des Gewässersystems Fischbach (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG). Da sich die Baumaßnahme nicht direkt in den vorgenannten Schutzgebieten befindet, ist davon auszugehen, dass keine negativen Auswirkungen zu befürchten sind.
Durch die Bauwasserhaltung wird der Grundwasserspiegel in diesem Bereich bis zu max. 2, 6 m abgesenkt, wobei max. 140.000 m3 Grundwasser entnommen werden (Nr. 3.3 der Anlage 3 zum UVPG). Nach Beendigung der Baumaßnahme wird sich der Grundwasserspiegel zeitverzögert auf sein vorheriges Niveau wiedereinstellen (Nr. 3.4 und 3.5 der Anlage 3 zum UVPG).
Auf Grundlage der Unterlagen zur Beantragung des Vorhabens und damit verbundenen allgemeinen UVP-Vorprüfung sowie der dem Umweltamt vorliegenden Kenntnisse zum Vorhabenstandort, kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien die geplante Bauwasserhaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht somit nicht. Für das Vorhaben wird daher keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Ergebnis dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG auf der Internetseite des Umweltamtes und dem bayerischen UVP-Portal bekanntgemacht. Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist nicht selbständig anfechtbar.
Stadt Nürnberg
Umweltamt
(10.12.2024)
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und Anlage 1 Nr. 13.3.2 UVPG für die Bauwasserhaltung in der Tizianstraße
auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 197/18, 197/19, 198/63, 199, 236/15, 199/43 und 199/63 je Gemarkung Katzwang
Die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg hat zur Durchführung von Kanalsanierungsarbeiten auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 197/18, 197/19, 198/63, 199, 236/15, 199/43 und 199/63 je Gemarkung Katzwang die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser (Bauwasserhaltung) und die Einleitung des Wassers in die städtische Mischwasserkanalisation gemäß § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG beantragt.
Im wasserrechtlichen Verfahren war aufgrund der erwarteten Ableitmenge von > 100.000 m³/a im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG). Bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 1 UVPG handelt es sich um eine summarische Vorschau aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann, die bei einer Zulassungsentscheidung gemäß § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Das Vorhaben liegt im Stadtgebiet Nürnberg, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG) sowie teilweise im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Rednitz (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG). Des Weiteren befindet sich die Maßnahme in der Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Rednitztal.
Da die Baumaßnahme nur im Randbereich bzw. in der Nähe zu den vorgenannten Schutzgebieten sowie ausschließlich im Bereich vorhandener Straßen und Wege (Verkehrsflächen) durchgeführt wird, sind keine Beeinträchtigungen der benachbarten Schutzgebiete zu erwarten.
Auf Grundlage vorangegangener Untersuchungen ist festzustellen, dass im betroffenen Bereich eine Grundwasserbelastung mit Chromat vorliegt. Aufgrund dessen wurde ein umfangreiches Untersuchungsbereich zwischen dem Vorhabensträger und dem Umweltamt Nürnberg vereinbart. Dieses beinhaltet, dass ab Beginn der Grundwasserableitung beweissichernde Grundwasserbeprobungen zur Kontrolle der Einhaltung bestimmter Grenzwerte durchzuführen sind. Dadurch wird eine Mobilisierung der vorhandenen Schadstoffe im Zuge der Grundwasserableitung vermieden.
Weiterhin sind durch die Grundwasserableitung an mehreren Baugruben im Zuge der Kanalsanierungsarbeiten keine erheblichen und nachteiligen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper zu erwarten.
Auf Grundlage der Unterlagen zur Beantragung des Vorhabens und damit verbundenen allgemeinen UVP-Vorprüfung sowie der dem Umweltamt vorliegenden Kenntnisse zum Vorhabenstandort, kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien die geplante Bauwasserhaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht somit nicht. Für das Vorhaben wird daher keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Ergebnis dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wird gem. § 5 Abs. 2 UVPG auf der Internetseite des Umweltamtes und dem bayerischen UVP-Portal bekanntgemacht. Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist nicht selbständig anfechtbar.
Stadt Nürnberg
Umweltamt
(22.08.2024)
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und Anlage 1 Nr. 13.3.2 UVPG für die Bauwasserhaltung Rauhäckerstraße 2–10
auf dem Grundstück Fl.-Nr. 713 Gemarkung Höfen
Die Nürnberg Rauhäckerstraße PG GmbH & Co. KG hat zur Errichtung einer Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 713 Gemarkung Höfen die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser (Bauwasserhaltung) und die Einleitung des Wassers in die städtische Kanalisation gemäß Art. 15 BayWG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG beantragt.
