Informationen zum Coronavirus

Proben in einem medizinischen Labor.

Corona-Themen Ãœbersicht


Aktuelle Coronazahlen

Fallzahlen

Sieben-Tage-Inzidenz:

Inzidenzwerte der letzten 14 Tage in Nürnberg:


Fälle gesamt:

(Stand: , ­Quelle: RKI)

Abwassermonitoring

unverändert

Weitere Infos

Abwassermonitoring der letzten 30 Tage in Nürnberg:

(Stand: 20. Nov., Quelle: Bay-VOC)


Die Zahlen zu Corona-Patienten in Krankenhäusern und zu Impfungen veröffentlichen wir von Montag bis Freitag. Die Zahlen in Klammern zeigen die Veränderung zum Vortag beziehungsweise zur letzten Meldung der Vorwoche. Ausnahme: Die Impfzahlen der Arztpraxen werden nur montags aktualisiert. Die PCR-Testzahlen aktualisieren wir montags und donnerstags.


Aktuelle Nachrichten


Was ist neu?

Corona-Regeln seit 1. Oktober:

In medizinischen Einrichtungen wie Kliniken, Praxen oder Pflegeheimen müssen Sie eine FFP2-Maske tragen. Im Fernverkehr, dazu zählen Bahnen und Busse, gilt ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren können eine OP-Maske tragen. In Flugzeugen entfällt die Maskenpflicht. Im Nahverkehr gelten bundesweit keine einheitlichen Regeln. Im öffentlichen Personennahverkehr müssen Sie in Bayern eine OP-Maske tragen.

Wer eine Klinik oder ein Pflegeheim betreten will, muss zusätzlich einen negativen Test vorlegen.

Ausgangssperren, pauschale Schulschließungen und Lockdowns soll es nicht geben.

Die zusätzlichen Kinderkrankentage können auch 2023 in Anspruch genommen werden. Liegt bei einem Kind ein Infektionsverdacht vor, muss es nicht zum Arzt gehen, sondern es benötigt nur einen negativen Test, um wieder Schule oder Kita besuchen zu können.

Die Bundesländer können weitere Corona-Schutzvorkehrungen anordnen. Dazu gehört die Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen und an Schulen für Kinder ab der 5. Klasse. Kommt es zu einer Maskenpflicht in Innenräumen, sind im Freizeitbereich Ausnahmen für Personen mit Testnachweis sowie frisch Geimpfte und Genesene vorgesehen. In Schulen und Kitas können zudem Tests vorgeschrieben werden.

Länder können weitergehende Maßnahmen beschließen, wenn das Gesundheitssystem und die kritische Infrastruktur konkret gefährdet sind. Dazu gehört eine Ausweitung der Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Teilnehmerobergrenzen bei Veranstaltungen in Innenräumen. Auch Hygienekonzepte für Betriebe können wieder eingeführt werden.


Häufig gestellte Fragen

Eine Frau in einer Winterjacke desinfiziert ihre Hände.

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Das Wichtigste für:

Erkrankte

Was soll ich tun, wenn ich den Verdacht habe, erkrankt zu sein? Wie wird geklärt, ob ich infiziert bin? Was passiert, wenn ich positiv getestet wurde? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf unserer Infoseite für Erkrankte.

Kontaktpersonen

Was bedeutet die Einteilung in enge Kontaktpersonen? Was soll ich tun, wenn ich mit einem bestätigten Fall in einem Haushalt lebe? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf unserer Infoseite für Kontaktpersonen.

Eltern und Schüler

Welche Regeln gelten für den Präsenzunterricht? Darf ein Kind mit Schnupfen zur Schule gehen? Müssen Kindergartenkinder eine Maske tragen? Diese und weitere Fragen beantworten wir auf unserer Infoseite „Schule und Kita“.

Unternehmen und Arbeitnehmer

Die Ausbreitung des Coronavirus wirft viele Fragen für Unternehmen auf. Die Wirtschaftsförderung Nürnberg hat dazu wichtige Informationsangebote für Unternehmen zusammengestellt.

