Tuchbestattung

Tuchbestattung

Die Friedhofsverwaltung Nürnberg hat von der Ermächtigung in § 30 Abs. 2 Bestattungsverordnung Gebrauch gemacht und ermöglicht die Erdbestattung in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen, soweit betriebliche und öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Bei Infektiösen und hochkontagiösen Leichen ist die Tuchbestasttung gesetzlich ausgeschlossen. Das nachfolgende Merkblatt und die zugehörigen Anlagen regeln die Einzelheiten der Tuchbestsattung.

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