Im wasserrechtlichen Verfahren war aufgrund der erwarteten Ableitmenge von > 100.000 m³/a im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG). Bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 1 UVPG handelt es sich um eine summarische Vorschau aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann, die bei einer Zulassungsentscheidung gem. § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zu-ständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Das Vorhaben liegt im Stadtgebiet Nürnberg, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG). Es sind keine Schutzgebiete oder anderweitig schützenswerte Bereiche durch das Vorhaben betroffen.
Auf Grundlage der Unterlagen zur Beantragung des Vorhabens und damit verbundenen allgemeinen UVP-Vorprüfung sowie der dem Umweltamt vorliegenden Kenntnisse zum Vorhabenstandort, kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien die geplante Bauwasserhaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Im Übrigen lässt die geplante Grundwasserentnahme keine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers erwarten.
Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht somit nicht. Für das Vorhaben wird daher keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Ergebnis dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wird gem. § 5 Abs. 2 UVPG auf der Internetseite des Umweltamtes und dem bayerischen UVP-Portal bekanntgemacht. Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist nicht selbständig anfechtbar.
Stadt Nürnberg
Umweltamt
(11.03.2024)
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und Anlage 1 Nr. 13.3.2 UVPG für die Bauwasserhaltung Weddigenstraße 21
auf Grundstücken Fl.-Nrn. 164/2 und 164/14 Gemarkung je Gleißhammer
Die Firma Genesis Umwelt Consult GmbH hat für die Sanierung und Erweiterung des Neuen Gymnasiums Nürnberg auf Grundstücken Fl.-Nrn. 164/2 und 164/14 Gemarkung je Gleißhammer (Weddigenstraße 21) die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser (Bauwasserhaltung) und die Einleitung des Wassers in den Fischbach gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG beantragt.
Im wasserrechtlichen Verfahren war aufgrund der erwarteten Ableitmenge von > 100.000 m³/a im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG). Bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 1 UVPG handelt es sich um eine summarische Vorschau aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann, die bei einer Zulassungsentscheidung gem. § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Das Vorhaben liegt im Stadtgebiet Nürnberg, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG), im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Fischbachs (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG) und in direkter Nähe zum dem Baudenkmal „Schulkomplex und Wohnhaus Neues Gymnasium“ (Nr. 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG).
Auf Grundlage der Unterlagen zur Beantragung des Vorhabens und damit verbundenen allgemeinen UVP-Vorprüfung sowie der dem Umweltamt vorliegenden Kenntnisse zum Vorhabenstandort, kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien die geplante Bauwasserhaltung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter aus § 2 Abs. 1 UVPG haben kann.
Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht somit nicht. Für das Vorhaben wird daher keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Ergebnis dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wird gem. § 5 Abs. 2 UVPG auf der Internetseite des Umweltamtes und dem bayerischen UVP-Portal bekanntgemacht. Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist nicht selbständig anfechtbar.
Stadt Nürnberg
Umweltamt
(13.12.2023)
Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für den ökologischen Ausbau des Eichenwaldgrabens zwischen Marthweg und Spitzwegstraße, hier Abschnitte 3 & 5
Protokoll der standortbezogenen Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall
Die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) leitet zwischen Pillenreuth, Herpersdorf und Worzeldorf bei Starkregen aus vier Entlastungsanlagen (RÜB = Regenüberlaufbecken) Mischwasser in den Eichenwaldgraben ein. Im Genehmigungsbescheid des Umweltamtes der Stadt Nürnberg vom 11.04.2008 (Az.: 325-70-34/07091_1) wurden für diese zeitweise großen quantitativen Einleitungen in den Eichenwaldgraben verschiedene Auflagen erteilt. Unter anderem ist in Ziffer A) II. 8.2 des Bescheides folgendes festgelegt:
„Wegen der massiven quantitativen Einleitungen aus den RÜB´s sind in den Bereichen Eichenwaldgraben zwischen Worzeldorfer Hauptstraße und Marthweg […] umfangreiche ökologische Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Die Unternehmerin verpflichtet sich auf der Grundlage der vorhandenen Gewässerentwicklungs- bzw. Gewässerpflegepläne, Bauentwürfe für die o.g. Abschnitte zum Ausbau der Gewässer (Plangenehmigung/Planfeststellung) zu beauftragen bzw. zu erstellen, die alle erforderlichen Maßnahmen des ökologischen Ausgleichs erfassen und den dazu erforderlichen Grunderwerb zu finanzieren.“
Die SUN hat den betreffenden Bereich des Eichenwaldgrabens in fünf Abschnitte eingeteilt. Für die Abschnitte 3 (Bereich zwischen dem östlichen Ortsrand von Pillenreuth und der Barlachstraße) und 5 (Bereich zwischen dem Rand des Reichswaldes und dem westlichen Ortsrand von Worzeldorf) hat die SUN mit Schreiben vom 09.03.2023 nun konkrete Planungsunterlagen vorgelegt.