Reisende und Pendler

Darf ich momentan verreisen? Was muss ich tun, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückkehre? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf unserer Infoseite „Reisende und Pendler“.

Kulturschaffende

Was tun, wenn die Gage ausfällt? Der Geschäftsbereich Kultur hat eine Übersicht über Soforthilfen und Unterstützungsmaßnahmen für den Kulturbereich zusammengestellt.


Allgemeines und Rechtliches

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Seit 16. März 2022 sind in Bayern medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen zum Schutz von gefährdeten Personengruppen laut dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, ihr zuständiges Gesundheitsamt über bei ihnen tätige Personen, die weder als vollständig geimpft noch als genesen gelten, zu benachrichtigen. Das gilt nicht, wenn diese über ein ärztliches Attest verfügen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft werden können.

Das Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg ist für die Mitteilungen aller in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen zuständig, die sich im Stadtgebiet befinden. Ausschlaggebend ist dabei die Lage der (einzelnen) Betriebsstätte. Ein möglicher Hauptsitz eines überörtlichen Trägers oder Konzerns ist nicht von Bedeutung. Wesentliche Informationen für Einrichtungen und Unternehmen in der Zuständigkeit des Gesundheitsamts Nürnberg sind.

1. Mitteilungen nach § 20a IfSG erfolgen über das Bayerische Meldeportal. Formularbasierte Ersatzmeldungen sind bei Vorliegen nachvollziehbarer, zum Beispiel technischer Gründe möglich. Bitte setzen Sie sich vorher mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Ansonsten werden Sie gebeten, Ihr ELSTER-Unternehmenskonto für die Authentifizierung zu verwenden beziehungsweise sich ein solches Konto zu erstellen.

2. Mitteilungen können frühestens ab 16. März 2022 erfolgen. Sämtliche Meldungen haben unverzüglich zu erfolgen. Seitens des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) wurde aber empfohlen, den Einrichtungen und Unternehmen eine zweiwöchige Karenzfrist innerhalb der kein Verzug eintritt einzuräumen.

3. Bei Bestandkräften kommt es ab 16. März 2022 nicht zu einem unmittelbaren gesetzlichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbot. Einrichtungen, die ihrer Meldepflicht nachkommen, sind nicht von einem Bußgeldverfahren bedroht, wenn sie die betreffenden Kräfte weiter beschäftigen.

Nähere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bundesgesundheitsministeriums. Aufgrund der aktuell sehr hohen Arbeitsbelastung beim Gesundheitsamt wird gebeten, von Nachfragen Abstand zu nehmen. Sollten zukünftig weitere Informationen zur Verfügung stehen, werden diese hier veröffentlicht.

Bei Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht erreichen Sie das Gesundheitsamt Nürnberg über das Kontaktformular.

Wo finde ich die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?

Die aktuell gültige 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie auf der Verkündungsplattform der bayerischen Staatsregierung.

Wo finde ich die Daten zur Pandemie in Nürnberg?

Das Statistikamt veröffentlicht auf seinen Seiten eine Datensammlung zum Thema Corona. Anhand von anschaulichen Grafiken können Sie sich einen Überblick über das Infektionsgeschehen und den Verlauf der Pandemie in Nürnberg verschaffen.

Wo finde ich Daten zum Infektionsgeschehen in den Stadtteilen?

Mitte August 2021 stiegen die Fallzahlen wieder deutlich an. Entsprechend hat das Amt für Stadtforschung und Statistik dazu erneut Auswertungen zum kleinräumigen Infektionsgeschehen in den Nürnberger Bezirken erstellt.


Geimpft, genesen, geboostert und getestet

Wer gilt als grundimmunisiert?

Als geimpft gelten Personen mit Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder analoger Form. Die dafür verwendeten Impfungen müssen den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts entsprechen bezüglich
a) der verwendeten Impfstoffe
b) der für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen
c) der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Auffrischimpfungen sowie
d) der Intervallzeiten, die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.

