Informationen zu Aufenthaltstitel Ausbildung und Erwerbstätigkeit
Für die verschiedenen Aufenthaltszwecke zur Ausbildung, Studium oder Beschäftigung des Kapitels 2, Abschnitte 3 und 4 des AufenthG werden in den jeweiligen Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für den entsprechenden Aufenthaltstitel bestimmt.
Hier finden Sie zu den einzelnen Aufenthaltstiteln mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen, kurze Erläuterungen und auch Hinweise auf erforderliche Unterlagen und Nachweise.
Aufenthaltstitel zu Ausbildung, Studium und Sprachkurs
Sofern andere Behörden (z. B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt werden müssen, sind die jeweiligen Antworten im Verfahren abzuwarten.
Aufenthaltstitel in dieser Kategorie:
- zur betrieblichen Ausbildung (§ 16a Abs. 1 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_betrieblichen_ausbildung.html>
- zum Praktikum (§ 16a Abs. 1 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zum_praktikum.html>
- zur schulischen Ausbildung (§ 16a Abs. 2 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_schulischen_ausbildung.html>
- zur Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_ausbildungsplatzsuche.html>
- zum Studium (§ 16b Abs. 1 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zum_studium.html>
- zum Teilzeitstudium/vorbereitender Sprachkurs (§ 16b Abs. 5 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zum_teilzeitstudium_zum_studienvorbereitenden_sprachkurs.html>
- zur Studienplatzsuche (§ 17 Abs. 2 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_studienplatzsuche.html>
- zum Sprachkurs (§ 16f AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zum_sprachkurs.html>
Aufenthaltstitel zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation
Sofern andere Behörden (z. B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt werden müssen, sind die jeweiligen Antworten im Verfahren abzuwarten.
Aufenthaltstitel in dieser Kategorie:
zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation -
- noch keine Beschäftigung im angestrebten Beruf - (§ 16d Abs. 1 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_anerkennung_ausl_berufsqualifikation_noch_keine_beschaeftigung_im_angestrebten_beruf.html>
- bereits Beschäftigung im angestrebten Beruf - (§ 16d Abs. 3 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_anerkennung_ausl_berufsqualifikation_nicht_reglementierte_berufe_parallele_beschaeftigung_im_angestrebten_beruf.html>
- Vermittlungsabsprache - (§ 16d Abs. 4 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_annerkennung_ausl_berufsqualifikation_vermittlungsabsprache_bundesagentur_fuer_arbeit_mit_arbeitsverwaltung_im_herkunftsland.html>
- Ablegen von Prüfungen - (§ 16d Abs. 5 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_anerkennung_ausl_berufsqualifikation_ablegen_von_pruefungen.html>
- Feststellung von Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 16d Abs. 6 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_feststellung_von_faehigkeiten_und_kenntnissen.html>
Aufenthaltstitel zur Beschäftigung
Sofern andere Behörden (z. B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt werden müssen, sind die jeweiligen Antworten im Verfahren abzuwarten.
Aufenthaltstitel in dieser Kategorie:
- für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthatstitel_fuer_fachkraefte_mit_berufsausbildung.html>
- für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_fuer_fachkraefte_mit_akademischer_ausbildung.html>
- für akademische Fachkräfte als Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_blaue_karte_eu.html>
- für Forschung (§ 18d AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_fuer_forschung.html>
- für unternehmensinternen Transfer – ICT-Karte – (§ 19 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthalt_fuer_unternehmensinternen_transfer_ict_karte.html>
- für sonstige Beschäftigungszwecke (§ 19c Abs. 1 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_fuer_sonstige_beschaeftigungszwecke.html>
- mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_mit_ausgepraegten_berufspraktischen_kenntnissen.html>
- zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_arbeitsplatzsuche_fuer_fachkraefte.html>
- Chancenkarte (§ 20a AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/chancenkarte.html>
Aufenthaltstitel zur selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
Sofern andere Behörden oder fachkundige Stellen (z. B. Gewerbebehörden, IHK, HWK) beteiligt werden müssen, sind die jeweiligen Antworten abzuwarten.
Aufenthaltstitel in dieser Kategorie:
- zur selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_selbstaendigen_taetigkeit.html>
- zur freiberuflichen Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG)<https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aufenthaltstitel_zur_freiberuflichen_taetigkeit.html>
Einen Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses oder Ihrer ausländischen Berufsqualifikation können Sie bei der Zentralstelle für Bildungswesen (ZAB) unter folgendem Link stellen:
- Weitere Informationen<https://zab.kmk.org/de/dab>