Die darin dargestellten Renaturierungsmaßnahmen stellen einen Gewässeraus-bau des Eichenwaldgrabens im Sinne des § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Hierfür ist vorab gemäß UVPG § 7 Abs. 2 Anlage 1, Nr. 13.18.2 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung einer möglichen UVP-Pflicht durchzuführen.
Bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 UVPG handelt es sich um eine überschlägige Prüfung in zwei Stufen. Das bedeutet, dass keine ausführliche Sachverhaltsermittlung notwendig ist. Wegen des Gebots der Unverzüglichkeit (§ 7 Abs. 6 UVPG) können zur Erforschung nur solche Mittel eingesetzt werden, die wenig Zeitaufwand erfordern (Prüfung anhand vorliegender Unterlagen und Angaben des Vorhabenträgers und bei der Behörde vorhandenen Kenntnissen). Es genügt also die plausible Erwartung, dass die Realisierung des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, um eine UVP-Pflicht auszulösen.
In der Prüfung der ersten Stufe wurde festgestellt, dass das beantragte Vorha-ben
- im Landschaftsschutzgebiet Nr. 10 Königshof Nr. 2.3.4 der Anlage 3 zum UVPG),
- im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Fischbachs (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG) und
- im Stadtgebiet Nürnberg, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG)
liegt.
In der zweiten Stufe war daher unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zu-lassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Insbesondere folgende Punkte wurden berücksichtigt:
- Durch die geplanten Renaturierungsmaßnahmen ist eine naturschutzfachliche Aufwertung des Gewässers zu erwarten. Der aktuell begradigte und verbaute Verlauf wird stellenweise geöffnet und aufgeweitet, so dass Mäander entstehen.
- Im Vorhabensbereich sind nur in wenigen Bereichen artenschutzrechtlich relevante Tierarten vorhanden (Zauneidechse und Ringelnatter). Der Schutz dieser wird durch Bauzeitbegrenzungen in den betroffenen Bereichen gewährleistet. Erhebliche Eingriffe in wertgebende Pflanzenbestände finden aufgrund geplanter Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (beispielsweise Erhalt im Ganzen oder Versatz in neu gestalteten Flächen) nicht statt. Somit sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu erwarten, vielmehr ist mir der Realisierung des Vorhabens die Schaffung neuer Lebensräume verbunden und die biologische Vielfalt wird erhöht.
- Die Hochwassersituation (insbesondere die Hochwasserrückhaltung) wird durch die Aufweitung des Gewässers verbessert.
Auf Grundlage der mit Schreiben vom 09.03.2023 vorgelegten Unterlagen sowie der dem Umweltamt vorliegenden Kenntnisse zum betroffenen Gewässerabschnitt und dessen Umfeld, kann damit festgestellt werden, dass die geplanten Renaturierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben werden. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit nicht.
Stadt Nürnberg
Umweltamt
(11.05.2023)
Standortbezogenen Vorprüfung nach UVPG im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für den naturnahen Ausbau des Wetzendorfer Landgrabens
und des Seegrabens im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung des Stadtteils Wetzendorf
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung des Stadtteils Wetzendorf, mit dem derzeitig in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 4641 „Wetzendorf“, soll eine ca. 10,5 ha große Parkanlage im Bereich bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen entstehen. Der linear durch die Feldflur verlaufende Wetzendorfer Landgraben soll naturnah ausgebaut und zum integralen Bestandteil des neuen Erholungs- und Naturraums „Wetzendorfer Park“ werden. Der ganzjährig wasserführende Seegraben soll an einer nach vorne verlagerten Stelle, im Rahmen des naturnahen Gewässerausbaus mit dem periodisch, zeitweise wasserführenden Wetzendorfer Landgraben zusammengelegt werden, um eine kontinuierliche Wasserführung im zentralen Parkbereich zu ermöglichen.