Laut Infektionsschutzgesetz des Bundes sind seit 1. Oktober 2022 für einen vollständigen Impfschutz drei Einzelimpfungen erforderlich. Zwei Einzelimpfungen sind nur dann ausreichend, wenn
- Sie infiziert waren und dies mit einem positiven PCR-Test nachweisen können, der vor der zweiten Einzelimpfung durchgeführt wurde.
- Sie einen positiven Antikörpertest nachweisen können, der vor der ersten Einzelimpfung gemacht wurde.
- Sie sich nach der zweiten Einzelimpfung infiziert haben und dies mit einem positiven PCR-Test belegen können. Der Test muss mindestens 28 Tage zurück liegen.

Wer gilt als genesen?

Sie gelten als genesen, wenn Sie über einen Nachweis einer Infektion in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache als schriftliches oder elektronisches Dokument verfügen, der den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts entspricht und folgende Angaben enthält:
a) Art der Testung zum Nachweis der Infektion
b) Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss bis der Genesenenstatus greift oder Nachweis über die Aufhebung der Isolation
c) Zeit, die die Testung höchstens für den Genesenenstatus zurückliegen darf.

Sie gelten als genesen, wenn Sie ein positives PCR-Testergebnis vorweisen können, bei dem das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage alt ist und höchstens 90 Tage zurückliegt. Im EU-Ausland gilt der Genesenenstatus 180 Tage.

Genesene können sich in Arztpraxen, Apotheken oder beim Gesundheitsamt ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Dazu muss ein positives PCR-Testergebnis sowie ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. Auch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Absonderungsbescheinigung, aus der jeweils das Testdatum und die Testung mittels PCR hervorgeht, können verwendet werden. Ein positiver Schnelltest ist nicht ausreichend für den Genesenenstatus. Eine Infektion gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden kann.

Genesene, bei denen die Infektion länger als drei Monate zurückliegt und die sich nicht impfen lassen, gelten als ungeimpft. Genesene, bei denen die Infektion länger als drei Monate zurückliegt und die eine Impfdosis erhalten, gelten ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft. Genesene, die anschließend zweifach geimpft wurden oder die zuvor vollständig geimpft wurden, sind geboosterten Personen gleichgestellt.

Wer gilt als geboostert?

Geboostert durch Impfung:

Personen, die nach der Grundimmunisierung eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, gelten als geboostert. Dieser Status gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung und ist aktuell nicht befristet.

Geboostert durch Genesung und Impfung:

Genesene, die anschließend dreifach geimpft wurden, sind Personen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt.

Genesene, die grundimmunisiert sind und deren positiver PCR-Test 29 Tage zurück liegt, sind ebenfalls Personen mit Auffrischungsimpfung gleichgestellt. Dieser Status ist aktuell nicht befristet.

Personen, die den Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben, müssen zwei weitere Impfungen oder zusätzlich eine Infektion und eine Impfung oder zusätzlich zwei Infektionen nachweisen, um als geboostert zu gelten.

Der Booster-Status wird durch alle erhaltenen Nachweise in Kombination ausgewiesen. Also beispielsweise durch das digitale Impfzertifikat 1/3, 2/3 und 3/3 in Kombination mit einem digitalen Genesenenzertifikat. Diese Nachweise können in der Corona Warn App oder in die CoVPass-App hinterlegt werden.

Genesene können sich ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Dazu muss in der Apotheke ein positives PCR-Testergebnis, ein negativer Test, der die Isolation beendet oder eine Absonderungsbescheinigung, die das Ende der Isolation ausweist sowie ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. Eine Infektion gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden kann.

Reiserückkehrer sind ebenfalls von der Quarantänepflicht befreit, sofern sie nicht aus einem Virusvariantengebiet einreisen.

Wer gilt als getestet?

Eine Person gilt als getestet, wenn sie einen negativen Test in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache digital oder schriftlich nachweisen kann. Ein negativer Test kann mit einem PCR-Test, einem Schnelltest oder einem Selbsttest unter Aufsicht nachgewiesen werden. PCR-Tests sind 48 Stunden lang gültig, Schnell- und Selbsttests 24 Stunden.

