Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie - IE-Anlagen
Der nachfolgende Text orientiert sich an Vorgaben zur einheitlichen Darstellung des Überwachungsprogramms in Bayern, die die diesbezüglichen Anforderungen der Europäischen IE-Richtlinie berücksichtigen. Zu einer Kurzfassung kommen Sie hier:
Beschreibung
Anfang 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 und zwei Artikelverordnungen vom 02.05.2013 wurde die IE-RL in nationales Recht umgesetzt.
Ziel der IE-Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck sollen die Industrieanlagen an die sog. besten verfügbaren Techniken (BVT) herangeführt werden. Auch werden mit der IE-RL einheitliche Vorgaben zur Berichterstattung und Anlagenüberwachung vorgegeben.
Auf dem Stadtgebiet Nürnberg gibt es zur Zeit 64 Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen. Anlagen, die entsprechend Anhang 1 der 4. BImSchV darüber hinaus genehmigungs- und überwachungsbedürftig sind, aber nicht der IE-RL unterliegen, werden nach nationalen oder Landesvorgaben überwacht.
Überwachungsprogramm der kreisfreien Stadt Nürnberg für den Bereich Immissionsschutz
Gemäß § 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Kreisfreien Stadt Nürnberg sicherstellen. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Regierung von Mittelfranken entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet einsehbar (vgl. "Mehr zum Thema" am Seitenende).
Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich Stadt Nürnberg liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL, im Anhang der 4. BImSchV, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet, daher nachfolgend "E-Anlagen") einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) aufgeführt. Diese Anlagen sind in Anlage 1 zum Überwachungsprogramm (s. u.) aufgelistet.
Die E-Anlagen im Stadtgebiet Nürnberg, für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind Anlage 4 zum Überwachungsprogramm (s. u.) zu entnehmen.
1. Zuständigkeit und Geltungsbereich
Die Kreisfreie Stadt Nürnberg ist nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Ausnahme von
- Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
- Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
- Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
- Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen sowie
- sonstige Anlagen, für die das Landesamt für Umwelt nach Ziffer 1.4 des Überwachungsplans zuständig ist
im Stadtgebiet Nürnberg.
2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist in Anlage 2 detailliert und barrierefrei beschrieben. § 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 wiedergegebene Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.
Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C.
Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13. bzw. 17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus.
Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.
Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.
3. Nicht routinemäßige Überwachung
Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige“ Überwachung erforderlich sein:
- Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Anzeige nach § 15 BImSchG
- Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
- zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
- Beschwerden
Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:
- Unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
- Vor-Ort-Besichtigungen
- Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
- Information anderer betroffener Behörden
4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
Die Stadt Nürnberg legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden.
5. Überwachungsbericht
Der Überwachungsbericht ist von der zuständigen Überwachungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung nach § 52a Abs. 3 bis 5 BImSchG ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen.
Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln
6. Geltungsdauer
Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen:
- Neugenehmigung einer Anlage
- durchgeführte Änderungsgenehmigung
- Anzeige nach § 15 BImSchG
- Änderung beim Umweltmanagementsystem
- neue Gesetzeslage
- neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
7. Veröffentlichung
Das Überwachungsprogramm für E-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen.
Der Überwachungsbericht ist spätestens 4 Monate nach der durchgeführten Überwachung im Internet zu veröffentlichen.
Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
8. Anlagen zum Überwachungsprogramm
Anl. 1 - Überwachungsprogramm der Nürnberger E-Anlagen
Zusammenstellung der in der kreisfreien Stadt Nürnberg zu überwachenden Anlagen im Geltungsbereich des aktuellen Überwachungsplans der Regierung von Mittelfranken.
Anl. 2 - Beschreibung des Bewertungsschemas
Anl. 3 - Muster eines Überwachungsberichtes
Anl. 4 - Überwachungsprogramm IE-Anlagen in Zuständigkeit anderer Behörden
Zusammenstellung der im Stadtgebiet Nürnberg vorhandenen Anlagen, für deren Überwachung andere Behörden zuständig sind.