Der Seegraben wird dabei auf kurzem Wege mit dem Landgraben zusammengeführt, da der Seegraben aufgrund seiner dauerhaften Wasserführung die entscheidende „Quelle“ für das Fließgewässer darstellt. Das Umfeld des Seegrabens wird oberhalb der Einmündung modelliert und abgeflacht, so dass das derzeit eingetiefte Gewässer als Wiesenbach durch eine Sekundäraue verläuft. Damit verbunden sind auch zusätzliche Rückhaltevolumina für den Starkregen- und Hochwasserfall. Der aktuell temporär trockenfallende Wetzendorfer Landgraben wird im Wesentlichen ab der neuen Einmündung des Seegrabens ökologisch aufgewertet.
Vorgesehen ist ein mäandrierendes und strukturreiches Niedrig- und Mittelwas-serbett, das beginnend ab Mittelwasserabfluss in die Auen- und Parklandschaft ausufert. Die Gewässersohle im Niedrigwasserbett wird überwiegend aus sandigen bis mittelkiesigen Substraten aufgebaut. Steilufer und Kolke werden mit den anstehenden Materialien profiliert. Mit Strömungslenkern aus Totholzelementen wird die Diversität der Strömungs- und damit auch Substratverhältnisse langfristig gesichert. Die Erlebbarkeit des Gewässers ist über die geringe Tiefe und abgeflachten Ufer gesichert. Aufgrund der Eutrophierung der Gewässer und wegen des angestrebten Biotop-/Gehölzverbunds der beiden Biotope, wird überwiegend eine Beschattung hergestellt. Diesen Verbund bilden extensive Wiesenflächen und heimischen Gehölzpflanzungen, die eine verknüpfende Gehölzstruktur zwischen den bereits vorhandenen Biotopen im Westen (großflächiges Feldgehölz) und Osten (Weiden-Erlen Biotop/Feldgehölz) darstellen.
Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Wasserhaus-haltsgesetz (WHG) dar. Hierfür ist vorab gemäß UVPG § 7 Abs. 2 Anlage 1, Nr. 13.18.2 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles bzgl. der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig.
Bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 UVPG handelt es sich um eine summarische Vorschau aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob bei dem einen Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Einschätzung aufgrund überschlägiger Prüfung bedeutet, dass keine ausführliche Sachverhaltsermittlung notwendig ist. Wegen des Gebots der Unverzüglichkeit (§ 7 Abs. 6 UVPG) können zur Erforschung nur solche Mittel eingesetzt werden, die wenig Zeitaufwand erfordern. Regelmäßig wird anhand vorliegender Tatsachen und nach Aktenlage entschieden. Es genügt also die plausible Erwartung, dass die Realisierung des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, um eine UVP-Pflicht auszulösen.
Das beantragte Vorhaben liegt im vorläufig gesicherten Überschwemmungsge-biet des Wetzendorfer Landgrabens (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG) und im Stadtgebiet Nürnberg, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG). Zudem sind im Vorhabenbereich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vorhanden (Nr. 2.3.7 der Anlage 3 zum UVPG). Es war daher unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Ab-satz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Auf Grundlage der im Antrag auf standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens gemachten Angaben und Erläuterungen sowie der dem Umweltamt vorliegenden Kenntnisse zu den betroffenen Gewässerabschnitten und deren Umfeld, kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien der geplante Gewässerausbau nach Einschätzung der zuständigen Unteren Wasserrechtsbehörde (Umweltamt der Stadt Nürnberg) keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Bei der Vorprüfung waren insbesondere folgende Merkmale des Vorhabens maßgebend:
- Durch das Vorhaben kommt es zu keiner Versiegelung. Durch die geplanten Renaturierungsmaßnahmen ist eine naturschutzfachliche Aufwertung der Gewässer zu erwarten.
