Aufenthaltstitel zur Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG)

Mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche können Sie für maximal 9 Monate einen für Sie geeigneten Ausbildungsplatz suchen, sofern Sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Beschäftigungen von bis zu zwanzig Wochenstunden und die Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen sind erlaubt.


Für diesen Aufenthaltstitel benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie nicht alle Unterlagen vorlegen können, bitten wir Sie um eine kurze Begründung.

Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


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