Schnelltests, die bei Ärzten, in Testzentren und bei Apotheken vorgenommen wurden, können Sie 24 Stunden lang als Nachweis nutzen. Auch Selbsttests, die vor Ort und unter Aufsicht gemacht wurden, können innerhalb von 24 Stunden für andere Aktivitäten genutzt werden. Dies gilt auch für Testnachweise in Betrieben für Beschäftigte.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder und Schüler unter 18 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Schüler genügt der Schülerausweis als Nachweis.

Wo kann ich mich impfen lassen?

Ausführliche Informationen rund um die Corona-Impfung haben wir für Sie auf der Seite "Corona-Impfen" zusammengestellt.


Maskenpflicht

Wo muss ich welche Masken tragen?

In Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen müssen Sie eine FFP2-Maske tragen. In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt nach wie vor Maskenpflicht. In Fernzügen müssen Sie eine FFP2-Maske tragen, im öffentlichen Personennahverkehr sind OP-Masken erlaubt.

Gilt die Maskenpflicht auch für Kinder?

Ja, allerdings sind Kinder bis zu ihrem sechsten Geburtstag von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche bis 13 Jahre können statt einer FFP2-Maske eine OP-Maske tragen.

Gilt die Maskenpflicht auch für Geimpfte und Genesene?

Ja, die Maskenpflicht gilt ausnahmslos auch für Geimpfte und Genesene.

Welche Ausnahmen gelten bei der Maskenpflicht?

Ausnahmen gelten für Personen, die an einer Behinderung, unter Asthma oder an einer Erkrankung leiden, die Ihnen das Tragen einer Maske unzumutbar erschwert oder unmöglich macht. Falls dies auf Sie zutrifft, müssen Sie eine ärztliche Bestätigung mit sich führen, um die für Sie geltende Ausnahme glaubhaft machen zu können. Die Bestätigung muss die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthalten.


Behördengänge

Was gilt in den städtischen Dienststellen?

In den meisten Einrichtungen und Ämtern besteht keine Maskenpflicht. Ausnahme: Im Gesundheitsamt und seinen Standorten müssen Sie eine FFP2-Maske tragen.

Die Vorlage von Impf- oder Testnachweisen ist nicht erforderlich. Der Zugang zu Wartebereichen ist wieder für mehr Besucher gleichzeitig möglich, das heißt, die Wartezonen werden wieder ausgelastet. Die Stadt appelliert an alle Besucher, eigenverantwortlich zu handeln und weiterhin sich selbst und andere zu schützen.


Öffentliche Verkehrsmittel

Muss ich in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske tragen?

Ja, in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Ausgenommen sind Haltestellen und Bahnsteige im Freien sowie U-Bahnhöfe. Neben FFP2-Masken sind nun wieder OP-Masken erlaubt. In Fernzügen müssen Sie FFP2-Masken tragen.


Gesundheit und Körperpflege

Wo kann ich mich testen lassen?

Sie können sich beim Hausarzt, in Apotheken oder in einem Testzentrum auf das Coronavirus testen lassen. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf unserer Infoseite zu Corona-Tests.

Wann und wo kann ich mich impfen lassen?

In Nürnberg können Sie sich im Impfzentrum, bei Impfaktionen, beim Hausarzt oder Betriebsarzt impfen lassen. Alle Fragen zum Thema Impfung beantworten wir auf unserer Infoseite.

Was gilt für medizinisch notwendige Behandlungen?

In allen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen, zum Beispiel Arztpraxen, Logopädie oder Physiotherapie, erbracht werden, müssen Sie, soweit es die Art der Behandlung ermöglicht, eine FFP2-Maske tragen.


Schule, Beruf und Bildung

Welche Maßnahmen gelten derzeit an Schulen und Kitas?

Detaillierte Informationen zum Schul- und Kitabetrieb in Nürnberg und Informationen zu den Regelungen des Freistaats Bayern finden Sie auf unserer Infoseite „Schule und Kita“.


Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen erlaubt?

Ja, jeder Bewohner in vollstationären Einrichtungen wie Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheimen oder Seniorenresidenzen darf Besucher empfangen. Zugang haben nur aktuell getestete Besucher. Dies gilt auch für Geimpfte, Geboosterte und Genesene. Es genügt ein Schnelltest.

Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen sich an jedem Arbeitstag mit einem Schnelltest testen lassen. Ein PCR-Test gilt für maximal 48 Stunden. Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen sich für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen zwei Mal pro Woche testen lassen.

Besucher und Beschäftigte müssen eine FFP2-Maske überall dort tragen, wo eine Maskenpflicht besteht. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Bei Corona-Ausbrüchen kann es auf einzelnen Stationen möglicherweise zu vorübergehenden Schließungen dieser Bereiche kommen. Sie werden aber baldmöglich wieder geöffnet werden, sobald die Bewohner genesen sind.

Sind Besuche im Krankenhaus erlaubt?

Ja. In Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sind Besuche erlaubt. Zugang haben nur aktuell getestete Besucher. Dies gilt auch für Geimpfte, Geboosterte und Genesene. Es genügt ein Schnelltest. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den Krankenhäusern nach den Maßnahmen vor Ort.

Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen sich an jedem Arbeitstag testen lassen. Ein PCR-Test gilt für maximal 48 Stunden. Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen sich für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen zwei Mal pro Woche testen lassen.

Die Testpflicht gilt auch für Handwerker und andere Gäste, die das Klinikgelände betreten.

Personal und Besucher müssen FFP2-Masken tragen. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Was gilt für die ambulante und teilstationäre Pflege?

Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre nicht geimpften oder nicht genesenen Beschäftigten dreimal pro Woche testen lassen. Personal und Besucher müssen überall dort FFP2-Masken tragen. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.


Bürgertelefone und Hotlines

Terminbuchung für Impfungen und Impfberatungen

09 11 / 97 45 04 50
Von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr können Sie Impftermine buchen. Nutzen Sie auch das unverbindliche Beratungsangebot der Impfärzte in den städtischen Impfstellen oder bei den mobilen Impfaktionen. Für ein reines Beratungsgespräch können Sie telefonisch einen Termin buchen oder spontan vor Ort anfragen.

Bürgertelefon zum Coronavirus

09 11 / 2 31-1 06 44
Von Montag bis Freitag von 8.30 bis 16 Uhr können Sie sich mit Ihren Fragen rund um das Coronavirus an die Mitarbeiter des Gesundheitsamts wenden.

Corona-Hotline der Staatsregierung

0 89 / 12 22 20
Von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr sowie am Samstag von 10 bis 15 Uhr können Sie sich mit allen Fragen zum Thema Corona an die Hotline der bayerischen Staatsregierung wenden.

Bürgertelefon zu Corona-Tests für Reiserückkehrer

0 91 31 / 68 08 51 01
Von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr sowie am Samstag von 10 bis 15 Uhr können Sie sich beim Bürgertelefon des bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu Tests für Reiserückkehrer informieren.

Für ehrenamtliche Hilfsangebote

09 11 / 2 31-23 44
Von Montag bis Freitag von 10 bis 16 Uhr können Sie bei der Hotline für ehrenamtliche Hilfsangebote Ihre Hilfsgesuche aufgeben oder Ihre Hilfe für Ältere und Hilfesuchende anbieten.

Für Pflege-Fragen

09 11 / 2 31-8 78 78
Der Pflegestützpunkt Nürnberg berät in allen Pflege-Fragen und ist am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, am Mittwoch von 8.30 bis 18 Uhr und am Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr erreichbar.

Für Kunst- und Kulturschaffende

09 11 / 2 31-3 12 86
Das Bildungszentrum bietet lokalen Kunst- und Kulturschaffenden einen Lotsen-Service zu Corona-Hilfsmöglichkeiten und ist von Montag bis Donnerstag von 9 bis 13 Uhr erreichbar.


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Aktualisiert am 06.11.2022, 16:18 Uhr

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