- Das Vorhaben schafft neue Habitate für feuchte und wechselfeuchte Standorte und fördert die Artenvielfalt. Die nach § 30 BNatschG und Art.23 BayNatSchG gesetzlich geschützten Feuchtbiotope im westlichen Bereich des Vorhabenbereichs werden erhalten und ggf. erweitert.
- Wertvolle Gehölzbestände insbesondere im westlichen Bereich des Vorhabenbereichs sollen erhalten werden. Die voraussichtlich zum Erhalt vorgesehenen Heckenstrukturen am Westrand des Plangebiets, die in einem zukünftig als naturnah gestalteten Bereich der öffentlichen Grünfläche verbleiben sollen, können durch die naturnahe Gestaltung des Wetzendorfer Landgrabens eine Aufwertung als Lebensraum erfahren.
- Durch die Herstellung unterschiedlicher Strömungsqualitäten sollen vielfältige aquatische und wechselfeuchte Habitate neu entstehen. Es soll im Ganzen ein Gewässerlauf mit natürlicher Ufer- und Sohl- und Saumgestaltung entstehen. Es ist eine enorme Aufwertung für Ökologie und Sozialfunktionen zu erwarten.
- Durch das Vorhaben können sich aufgrund der naturnahen Gestaltung der Gewässerstrukturen für bestimmte Artengruppen (z.B. Amphibien, Libellen) deutliche Verbesserungen im Vergleich zum aktuellen Zustand ergeben.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Vielmehr ist durch das Vorhaben eine erhebliche ökologische Aufwertung des Vorhabenbereichs wahrscheinlich. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht somit nicht.
Die Prüfung wurde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt, da sich das Vorhaben im Bereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Fischbachs (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG) und im Stadtgebiet Nürnberg, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG) befindet und sich im Vorhabenbereich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vorhanden sind (Nr. 2.3.7 der Anlage 3 zum UVPG).
Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wird gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG auf der Internetseite des Umweltamtes und dem bayerischen UVP-Portal bekanntgemacht.
Stadt Nürnberg/Umweltamt
(05.09.2022)
Standortbezogene Vorprüfung nach UVPG im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Aufweitung und den ökologischen Ausbau des Fischbachs
im Rahmen der Generalisierung mit Umbau und Erweiterung des Neuen Gymnasium Nürnberg (NGN) in der Weddigenstraße 21, Nürnberg, Gemarkung Gleißhammer
Gemarkung Gleißhammer, Fl.-Nrn.: 164/2, 164/14 und 173;
Protokoll der standortbezogenen Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall:
Die WBG KOMMUNAL GmbH in Nürnberg übernimmt im Rahmen des Bildungspaket 2022 Baubetreuungsleistungen im Rahmen der Planung, Steuerung und Durchführung von kommunalen Bauprojekten und agiert im Auftrag des Bauherrn Stadt Nürnberg. In diesem Zusammenhang betreut die WBG Kommunal GmbH die Erweiterung und Neubau des Neuen Gymnasiums Nürnberg (NGN) sowie den Rückbau und Neubau des Martin-Behaim-Gymnasiums (MBG). Um den prognostizierten erhöhten Schülerzahlen im Stadtgebiet und den baulichen Mängeln des Neuen Gymnasiums zu begegnen ist geplant, drei Gebäude (ehemaliges Hausmeisterhaus, Sportwärterhaus, Pavillon) vollständig rückzubauen. Am denkmalgeschützten Hauptgebäude sind Sanierungs- und Umbauarbeiten vorgesehen, hier werden zudem drei Anbauten (Turm Nord, Turm Süd, Erweiterungsbau 1977) abgebrochen. Die Turnhalle wird ebenfalls entkernt und teilabgebrochen.
Im Rahmen der Umbaumaßnahmen sind zudem Renaturierungsmaßnahmen des am Südrand in Ost-West-Richtung verlaufenden Fischbachs (Gewässer dritter Ordnung) vorgesehen. Der Bach verläuft in einem kanalisierten Bett und soll in einzelnen Abschnitten aufgeweitet und ökologisch ausgebaut werden. Diese Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der Renaturierungsmaßnahmen am Fischbach im Bereich des MBG zu sehen. Auf diesem Gelände ist die Verlegung der Verrohrung, sowie die Öffnung und Renaturierung in Teilabschnitten geplant.
Die Renaturierungsmaßnahmen im Bereich des NGN stellen einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Hierfür ist vorab gemäß UVPG § 7 Abs. 2 Anlage 1, Nr. 13.18.2 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung einer möglichen UVP-Pflicht durchzuführen.
Bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 UVPG handelt es sich um eine summarische Vorschau aufgrund überschlägiger Prüfung ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Einschätzung aufgrund überschlägiger Prüfung bedeutet, dass keine ausführliche Sachverhaltsermittlung notwendig ist. Wegen des Gebots der Unverzüglichkeit (§ 7 Abs. 6 UVPG) können zur Erforschung nur solche Mittel eingesetzt werden, die wenig Zeitaufwand erfordern. Regelmäßig wird anhand vorliegender Tatsachen und nach Aktenlage entschieden. Es genügt also die plausible Erwartung, dass die Realisierung des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, um eine UVP-Pflicht auszulösen.
Das beantragte Vorhaben liegt im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Fischbachs (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG) und im Stadtgebiet Nürnberg, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG). Zudem befindet sich das Vorhaben in direkter Nähe zum dem Baudenkmal „Schulkomplex und Wohnhaus Neues Gymnasium“ (Nr. 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG). Es war daher unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Bei der Vorprüfung wurden insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:
- Durch die geplanten Renaturierungsmaßnahmen ist eine naturschutzfachliche Aufwertung des Gewässers zu erwarten. Der begradigte und verbaute Verlauf wird stellenweise geöffnet und aufgeweitet so, dass kleine Mäander entstehen.
- Durch die Minimierungsmaßnahmen (Beginn der Abrissarbeiten ab September, Entfernen von Gehölzen zwischen Oktober und Februar, Baum-Ersatzpflanzungen), werden erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen vermieden. Die geplante Renaturierung des Fischbachs führt kleinräumig zur Entstehung neuer Strukturen und Lebensräume für Pflanzen – und Tierarten und hat somit eine positive Wirkung auf diese Schutzgüter sowie auf das Schutzgut Landschaft.
- Die Hochwassersituation (insbesondere die Hochwasserrückhaltung) wird durch die Aufweitung des Gewässers verbessert.
- Auswirkungen auf Kultur - und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten.
- Lärm entsteht nur temporär während der Bauphase.
Auf Grundlage der Unterlagen zur Beantragung des Gewässerausbaus vom 28.06.2022 (Eingang am 13.07.2022), der durch die R & H Umwelt GmbH vorgelegten standortbezogenen Vorprüfung in der Fassung vom 24.08.2022 (inklusive Planbeilagen) sowie der dem Umweltamt vorliegenden Kenntnisse zum betroffenen Gewässerabschnitt und dessen Umfeld, kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien die geplanten Renaturierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben werden. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit nicht. Die Prüfung wurde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt, da sich das Vorhaben im Bereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Fischbachs (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG), im Stadtgebiet Nürnberg, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG) sowie in direkter Nähe zum dem Baudenkmal „Schulkomplex und Wohnhaus Neues Gymnasium“ (Nr. 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG) befindet.
Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wird gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG auf der Internetseite des Umweltamtes und dem bayerischen UVP-Portal bekanntgemacht.
Stadt Nürnberg/Umweltamt
(30.08.2022)
Allgemeine Vorprüfung nach dem UVPG für die Neugestaltung des Nägeleinsplatzes und seines Umfeldes
zwischen Hallertor und Karlsbrücke mit Eingriffen in die Pegnitz
Der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR/1-G) plant die Umgestaltung des Nägeleinsplatzes und dessen Umfeldes im Bereich der Pegnitz in Nürnberg zwischen Fluss-km 7+850 (Hallertor) und Fluss-km 8+220 (Karlsbrücke).
Das Vorhaben soll an der Pegnitz (staatseigenes Gewässer I. Ordnung) innerhalb der Stadt Nürnberg, Regierungsbezirk Mittelfranken, auf den Grundstücken Fl. Nrn. 147/31, 161, 176, 178, 205, 310, 310/4, 222/2, 223, 223/1 und 224 jeweils Gemarkung Nürnberg-Sebald verwirklicht werden.
Mit der Neugestaltung der Grünflächen sollen nicht nur die sanierungsbedürftigen Flächen und Ausstattungselemente erneuert und ergänzt werden, sondern auch bestehende funktionale und räumliche Defizite behoben werden. Es soll im Herzen der Stadt eine grüne Oase entstehen, die auf den bestehenden Strukturen der Ufermauern und des wertvollen Baumbestandes gründet und durch Implementierung einzelner neuer Elemente für künftige Nutzungen und Ansprüche gerüstet wird.
Das Planungsgebiet wurde hierfür in fünf Teilbereiche aufgegliedert, welche räumlich und thematisch im Zusammenhang stehen:
• Hallertürlein
• Kettensteg
• Nägeleinsplatz
• Maxbrücke
• Am Weinstadel
Bereich Kettensteg
Im Bereich des Kettenstegs ist die Schaffung eines direkten Zugangs zur Pegnitz (über eine barrierefreie Rampe) geplant. Ein naturnah gestalteter Uferbereich mit Flachwasserzone mit Aufenthaltsmöglichkeiten direkt am Wasser soll geschaffen werden. Hierzu soll die bestehende Ufermauer aufgeschnitten und ein neues Fluttor eingebaut werden.
Bereich Nägeleinsplatz
Die vorhandene Brüstungs-Ufermauer soll knapp über dem Niveau der geplanten Promenade abgebrochen und durch ein Metallgeländer ersetzt werden.
Bereich Weinstadel
Auch hier soll die vorhandene Ufermauer abgebrochen und durch großzügige Sitzstufen ersetzt werden.
Maßnahmen während der Bauzeit
Während der beiden Baumaßnahmen am Kettensteg und am Weinstadel sind temporäre Wasserhaltungen erforderlich.
Beim beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 WHG.
Für die Umgestaltung des Nägeleinsplatzes und seines Umfeldes ist nach § 7 Abs. 2 UVPG
i. V. m. Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.
Für das betrachtete Vorhaben treffen die Kriterien Nrn. 2.3.8 (festgesetztes Überschwemmungsgebiet Pegnitz), 2.3.10 (Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte) und 2.3.11 (in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles) der Anlage 3 des UVPG zu.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Nachdem eine UVP-Pflicht für das geplante Vorhaben nicht besteht, kann ein Plangenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 WHG durchgeführt werden. Weitere Anhaltspunkte, die ein Planfeststellungsverfahren erfordern würden, insbesondere die Berücksichtigung Belange Dritter, liegen nicht vor.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit nicht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.1 Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVPG.
Stadt Nürnberg/Umweltamt
(veröffentlicht am 05.11.2020)
UVP-Bericht Umbau Wasserkraftanlagen Am Hammer 21/23 an der Rednitz
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 4 UVPG. Das Vorhaben ist hier die Erneuerung und der Umbau einer bereits vorhandenen Stau- und Wasserkraftanlage. Dabei werden zwei bestehende Turbinenanlagen zusammengefasst. Eine dritte bestehende Anlage oberstromig wird nicht berührt. Die bestehenden Zuleitungen und Stauhöhen im ober- und unterstromigen Bereich bleiben wie im Bestand bestehen. Zusätzlich wird eine neue Rechenanlage und eine Fischwanderhilfe installiert.
Rechtsgrundlagen:
Allgemeine Vorprüfung auf Grundlage des § 5 UVPG für Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage (nach Anlage 1 Nr. 13.14 Spalte 2 UVPG) sowie für den teilweisen Gewässerausbau (nach Anlage 1 Nr. 13.18.1 Spalte 2 UVPG). Die Vorprüfung erfolgte anhand der erwarteten Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter i. V. m. den in Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien.
Eine Bejahung der UVP-Pflicht erfolgt in der Regel, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 11 BNatSchG handelt, das geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet (Natura2000-Gebiet) erheblich zu beeinträchtigen oder erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionen und Werte eines Schutzgebietes gemäß Schutzgebietsverordnung, etwa durch einen Eingriff gemäß § 18 BNatSchG, zu befürchten sind oder, wenn ein gemäß § 30 BNatSchG oder nach landesgesetzlichen Regelungen geschütztes Biotop, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil erheblich beeinträchtigt werden kann.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass im Hinblick auf einzelne Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung dieser Kriterien erhebliche nachteilige Auswirkungen entstehen können. Aufgrund der Merkmale des Standorts und deren hoher Schutzwürdigkeit kam die zuständige Behörde (Umweltamt der Stadt Nürnberg) zum Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der UVP-Bericht des Büros TB Markert vom 15.04.2019 wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt.
Stadt Nürnberg/Umweltamt
2019